Rights of minors in court proceedings

Child-friendly justice refers to justice systems which guarantee the respect and the effective implementation of all children’s rights at the highest attainable level

Approximately 19% of the EU population (95 million) is under the age of 18. Minors can become directly or indirectly involved with the justice systems of Member States in a number of ways,for example when they commit offences, when they witness or are victims of a crimes, when they seek asylum, when they are the subject of adoption proceedings or when their parents disagree over custody.

Judicial proceedings can have a considerable impact on the lives of minors and the absence of a child-friendly response can result in restrictions or violations of their rights. Furthermore, when the national judicial systems lack child-friendly procedures and practices, the most vulnerable children (e.g. children with disabilities or migrant children) face particular barriers in the enjoyment of their rights.

The right of access to justice should be guaranteed for all minors. Furthermore, throughout their engagement with the justice system, children should be treated with respect for their age, their special needs, their maturity and level of understanding and with consideration of any communication difficulties they may have.

Clearer information on the people and procedures involved in justice affecting minors, as well as a special overview ensuring the respect of the rights of minors, is needed. In this regard, two categories have been identified: children as judicial persons and specific procedures in place in EU countries, depending on the branch of law.

The first category would bring together the general elements relating to the child's personal capacity, such as criminal or civil responsibility, access to legal support, relation to school/education, decision taking in terms of healthcare, specialised courts/institutions or financial support when going to court.

The second category aims to gather information how minors are treated in the context of judicial proceedings and the specific nature of criminal, civil and administrative procedures in the Member States.

Last update: 20/11/2019

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Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Bulgarien

1. Prozessfähigkeit des Kindes

In Bulgarien beginnt die Strafmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres. In allen Angelegenheiten muss ein Kläger mindestens 14 Jahre alt sein, um selbst Klage erheben zu können.

2. Zugang zu angepassten Verfahren

In den allgemeinen Gerichten gibt es keine spezielle Zuständigkeit im Bereich der Kinderjustiz. In Gerichten, deren Personalausstattung ausreicht, um den Grundsatz der zufälligen Zuweisung von Fällen zu gewährleisten, werden die Richter einer Zivil- und einer Strafkammer zugeteilt und befassen sich nur mit den jeweiligen Fällen. An den Kreis- und Bezirksgerichten können Kammern eingerichtet werden: die Zuteilung der Richter zu diesen Kammern liegt im Ermessen des Verwaltungsleiters des Gerichts.

Die bulgarische Gesetzgebung enthält eine Legaldefinition des Begriffs „Kind“. Um strafmündig zu sein, muss zudem ein Mindestalter erreicht werden, und für die Verhängung von Strafen gegen Minderjährige gelten besondere Vorschriften. Im Sinne des Kinderschutzgesetzes ist „ein Kind jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“.

Minderjährige werden in zwei Gruppen eingeteilt – von 14 bis 16 Jahren und von 16 bis 18 Jahren. Ihre strafrechtliche Verantwortung ist im Vergleich zur strafrechtlichen Verantwortung von Erwachsenen gemindert, wobei die Strafmilderung in der Altersgruppe von 16 bis 18 Jahren geringer ist.

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen sowie nach besonderen Gesetzen wie dem Erlass zur Bekämpfung von leichtem Hooliganismus verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

3. Multidisziplinäre Aspekte

Alle relevanten Stellen müssen ihre Tätigkeiten koordinieren, um die Kinder ganzheitlich beurteilen zu können. Im Kinderschutzgesetz sind die Zuständigkeiten der Kinderschutzbehörden geregelt, d. h. der Staatlichen Agentur für Kinderschutz, der Sozialhilfedirektionen auf lokaler Ebene, des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik, des Innenministeriums, des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft, des Justizministeriums, des Außenministeriums, des Kulturministeriums, des Gesundheitsministeriums und der Bürgermeister der Gemeinden.

4. Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe

Angehörige der Rechtsberufe, die an dem Gerichtsverfahren beteiligt sind, müssen qualifiziert sein und über umfassende Erfahrung verfügen, insbesondere in der Arbeit mit Kindern. Es gibt keine gesetzlichen Ausbildungsanforderungen, aber fast alle Fachkräfte haben Qualifizierungskurse und Schulungen absolviert, durch die sie spezifische Fähigkeiten erworben haben.

Zum anderen nehmen die Sozialarbeiter und Polizeibeamten an verschiedenen Studien, Seminaren und Treffen teil, die u. a. von öffentlichen Einrichtungen und nichtstaatlichen Organisationen veranstaltet werden. Die Agentur für Sozialhilfe als wichtigste staatliche Einrichtung, die für die Umsetzung der Kinderschutzpolitik auf lokaler Ebene zuständig ist, organisiert viele Schulungen zur Verbesserung der Qualifikationen ihrer Mitarbeitenden – der Sozialarbeiter.

5. Wohl des Kindes

Nach dem Kinderschutzgesetz ist die Wahrung des Wohls des Kindes einer der wichtigsten Grundsätze des Schutzes. Das Wohl des Kindes ist der wichtigste Grundsatz für die Beteiligung von Kindern an Gerichtsverfahren. Nach der nationalen Gesetzgebung haben Kinder die Möglichkeit, eine proaktive Rolle zu spielen, ihre Meinung zu äußern und an Entscheidungen mitzuwirken.

6. Zugang zu Rechtsbehelfen

Im Kinderschutzgesetz ist vorgesehen, dass das Kind in allen Verfahren, die seine Rechte oder Interessen betreffen, ein Recht auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbehelfe hat.

Kinder, die nicht geschäftsfähig sind, können Beschwerden und Rechtsbehelfe über ihre Eltern oder gesetzlichen Vertreter einlegen, die ihre Rechte in ihrem Namen ausüben. Die Rechtsvorschriften geben den gesetzlichen Vertretern die Möglichkeit, Entscheidungen zu treffen, die dem Wohl des Kindes dienen. Im Falle eines Opfers im Kindesalter, das sich gegen eine Strafverfolgung entscheidet, kann ein Staatsanwalt diese in seinem Namen veranlassen und ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Für die Prozesskostenhilfe für Kinder gibt es keine besonderen Vorschriften. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Prozesskostenhilfegesetzes.

7. Künftige Entwicklungen

Das Justizministerium hat unter Beteiligung eines breiten Spektrums von Interessenträgern den Entwurf eines neuen Gesetzes über die Vermeidung von Strafverfahren und die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Minderjährige ausgearbeitet. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, rechtmäßiges Verhalten von Minderjährigen, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, zu fördern und ihre Eingliederung in die Gesellschaft durch die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen und die Aufnahme in geeignete Bildungsprogramme zu unterstützen. In Übereinstimmung mit internationalen Normen und bewährten Verfahren wird in dem Gesetzentwurf das neue System von Maßnahmen zur Verhinderung von sekundärer und wiederholter Straffälligkeit bei Minderjährigen mit illegalem Verhalten geregelt.

Ein wesentliches Element der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ist die vorgesehene Möglichkeit, eine Mediation in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird es möglich, eine wiederherstellende bzw. opferorientierte Justiz einzuführen, bei der Jugendliche aus Strafverfahren herausgenommen werden, um die durch das rechtswidrige Verhalten verursachten Schäden zu beseitigen und die Beziehungen zwischen Täter, Opfer und Gesellschaft so weit wie möglich wiederherzustellen.

8. Familienleben

Das bulgarische Adoptionsrecht wurde infolge der Ratifizierung des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Übereinkommen) überarbeitet. Die Eintragung von Adoptionen und Adoptiveltern in spezielle Verzeichnisse wurde mit den Änderungen als Voraussetzung für die Zulassung von Volladoptionen eingeführt. Eine Ausnahme von dieser Regel wurde bei der Adoption des Kindes eines Ehegatten und bei der Adoption eines Enkelkindes durch einen Großvater und eine Großmutter vorgesehen.

Nach der bulgarischen Gesetzgebung kann die Adoption entweder eine „Volladoption“ oder eine „einfache Adoption“ sein:

Im Falle der Volladoption entstehen zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und dem Adoptivelternteil und seinen Verwandten andererseits Rechte und Pflichten wie zwischen leiblichen Verwandten, und die Rechte und Pflichten des Adoptivkindes und seiner Nachkommen gegenüber ihren leiblichen Verwandten werden aufgehoben.

Im Falle der einfachen Adoption entstehen die Rechte und Pflichten wie zwischen leiblichen Verwandten nur zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, die Rechte und Pflichten des Adoptivkindes und seiner Nachkommen gegenüber ihren leiblichen Verwandten bleiben aber erhalten. Die elterlichen Rechte und Pflichten gehen auf den Adoptivelternteil über.

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Letzte Aktualisierung: 05/10/2023

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Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Dänemark

1. Prozessfähigkeit des Kindes

In Dänemark muss ein Kläger mindestens 18 Jahre alt sein, um selbst Klage erheben zu können.

2. Zugang zu angepassten Verfahren

Im Strafverfahren gibt es keine auf minderjährige Opfer oder Zeugen spezialisierten Einrichtungen. Mit Kindern befassen sich also die normalen Polizei-, Strafverfolgungs- und Justizbehörden.

Auch im Zivilverfahren gibt es in Dänemark keine Einrichtungen, die sich eigens mit Kindern befassen.

Grundsätzlich liegt dem dänischen Rechtssystem die Annahme zugrunde, dass Richter und Gerichtsvollzieher „Generalisten“ sind. Daher sind keine spezialisierten Richter oder Gerichtsvollzieher an Kinder betreffenden Verfahren beteiligt.

Die Gerichte sind generell gehalten, jeden Fall so zügig wie möglich zu verfolgen.

Im Jahr 2013 beschloss die dänische Regierung, Kinder und Jugendliche besser vor Missbrauch zu schützen. Ist davon auszugehen, dass ein Kind oder ein Jugendlicher besonderer Unterstützung bedarf, so stellt der Gemeinderat sicher, dass die Situation des Kindes oder des Jugendlichen untersucht wird.

Im Strafverfahren gibt es keine auf minderjährige Opfer oder Zeugen spezialisierten Einrichtungen.

Dänemark betrachtet unbegleitete Minderjährige als besonders schutzbedürftige Gruppe, sodass Leitlinien für die Bearbeitung von Klagen dieser Gruppe erstellt wurden.

Minderjährige Kläger werden im Zivilverfahren von ihren Eltern oder Vormunden vertreten, da sie nicht prozessfähig sind. Kinder, die vor ordentlichen Zivilgerichten als Zeugen geladen werden, haben nicht das Recht, einen kostenlosen Rechtsbeistand zu beantragen.

3. Multidisziplinäre Aspekte

Im Jahr 2013 stellte die dänische Regierung Finanzmittel für Initiativen bereit, die auf einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch abzielen. Im Rahmen einer der Initiativen wurden fünf spezielle „Kinderhäuser“ eingerichtet, die alle Gemeinden in Dänemark abdecken.

Für Fälle mit einem erheblichen Konfliktpotenzial wurde ein Mechanismus zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der regionalen staatlichen Verwaltung und den Gemeinden eingerichtet.

4. Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe

Gerichtsassessoren nehmen an einer Reihe obligatorischer Grundschulungen teil. Diese Schulungen haben auch Sorgerechtsfälle zum Gegenstand.

In Bezug auf Richter wird dieses Thema generell in das Schulungsangebot aufgenommen, sofern es relevant ist.

Es gibt keine obligatorische Schulung von Rechtsanwälten, die Kinder in Zivil-, Straf- oder Verwaltungssachen vertreten.

Der Leiter der Staatsanwaltschaft bietet im Rahmen der zusätzlichen Schulung von Staatsanwälten, die während eines Verfahrens mit Kindern in Kontakt sind, ein Seminar an.

Die dänische Regierung unterstützt die Gemeinden kontinuierlich bei der Bereitstellung entsprechender Dienste für schutzbedürftige Kinder, Jugendliche und ihre Familien. Daher werden jährlich Mittel für die Fortbildung kommunaler Sozialarbeiter bereitgestellt.

5. Kindeswohl

Nach dem dänischen Gesetz über Sozialdienstleistungen sind die Gemeinden verpflichtet, einem Kind die erforderliche Unterstützung im Einklang mit dem Wohl des Kindes zu gewähren. Die Unterstützung muss daher der besonderen Situation und den besonderen Bedürfnissen des Kindes angepasst sowie frühzeitig und kontinuierlich gewährt werden, damit etwaige Probleme weitestgehend zu Hause oder im unmittelbaren Umfeld des Kindes behoben werden können. Darüber hinaus ist die Unterstützung auf der Grundlage der Eigenmittel des Kindes zu bemessen.

6. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren

Im Bereich der Strafjustiz ist die Polizei, wenn ihr eine mutmaßliche Straftat angezeigt wird, generell verpflichtet, das Opfer unter anderem in Bezug auf das Recht auf Rechtsbeistand zu beraten und zu informieren.

Zivilrechtliche Urteile, die minderjährige Kläger betreffen, werden gemäß den herkömmlichen Vollstreckungsvorschriften durch die Vollstreckungsgerichte vollstreckt. Minderjährige Kläger sind nicht prozessfähig und müssen sich daher von ihren Eltern oder Vormunden vertreten lassen, die die Rechte des minderjährigen Klägers ausüben.

In familienrechtlichen Fällen werden Entscheidungen über das Sorgerecht und den Aufenthalt des Kindes durch die Vollstreckungsgerichte vollstreckt. Die Vollstreckung darf nicht erfolgen, wenn die geistige und körperliche Gesundheit des Kindes ernsthaft gefährdet ist.

7. Zugang zu Rechtsbehelfen

Im Bereich der Strafjustiz ist die Polizei, wenn ihr eine mutmaßliche Straftat angezeigt wird, generell verpflichtet, das Opfer unter anderem in Bezug auf das Recht auf Rechtsbeistand sowie auf Beschwerden zu beraten und zu informieren. Schadenersatzansprüche können während des Strafverfahrens behandelt werden.

Kinder können zwar den Status eines Klägers haben, aber aufgrund ihrer mangelnden Prozessfähigkeit nicht eigenständig in ihrem eigenen Namen vor innerstaatlichen Gerichten klagen.

Kinder können den Status eines Beklagten haben, aber alle Verfahrensschritte müssen von den Eltern oder Vormunden für das Kind eingeleitet werden.

Jede vom Gericht als Zeuge geladene Person ist verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen; dies gilt auch für Kinder. Für die Teilnahme des Kindes als Zeuge am Verfahren ist keine Zustimmung eines Elternteils/Vormunds erforderlich.

Kinder können den Status eines Klägers oder eines Beklagten in Zivilverfahren haben. Kinder sind grundsätzlich nicht prozessfähig, weshalb ihre Eltern oder Vormunde ihre Rechte als Kläger oder Beklagte wahrnehmen, einschließlich des Rechts, Rechtsmittel einzulegen.

8. Familienleben

Bevor Antragsteller als zukünftige Adoptiveltern zugelassen werden, werden sie vom Sekretariat des Gemeinsamen Rates gründlich überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Gemeinsamen Rat vorgelegt, der auf dieser Grundlage entscheidet, ob die Antragsteller als zukünftige Adoptiveltern zugelassen werden können.

Das dänische Adoptionsgesetz vom Dezember 2015 sieht nur die Volladoption vor. Derzeit arbeitet das dänische AAB nur mit Herkunftsstaaten zusammen, deren Rechtsvorschriften Volladoptionen zulassen.

In Bezug auf nationale Adoptionen sieht das dänische Adoptionsgesetz vor, dass alle Kinder über 12 Jahren einer Adoption zustimmen müssen.

Hat das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss die staatliche Verwaltung, sofern die Reife des Kindes und die Art des Falls dies zulassen, Informationen über die Haltung des Kindes gegenüber der Adoption bereitstellen.

Der Minister für Soziales und Inneres ist für die Adoptionsvorschriften zuständig.

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Letzte Aktualisierung: 30/07/2020

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Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Estland

1. Prozessfähigkeit des Kindes

Gemäß dem Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuchs verfügen alle Personen über die passive Prozessfähigkeit. Personen unter 18 Jahren haben eine eingeschränkte aktive Prozessfähigkeit. Ein Gericht kann die eingeschränkte aktive Prozessfähigkeit von Kindern, die mindestens 15 Jahre alt sind, ausweiten, wenn dies dem Kindeswohl entspricht und der Entwicklungsstand des Kindes es erlaubt. In Estland muss ein Kläger mindestens 15 Jahre alt sein, um selbst Klage erheben zu können.

2. Zugang zu angepassten Verfahren

Zur Gerichtsorganisation siehe die einschlägige Seite des Europäischen Justizportals.

Mit straffälligen Kindern, die die Strafmündigkeit (14 Jahre) noch nicht erreicht haben, befassen sich Jugendausschüsse. Entscheidungen dieser Ausschüsse werden zuerst vom Landrat und dann über den weiteren Beschwerdeweg in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Verwaltungsgerichten überprüft. Eine geeignete Maßnahme kann beantragt werden, wenn der Fall bereits mindestens neun Monate vor Gericht anhängig ist und das Gericht das notwendige Verfahren noch nicht mit einer angemessenen Begründung eingeleitet hat. Ebenso können die Parteien einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen, wenn die Verhandlung ohne Zustimmung der Parteien für mehr als drei Monate ausgesetzt wird. Es gelten besondere Vorschriften für vorläufige Maßnahmen, die gerichtlich angeordnet werden können, um das Kind vor Schäden zu schützen und die Klage zu sichern. Zudem sind Kinder mit besonderen Bedürfnissen gesetzlich von Anhörungen befreit.

3. Multidisziplinäre Aspekte

Auf der Grundlage der im Kinderschutzgesetz vorgesehenen Funktionen wird der Kinderschutz von der estnischen Regierung, dem Kinderschutzrat, dem Sozialministerium, der Sozialversicherungsbehörde, den Landräten und den lokalen Behörden organisiert.

4. Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe

Die Schulung von Richtern wird vom Richterschulungsrat organisiert, der gemäß dem estnischen Gerichtsgesetz dem Obersten Gerichtshof unterstellt ist. Die estnische Anwaltskammer ist Mitglied der europäischen Anwaltskammer und nutzt letztere zur Kommunikation mit anderen Mitgliedstaaten in Schulungsangelegenheiten.

5. Kindeswohl

Zahlreiche Rechtsakte verweisen auf das Kindeswohl. Nach Artikel 21 des Link öffnet neues FensterKinderschutzgesetzes ist dem Kindeswohl Vorrang einzuräumen.

6. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren

Da Kinder nicht aktiv prozessfähig sind, werden sie nicht persönlich über die Entscheidung und dessen gerichtliche Vollstreckung informiert. Sobald die Entscheidung vollstreckbar wird, kann der gesetzliche Vertreter des Kindes dem Gerichtsvollstrecker einen Antrag auf Vollstreckung übermitteln. Die Unterrichtung des Kindes über das Vollstreckungsverfahren obliegt dem gesetzlichen Vertreter.

7. Zugang zu Rechtsbehelfen

In Estland werden Kinder, die an Zivilverfahren beteiligt sind, von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten, wobei davon ausgegangen wird, das diese im Kindeswohl handeln. Deshalb kann der gesetzliche Vertreter des Kindes grundsätzlich ohne die Zustimmung des Kindes beim Gericht für das Kind Eingaben machen und Rechtsbehelfe einlegen. Aus den Rechtsvorschriften kann jedoch abgeleitet werden, dass das Kind auch selbst Anträge einreichen bzw. Rechtsbehelfe einlegen kann. Dem sollte sich der gesetzliche Vertreter grundsätzlich sofort anschließen. In Familienangelegenheiten hat ein Kind, das mindestens 14 Jahre alt ist und dem Verfahren hinreichend folgen kann, das Recht, auf Antrag ohne gesetzliche Vertretung gegen eine Gerichtsentscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.

8. Adoptionsverfahren, einschließlich internationale Adoption

Adoptionswillige Personen reichen bei der zuständigen Kreisverwaltung einen Adoptionsantrag ein. Sind nach Ansicht der Kreisverwaltung die Voraussetzungen für eine Adoption erfüllt, reicht die adoptionswillige Person beim Gericht einen Adoptionsantrag ein. Der Adoptionsantrag ist bei dem Gericht des Wohnorts des Adoptivkindes einzureichen. Liegt der Wohnsitz des Adoptivelternteils oder des Adoptivkindes außerhalb Estlands, entscheidet das Gericht erst nach Zustimmung des beim Sozialministerium der Republik Estland angesiedelten Ausschusses für internationale Adoptionen über die Adoption. Ein Kind, das mindestens 10 Jahre alt ist, kann nur mit seiner Zustimmung adoptiert werden.

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Letzte Aktualisierung: 31/07/2020

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Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Griechenland

1. Prozessfähigkeit des Kindes

In Griechenland beginnt die Strafmündigkeit mit der Vollendung des 15. Lebensjahres. Ein straffälliges Kind im Alter zwischen 12 und 15 Jahren hat das Recht, eine Beschwerde gegen eine Verwaltungsentscheidung einzulegen; sobald es das 17. Lebensjahr vollendet hat, kommt dieses Recht ausschließlich dem Kind zu.

Das Mindestalter für die Klageerhebung im eigenen Namen liegt bei 15 Jahren bei Beschäftigungssachen, 18 Jahren bei Sachen betreffend Asyl, Migration, Verwaltungssanktionen und Gesundheit, 12 Jahren in Adoptionssachen, 16 Jahren in nicht streitigen Verfahren und 18 Jahren in allen anderen Fällen, sofern das Kind nachweislich nicht in seiner Prozessfähigkeit eingeschränkt ist.

2. Zugang zu angepassten Verfahren

In Griechenland gibt es an jedem erstinstanzlichen Gericht und jedem Berufungsgericht einen Jugendstrafrichter, einen Jugendermittlungsrichter und einen Jugendstaatsanwalt für Strafsachen, die Minderjährige betreffen. Das mit Jugendrichtern besetzte Jugendgericht befasst sich mit minderjährige Straftäter betreffenden Sachen.

Darüber hinaus werden Minderjährige durch „Gesellschaften zum Schutz Minderjähriger“ geschützt, die in jedem Gericht erster Instanz eingerichtet werden und mit Richtern, Staatsanwälten, Soziologen, Lehrkräften usw. besetzt sind.

In jedem Gericht erster Instanz und in einigen Berufungsgerichten gibt es spezialisierte Kammern mit Richtern für Familienrecht. Diese Richter spezialisieren sich auf Familienrecht in dem Sinne, dass sie sich als Zivilrichter ausschließlich mit Familiensachen befassen. Die damit verbundenen Aufgaben werden für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren zugewiesen.

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es keine speziellen Bestimmungen oder Einrichtungen für Familienrecht und Minderjährige.

3. Multidisziplinäre Aspekte

Sozialdienste und Familiengerichte arbeiten in jeder Phase eng zusammen. Es werden Berichte für Richter erstellt und Sitzungen mit Psychologen abgehalten, sodass eine Rechtssache dem Richter in einem fortgeschrittenen Stadium vorgelegt wird. Bei Bedarf kann der Richter jederzeit beantragen, dass das Kind und/oder seine Eltern einer besonderen Prüfung durch einen Experten unterzogen werden, um die Lebensbedingungen und das familiäre Umfeld gründlich zu durchleuchten.

4. Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe

Die juristische Grundausbildung umfasst nicht das Familienrecht als gesonderten Rechtsbereich. Das Familienrecht ist jedoch Teil fortlaufender Schulungen, die von Stellen wie der nationalen Richterakademie, dem Justizministerium, den Rechtsanwaltskammern, den Hochschulen etc. organisiert werden. Auf diesem Gebiet spezialisierte Richter und Staatsanwälte werden ermutigt, sich an diesen Sensibilisierungsmaßnahmen zu beteiligen.

Die grenzüberschreitende Aus- und Fortbildung erfolgt über die regulären Kanäle wie EJTN, ERA oder andere Stellen und Einrichtungen, die sich mit der justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene befassen.

5. Kindeswohl

Alle von staatlichen Stellen oder Einrichtungen sowie von Gerichten zu ergreifenden oder ergriffenen Maßnahmen müssen dem Kindeswohl dienen. Vor Gericht ist es Sache des Richters, diesen Begriff im Einzelfall zu konkretisieren.

6. Zugang zu Rechtsbehelfen

Wie Erwachsene erhalten Kinder alle Rechte und werden über alle Verfahren informiert, die sie einleiten können, wenn sie an einer Straf- oder Zivilsache beteiligt sind. Insbesondere in einem Strafverfahren kann der Staatsanwalt das Verfahren nach Anhörung des Kindes aussetzen, wenn dadurch eine nicht wiedergutzumachende Schädigung von dessen Persönlichkeit abgewendet werden könnte.

7. Familienleben

Nach griechischem Recht müssen Personen, die an der Adoption eines bestimmten Kindes interessiert sind, beim Gericht erster Instanz am Wohnsitz des Kindes beantragen, dass die Adoption rechtmäßig ausgesprochen wird. Die biologischen Eltern müssen der Adoption ihres Kindes durch die Antragsteller vor einem Richter in dessen Amtszimmer zustimmen. Wenn das Kind, das adoptiert werden soll, das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, muss es ebenfalls seine Zustimmung erteilen. Ein Zeuge muss in der Gerichtsverhandlung bekräftigen, dass die Antragsteller unter anderem mit Blick auf ihre Ausbildung und ihre finanziellen Mittel in der Lage sind, das betreffende Kind zu betreuen und aufzuziehen. Gleiches gilt für internationale Adoptionen. Das entsprechende Verfahren ist in den Artikeln 1542 ff. des griechischen Zivilgesetzbuchs und in Artikel 800 der griechischen Zivilprozessordnung festgelegt.

Es gibt die Adoption von Minderjährigen und die Adoption von Erwachsenen. Die Adoption von Erwachsenen ist ein Sonderfall und betrifft nur Verwandte bis zum vierten Grad (d. h. Cousins) (Artikel 1579 des griechischen Zivilgesetzbuchs). Darüber hinaus können verheiratete Erwachsene nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptiert werden (Artikel 1583 des griechischen Zivilgesetzbuchs).

Das aus mehreren Richtern zusammengesetzte Gericht erster Instanz am Wohnsitz des Kindes ist für nationale und internationale Adoptionsverfahren zuständig (Artikel 800 der Zivilprozessordnung). Insbesondere für internationale Adoptionen gibt es auch die Zentrale Behörde für zwischenstaatliche Adoptionen, die dem griechischen Arbeitsministerium untersteht (Artikel 19 des Gesetzes 3868/2010).

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Letzte Aktualisierung: 25/04/2023

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Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Spanien

Nach Artikel 12 der spanischen Verfassung gelten in Spanien Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr als volljährig. Als Minderjährige/Kinder gelten all diejenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

1. Prozessfähigkeit des Kindes

  • In Spanien muss ein Kläger mindestens 18 Jahre alt sein, um selbst Klage erheben zu können.
  • Nur Kinder, die für volljährig erklärt wurden, können selbst Klage erheben. Im Allgemeinen wird die Volljährigkeit im Alter von 18 Jahren erreicht, doch können Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, im Wege einer richterlichen Genehmigung, elterlichen Genehmigung oder Eheschließung für volljährig erklärt werden. In einigen Regionen können Kinder sogar im Alter von 14 Jahren für volljährig erklärt werden.
  • Gemäß dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortung von Minderjährigen beginnt die Strafmündigkeit in Spanien mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Maßnahmen, die auf strafunmündige Kinder unter 14 Jahren angewandt werden, sind freiwillig oder fallen in den Bereich der Inobhutnahme.

2. Zugang zu angepassten Verfahren

  • Jugendgerichte: Jugendgerichte (Juzgados de menores) befassen sich gemäß dem Organgesetz 5/2000 über die Strafmündigkeit von Minderjährigen vom 12. Januar 2000 mit Straftaten und Bagatelldelikten, die von Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren begangen wurden. Strafverfahren gegen minderjährige Straftäter werden von spezialisierten Richtern/Staatsanwälten geführt.

Die Staatsanwaltschaft ist für die Verteidigung der gesetzlich verankerten Rechte von Minderjährigen zuständig. Die Maßnahmen, die gegen jugendliche Straftäter zwischen 14 und 18 Jahren ergriffen werden können, sind im Organgesetz 5/2000 über die Strafmündigkeit von Minderjährigen vom 12. Januar 2000 aufgeführt.

Auf Täter unter 14 Jahren findet das genannte Organgesetz über die Strafmündigkeit von Minderjährigen keine Anwendung; vielmehr gelten die spezifischen Artikel des Zivilgesetzbuchs und die übrigen Bestimmungen der geltenden Regelung.

  • In Fällen, in denen Kinder als Opfer oder Zeugen betroffen sind, sind je nach Alter der Kinder spezifische gesetzliche Schutzmaßnahmen vorgesehen. Beispielsweise erfolgen die Aussagen besonders schutzbedürftiger Kinder vor einem spezialisierten Psychologen und werden aufgezeichnet, damit das Kind die Aussagen vor Gericht nicht wiederholen muss. Außerdem soll in jedem Fall vermieden werden, dass das Kind dem mutmaßlichen Täter begegnet.
  • Ziviljustiz: Die ordentlichen Zivilgerichte (Juzgados de Primera Instancia) befassen sich mit zivilprozessrechtlichen Ansprüchen von Kindern; darüber hinaus bestehen Familiengerichte (Juzgados de Familia), die sich ausschließlich mit Familiensachen befassen.

Sind Kinder oder Menschen mit Behinderungen an einem Zivilverfahren beteiligt, so ist die Staatsanwaltschaft bis zur Bestellung eines Vormunds berechtigt, an dem Verfahren teilzunehmen..

Obwohl Minderjährige grundsätzlich nicht selbst ein Zivilverfahren einleiten können, sieht das Gesetz vor, dass sie gehört werden sollten, wenn eine Maßnahme ihre Interessen berührt und sie über eine hinreichende Reife verfügen; Minderjährige, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen in jedem Fall gehört werden.

In Trennungs- oder Scheidungsverfahren hat das Gericht stets das Wohl des Kindes zu berücksichtigen.

Verfahren in den Bereichen Kinderschutz, Adoptionen, Asyl, Migration, Gesundheit, Bildung und Verwaltungssanktionen sind Verwaltungsverfahren, die Kinder betreffen.

3. Rechtliche und politische Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen, die Kinder betreffen

Um Verzögerungen bei Minderjährige betreffenden Verfahren zu vermeiden, sieht das Organgesetz 1/1996 über den rechtlichen Schutz von Minderjährigen vom 15. Januar 1996 (im Folgenden „LOPJM“) generell und für alle Gerichtsbarkeiten vor, dass in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren das Erscheinen oder die Anhörung von Minderjährigen Vorrang haben, wobei ihrer Situation und ihrem Entwicklungsstand Rechnung getragen wird. Erforderlichenfalls werden qualifizierte Fachleute oder Sachverständige hinzugezogen, die Privatsphäre der Minderjährigen wird gewahrt und unter Verwendung zugänglicher und auf ihre Umstände zugeschnittener Formate wird mit ihnen in verständlicher Sprache kommuniziert. Dabei werden sie unter uneingeschränkter Wahrung sämtlicher Verfahrensgarantien über den Inhalt der Fragen sowie die Folgen ihrer Aussagen unterrichtet.

  • Strafsachen: Die bestehenden rechtlichen und politischen Maßnahmen unterscheiden sich je nachdem, ob das Kind Opfer oder Täter ist.
  • Ziviljustiz: Kläger können beim Gericht die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme beantragen. In der Regel können Kinder nicht selbst das Gericht ersuchen, Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, sondern benötigen die Unterstützung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Wenn Kinder Beteiligte eines familienrechtlichen Verfahrens sind, werden vor dem Urteil in der Regel Sicherungsmaßnahmen zum Wohl des betroffenen Kindes ergriffen, die das Sorgerecht, die Verpflegung, das Besuchsrecht, die finanzielle Unterstützung usw. betreffen.

4. Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung von Kindern und Kindeswohl

Die spanischen Rechtsvorschriften enthalten einige wichtige Bestimmungen, mit denen die Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte von Minderjährigen verstärkt werden. Zudem bieten sie einen geeigneten Rechtsrahmen für ausländische Minderjährige, mit dem Minderjährigen mit Aufenthalt in Spanien unabhängig von ihrem verwaltungsrechtlichen Status dieselben Rechte auf Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen wie spanischen Minderjährigen gewährt werden. Was Minderjährige in öffentlicher Obhut betrifft, so wird ihr Versichertenstatus in Bezug auf die Gesundheitsfürsorge von Amts wegen anerkannt.

Die Behörden müssen dafür sorgen, dass schutzbedürftige Gruppen wie unbegleitete Minderjährige, Personen, die internationalen Schutz benötigen, Kinder mit Behinderungen und minderjährige Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung, Kinderpornografie und Menschenhandel geschützt werden, und sicherstellen, dass die gesetzlich verankerten Rechte gewahrt werden.

Als Leitprinzip für Verwaltungsmaßnahmen nennt das LOPJM den Schutz von Kindern vor allen Formen von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, geschlechtsbezogener Gewalt, Menschenhandel und Genitalverstümmelung bei Mädchen. Der Schutz von minderjährigen Opfern häuslicher Gewalt ist eine der Säulen des neuen Gesetzes über den Schutz von Kindern und Jugendlichen, das am 28. Juli 2015 veröffentlicht wurde.

Die dem Justizministerium oder den Autonomen Gemeinschaften unterstellten Opferhilfebüros haben Zuständigkeiten in diesem Bereich übernommen. Diese Büros ermitteln die Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Opfers und bieten dem Opfer rechtliche, psychologische und soziale Unterstützung, um so die primäre Viktimisierung zu minimieren und einer sekundären Viktimisierung vorzubeugen. Es werden spezielle Betreuungsdienste für Kinder angeboten.

Beteiligung von Kindern an Gerichtsverfahren: In den spanischen Rechtsvorschriften wird Minderjährigen das Recht zuerkannt, in jedem Fall ohne Diskriminierung aufgrund des Alters, einer Behinderung oder anderer Umstände gehört zu werden, und zwar sowohl in der Familie als auch in allen betreffenden Verwaltungs-, Gerichts- oder Mediationsverfahren, die eine Entscheidung nach sich ziehen, die sich auf ihre persönliche, familiäre oder soziale Situation auswirkt. Dabei sind je nach Alter und Reife des Minderjährigen dessen Ansichten gebührend zu berücksichtigen. Daher muss das Kind die Informationen, die die Wahrnehmung dieses Rechts ermöglichen, in einer verständlichen Sprache und in einfachen, an seine jeweiligen Umstände angepassten Formaten erhalten.

Da der Grundsatz des „Kindeswohls“ vorrangig ist, sehen die spanischen Rechtsvorschriften (LOPJM) als materielles Recht, als allgemeinen Auslegungsgrundsatz und als Verfahrensregel vor, dass jede Maßnahme im Interesse des Kindes zu erlassen ist, und garantieren insbesondere den Schutz der Privatsphäre des Kindes.

Ganz allgemein ist das Kindeswohl für jedes Kind einzeln zu bewerten und festzulegen, wobei alle das Kind betreffenden Umstände zu berücksichtigen sind.

Die Definition und die Kriterien für das Kindeswohl sind in Artikel 2 LOPJM geregelt und erläutert.

5. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren

Kind als Täter: Strafrechtliche Vorschriften für Kinder bezwecken letztlich deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Diese Wiedereingliederung muss durch pädagogische Maßnahmen und Fachpersonal gefördert werden. Die Bereitstellung einer kinderfreundlichen Justiz im Anschluss an ein Gerichtsverfahren fällt weitgehend in die Zuständigkeit der Autonomen Gemeinschaften, die die Hauptverantwortung für die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, den gemeinnützigen Dienst oder Bildungsmaßnahmen tragen.

Kind als Opfer: Kinder, die Opfer von Straftaten geworden sind, erhalten individuell angepasste Sozialleistungen.

Ziviljustiz:

Kinder können Parteien in zivilrechtlichen Verfahren sein, sodass ihnen jede gerichtliche Entscheidung mitgeteilt wird und sie auf die Vollstreckung eines Gerichtsurteils hinwirken können. Solange sie noch nicht volljährig und somit noch nicht prozessfähig sind, bedürfen sie hierfür eines in ihrem Namen handelnden gesetzlichen Vertreters.

Kind als Beklagter: Kinder können für einen von ihnen begangenen Vertragsbruch verantwortlich sein und mit ihrem eigenen Eigentum haftbar gemacht werden.

6. Zugang zu Rechtsbehelfen

Nach spanischem Recht ist der Zugang zu Ressourcen wie Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes im Falle eines Interessenkonflikts mit seinen Eltern in allen Gerichtsbarkeiten gleich.

Strafjustiz:

Regress im Falle eines Verzichts auf Strafverfolgung: In Spanien besteht ein sehr breiter Rechtsrahmen für den Schutz von minderjährigen Opfern (Gesetz 4/15).

Alle Kinder haben das Recht, während oder nach einem Strafverfahren, an dem das Kind als Opfer beteiligt war, Informationen zu erhalten, Beschwerde bzw. sonstige Rechtsbehelfe einzulegen oder eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen und Schadenersatz/Entschädigung zu fordern. Jedes Kind, das nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Ziviljustiz:

In Verteidigung und Wahrnehmung seiner Rechte kann das Kind

  • um Schutz und Inobhutnahme durch die zuständige öffentliche Stelle ersuchen
  • die Staatsanwaltschaft über die Situation informieren
  • Beschwerden an den Bürgerbeauftragten richten
  • die verfügbaren sozialen Ressourcen der öffentlichen Verwaltungen anfordern
  • um Rechtsbeistand und die Bestellung eines Verteidigers ersuchen
  • individuelle Beschwerden beim Ausschuss für die Rechte des Kindes einreichen

Im Falle eines Interessenkonflikts ist gesetzlich die Bestellung eines gerichtlichen Vormunds vorgesehen.

An den Zivilgerichten kann Widerspruch gegen Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Schutz Minderjähriger eingelegt werden.

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Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Frankreich

1. Prozessfähigkeit von Minderjährigen

Minderjährige unter 18 Jahren sind nach französischem Recht nicht prozessfähig. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Rechte von ihren gesetzlichen Vertreter (in der Regel ihre Eltern) vertreten werden. Minderjährige müssen je nach Alter und Urteilsvermögen in alle Entscheidungen einbezogen werden, die sie betreffen und für sie von Belang sind.

2. Zugang zu geeigneten Verfahren

Für Minderjährige betreffende Fälle sind spezialisierte Fachkräfte, insbesondere spezialisierte Jugendrichter, zuständig. Das Jugendamt (Protection judiciaire de la jeunesse) sowie zugelassene Verbände können in Verfahren, an denen ein Minderjähriger beteiligt ist, intervenieren.

Laut Gesetz kann ein Minderjähriger in einen Rechtsstreit mit seinen Eltern eintreten. In diesem Fall kann eine unabhängige Person als Ad-hoc-Verwalter bestellt werden.

In Strafsachen haben Minderjährige das Recht, ohne Zustimmung der Eltern einen Rechtsbeistand zu konsultieren. Prozesskostenhilfe wird unentgeltlich gewährt. Rechtsanwälte gelten als erste Anlaufstelle für den Zugang zu Informationen und spielen in Bezug auf Minderjährige eine unterstützende und schützende Rolle. Sie können verlangen, dass ein Urteil in nichtöffentlicher Sitzung ergeht, dass ein Minderjähriger so positioniert wird, dass er keinen Sichtkontakt mit dem Beschuldigten hat, dass jedwede zusätzliche ärztliche Untersuchung durch eine Aktenprüfung ersetzt wird und dass bestimmte Ermittlungshandlungen (z. B. Gegenüberstellung) nicht stattfinden.

— Ist ein Minderjähriger Beklagter oder Verfahrensbeteiligter und wird eines seiner Rechte verletzt, so kann das Verfahren oder die Haft aufgehoben werden. Minderjährige (über 10 Jahre) können unter der Aufsicht besonders geschulter Fachkräfte in Einrichtungen, die Minderjährigen vorbehalten sind, in Gewahrsam genommen werden.

— Ist ein Minderjähriger Zeuge in einem Fall, so müssen Richter und Kriminalpolizeibeamte seine Schutzbedürftigkeit berücksichtigen. Minderjährige unter 16 Jahren müssen keinen Eid leisten.

— Minderjährigen, die Opfer sind, wird besonderer Schutz gewährt. Außerdem können Minderjährige, die Kläger in einem Zivilverfahren sind, Ersatz für erlittenen Schaden verlangen. Wenn der verurteilte Straftäter zahlungsunfähig ist, kann das Opfer eine Entschädigung von einem Link öffnet neues FensterGarantiefonds für Opfer (je nach den Umständen)‚ der Zentralstelle für die Entschädigung von Kriminalitätsopfern (Commission d’indemnisation des victimes d’infractions – CIVI) und/oder dem Hilfsdienst für die Entschädigung von Opfern von Straftaten (Service d‘Aide au Recouvrement des Victimes d‘Infractions – SARVI) erhalten.

In Zivilsachen müssen Minderjährige im Allgemeinen von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Bei einem Interessenkonflikt zwischen einem Minderjährigen und seinen Eltern wird ein Verwalter bestellt. Die Eltern haben 15 Tage Zeit, Widerspruch gegen die Bestellung eines Verwalters einzulegen.

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass Minderjährige im eigenen Namen handeln können (insbesondere bei einer Gefährdung im Hinblick auf pädagogische Unterstützung, bei Anträgen auf eidesstattliche Versicherung zur Feststellung der Abstammung, bei Anträgen auf Volljährigerklärung und Anträgen auf Feststellung der Staatsangehörigkeit unbegleiteter ausländischer Minderjähriger).

3. Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Verkürzung der Fristen in Fällen, in denen Minderjährige betroffen sind

In Strafsachen kann der Staatsanwalt das sofortige Erscheinen des Minderjährigen vor dem Jugendgericht anordnen, um sicherzustellen, dass die Verhandlung innerhalb von 10 Tagen bis zwei Monaten stattfindet. Dieses Verfahren ist nur möglich, wenn eine Ermittlung des Sachverhalts aufgrund spezifischer Straftatbestände und in Anbetracht des Alters des Minderjährigen und der verhängten Strafe nicht mehr erforderlich ist. Darüber hinaus gestattet ein früheres Erscheinen dem Staatsanwalt, eine Verhandlung vor dem Jugendgericht innerhalb von einem bis drei Monaten anzuberaumen.

In Zivilsachen gibt es keine besondere Bestimmung zur Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens in Fällen, in denen Minderjährige betroffen sind; wird dagegen ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Jugendgerichts eingelegt, so sieht das Gesetz vor, dass der Fall vorrangig verhandelt wird.

4. Spezifische Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung des Kindes und zum Wohl des Kindes

Dem Kindeswohl kommt in Gerichtsverfahren, an denen Kinder beteiligt sind, zentrale Bedeutung zu. Laut Gesetz müssen Richter ihre Entscheidungen auf die wesentlichen Kriterien des Kindeswohls stützen. Sie müssen die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation des Kindes und die von ihm geäußerten Ansichten berücksichtigen. Es gibt jedoch keine Protokolle oder Leitlinien, in denen das Wohl des Kindes definiert ist.

In Strafsachen wird die Justizbehörde von den regionalen Behörden benachrichtigt, wenn ein Minderjähriger tatsächlich oder mutmaßlich Opfer von Misshandlungen geworden ist. Ist der Minderjährige Opfer von sexuellem Missbrauch geworden, muss der Staatsanwalt den Jugendrichter unverzüglich informieren und um Hilfe bei der Rehabilitation ersuchen.

Die sich aus der Verschwiegenheitspflicht ergebenden Pflichten gelten nicht in Fällen des Missbrauchs oder der Deprivation von Minderjährigen. Für verschiedene Straftaten gegen Minderjährige gelten längere Verjährungsfristen, die erst zu laufen beginnen, wenn das Opfer volljährig geworden ist. Verhandlungen, an denen minderjährige Beschuldigte beteiligt sind, müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die Veröffentlichung des Inhalts der Verhandlungen ist verboten.

In Zivilsachen ist der Jugendrichter für die Rehabilitationshilfe zuständig, wenn ein Minderjähriger gefährdet ist. Darüber hinaus räumt das Zivilgesetzbuch den Familienrichtern, die «in besonderem Maße auf den Schutz des Kindeswohls achten» müssen, weitreichende Befugnisse ein.

5. Vollstreckung von Entscheidungen, die Minderjährige betreffen

In Strafsachen sind die Eltern und der Rechtsbeistand des Minderjährigen unmittelbar an der Durchführung von Maßnahmen beteiligt. In der Ermittlungsphase kann der Jugendrichter oder der Ermittlungsrichter eine Reihe von Maßnahmen anordnen (für Minderjährige zwischen 10 und 18 Jahren: Maßnahmen zur Unterbringung, Bewährungsmaßnahmen, Wiedergutmachung und Tagesaktivitäten; für Minderjährige zwischen 13 und 18 Jahren: Untersuchungshaft, gerichtliche Aufsicht und Hausarrest mittels elektronischer Überwachung).

Das Jugendgericht kann die Übergabe von Minderjährigen im Alter von 10 bis 18 Jahren an ihre Familie, Wiedergutmachung, Strafaussetzung zur Bewährung, Tagesaktivitäten, Maßnahmen zur Unterbringung oder gerichtliche Schutzmaßnahmen anordnen. Im Hinblick auf Minderjährige zwischen 13 und 18 Jahren kann das Gericht auch Ermahnungen oder Verwarnungen aussprechen sowie Wiedergutmachung, Tagesaktivitäten (bei Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren kann dies gemeinnütziger Dienst sein), Bewährungsmaßnahmen oder gerichtliche Schutzmaßnahmen anordnen. Minderjährige zwischen 10 und 18 Jahren können mit folgenden Strafen belegt werden: Verbot, bestimmte Orte zu betreten oder bestimmte Personen zu treffen, Unterbringung und – als letztes Mittel für Minderjährige über 13 Jahre – Inhaftierung (im Jugendbereich eines Untersuchungsgefängnisses oder in einer Jugendanstalt, wobei spezialisierte Fachkräfte anwesend sein müssen).

In Zivilsachen sind Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, den Unterhalt oder den Schutz gefährdeter Minderjähriger sofort vollstreckbar. Je nach Urteilsvermögen des Minderjährigen müssen in den meisten Fällen die Eltern das Urteil vollstrecken. Im Falle eines Konflikts mit den Eltern und in Fällen, in denen ein Gericht noch keine Entscheidung in der Sache erlassen hat (z. B. durch Bestellung eines Vormunds), ist ein Verwalter für die Vollstreckung der Maßnahmen zum Wohl des Minderjährigen zuständig.

6. Adoption

Die Adoption ist in mehrere Phasen gegliedert: Einholung der Genehmigung, Auswahl der Adoptionspartner und Aufbau einer Verbindung zwischen dem Kind und dem Adoptierenden sowie das rechtliche Verfahren zur Begründung der Eltern-Kind-Beziehung. In Frankreich gibt es zwei Arten von Adoptionen: einfache Adoption (Beibehaltung der ursprünglichen Eltern-Kind-Beziehung) und Volladoption (nur für Kinder unter 15 Jahren; Ersetzung der ursprünglichen Eltern-Kind-Beziehung durch die Beziehung zu den Adoptiveltern).

In beiden Fällen ist das Landgericht (Tribunal de grande instance) zuständig, und die Adoption kann nur genehmigt werden, wenn sie dem Wohl des Minderjährigen dient. Minderjährige, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, müssen ihrer Adoption zustimmen.

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Letzte Aktualisierung: 30/07/2020

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Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Kroatien

Rechtsfähigkeit von Kindern

In Kroatien verfügen Kinder über Rechtsfähigkeit (die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben) und Prozessfähigkeit (die Fähigkeit, in Gerichtsverfahren Kläger oder Beklagter zu sein). Kinder erwerben die Geschäftsfähigkeit (die Fähigkeit, Verträge zu schließen und die Rechtswirkungen zu erzeugen, die sie normalerweise ab dem 18. Lebensjahr erzeugen würden) nur dann, wenn sie heiraten, Eltern werden (ab 16 Jahren) oder Arbeitsverträge schließen (ab 15 Jahren).

Zugang zu speziellen Verfahren

Folgende Akteure können an Strafverfahren teilnehmen, an denen Kinder beteiligt sind:

  • der Ombudsmann für Kinder (pravobranitelj za djecu);
  • spezialisierte Polizeibeamte im Innenministerium, die für die Arbeit mit Kindern, die Opfer von Straftaten sind oder Straftaten begangen haben, ausgebildet wurden;
  • Jugendgerichte und -richter in Strafverfahren, die Kinder betreffen;
  • Jugendstaatsanwälte innerhalb der Staatsanwaltschaft;
  • Anwälte, die auf Kinder betreffende Verfahren spezialisiert sind und bei Bedarf vom Präsidenten des Gerichts aus der Liste der kroatischen Anwaltskammer (Hrvatska odvjetnička komora) bestellt werden (in der Regel als Verteidiger);
  • Sozialarbeiter, die bei Kinder betreffenden Strafverfahren eine zentrale Rolle spielen;
  • spezielle Kliniken und Krankenhäuser für Kinder;
  • zahlreiche spezialisierte NRO, nichtjuristische Fachassistenten (bei Jugendgerichten und der Staatsanwaltschaft), Ehrenamtliche usw.

Die Teilnahme von Kindern und Minderjährigen (bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres) an Gerichtsverfahren in Fällen, in denen sie eine Straftat begangen haben, ist im Jugendgerichtsgesetz (Zakon o sudovima za mladež) geregelt.

Zivilverfahren werden vor den Amtsgerichten (općinski sudovi) verhandelt; dies gilt auch für Zivilverfahren, an denen Kinder beteiligt sind, da es keine Fachgerichte gibt, die sich ausschließlich mit Kinder und Minderjährige betreffenden Streitigkeiten befassen. Die Amtsgerichte sind in erster Instanz zuständig für Unterhaltssachen, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, die Ungültigerklärung einer Ehe und Scheidungssachen, die Feststellung oder Anfechtung von Vaterschaft oder Mutterschaft sowie für Sorgerechtssachen.

Bei den Sozialfürsorgezentren (Centri za socijalnu skrb) handelt es sich um öffentliche Einrichtungen, die dem Schutz und der Unterstützung von Kindern dienen und die Einfluss auf Gerichtsentscheidungen nehmen können. In Gerichtsverfahren können Sozialfürsorgezentren die Rechtsstellung einer Partei haben oder als Streithelfer auftreten. Da diese Zentren eine wichtige Rolle beim Schutz von Kindern in Gerichtsverfahren spielen, haben sie verschiedene Möglichkeiten, sich für das Wohl des Kindes einzusetzen.

Der Ombudsmann für Kinder ist eine unabhängige Behörde, die ausschließlich gegenüber dem Parlament Rechenschaft ablegt und die Aufgabe hat, die Rechte und Interessen von Kindern zu schützen, zu überwachen und zu fördern.

Es gibt keine gesonderten Gerichte oder Einrichtungen, die sich ausschließlich mit den Rechten von Kindern und Minderjährigen in Verwaltungsverfahren befassen. Die bestehenden Verwaltungsgerichte (upravni sudovi) sind allgemein für die Beilegung aller Verwaltungsstreitigkeiten zuständig, einschließlich solcher, an denen Kinder/Minderjährige beteiligt sind.

Alle zuständigen Behörden, die Parteien in Strafverfahren sind, an denen Kinder oder Minderjährige als Beklagte oder Opfer beteiligt sind, müssen dringend handeln, um ihre Arbeit so schnell wie möglich abzuschließen. Laut dem Jugendgerichtsgesetz (Zakon o sudovima za mladež) sind Strafverfahren gegen Jugendliche oder junge Erwachsene oder Verfahren in Fällen des gesetzlichen Schutzes von Kindern dringlich; sie müssen daher ohne ungebührliche Verzögerung eingeleitet und die entsprechenden Entscheidungen müssen unverzüglich getroffen werden. Dringlichkeit kommt vor allem Gerichtsverfahren gegen jugendliche Straftäter sowie polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen und Verfahren zu.

Verzögerungen bei der Vollstreckung von gegen Jugendliche verhängten Strafen müssen auf ein Mindestmaß reduziert werden; es obliegt dem Gericht, entsprechende Verfahren unverzüglich einzuleiten, nachdem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist und sofern der Vollstreckung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Verfahren, in denen über die persönlichen Rechte eines Kindes entschieden wird, sind dringlich; die erste Anhörung sollte innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung des Verfahrens stattfinden. Entscheidungen in Verfahren über einstweilige Maßnahmen, das elterliche Sorgerecht und die persönliche Beziehung zu einem Kind sowie Entscheidungen über die Rückgabe eines Kindes müssen innerhalb von 30 Tagen nach Einleitung des Verfahrens erlassen werden. Ein Gericht zweiter Instanz muss seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs erlassen.

Gemäß der Strafprozessordnung (Zakon o kaznenom postupku) haben Opfer, die Kinder oder Minderjährige sind, das Recht, gehört zu werden, als Zeuge auszusagen und am Strafverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus haben Kinder oder Minderjährige das Recht, über relevante Sachverhalte unterrichtet zu werden, Beweismittel in Bezug auf die Straftat und das Strafverfahren vorzulegen und Rechtsbehelfe einzulegen. Sie haben das Recht, Verdächtigen, Zeugen und Sachverständigen während der Gerichtsverhandlungen Fragen zu stellen und Kommentare und Erläuterungen zu derartigen Aussagen zu unterbreiten.

In der Praxis beurteilen die am Kinderschutzverfahren beteiligten Fachleute das Kindeswohl und können dem Gericht eine Kinderschutzmaßnahme vorschlagen. Die Beurteilung des Kindeswohls beruht auf den Grundsätzen und Arbeitsmethoden von Sozialarbeitern, Psychologen, Lehrkräften und anderen Fachleuten.

Um die Einhaltung des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten zu gewährleisten, kann ein Gericht einen besonderen Vertreter für ein Kind bestellen, wenn der Träger der elterlichen Verantwortung aufgrund eines Interessenkonflikts nicht berechtigt ist, das Kind zu vertreten. Hierbei handelt es sich in der Regel um einen Rechtsanwalt, der entsprechende Erfahrung in Kinder betreffenden Verfahren mitbringt. In bestimmten Gerichtsverfahren, die die Inhaftierung eines Kindes oder Minderjährigen sowie Scheidungs- und Adoptionsfälle betreffen, und in Fällen, in denen es um den Schutz der persönlichen Rechte und Interessen eines Kindes geht, können Sondervertreter bestellt werden.

Der Schutz des Kindeswohls ist einer der in der kroatischen Verfassung verankerten Grundsätze. Darin heißt es unter anderem, dass die Eltern die Verantwortung für die Erziehung, das Wohlergehen und die Bildung ihrer Kinder tragen und dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Kinder ihr Recht auf eine umfassende und harmonische persönliche Entwicklung ausüben. Gemäß der einschlägigen Gesetzgebung muss der Staat Waisen und Minderjährigen, die von ihren Eltern vernachlässigt werden, besondere Fürsorge angedeihen lassen. Zudem hat jeder die Pflicht, Kinder zu schützen und die zuständigen Behörden über mögliche Schäden für Kinder zu informieren. Junge Menschen, Mütter und Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Jeder sollte unter gleichen Bedingungen Zugang zu Bildung haben. Im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht ist die Bildung kostenlos.

Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren

Kroatien hat das Gesetz über die Vollstreckung von Strafen für jugendliche Straftäter (Zakon o izvršavanju sankcija izrečenih maloljetnicima za kaznena djela i prekršaje) verabschiedet.

Mit diesem Gesetz soll Folgendes geregelt werden:

  • die Bedingungen für die Vollstreckung von Strafen, die gegen ein Kind/einen Minderjährigen in einem Strafverfahren wegen begangener Straftaten verhängt wurden, insbesondere erzieherische Maßnahmen, die Inhaftierung in einer Jugendstrafanstalt und Sicherheitsmaßnahmen, und
  • die Bedingungen für die Vollstreckung von Strafen für Vergehen, die von einem Kind/Minderjährigen begangen wurden.

Insbesondere Vertreter des zuständigen Sozialfürsorgezentrums stellen sicher, dass Kinder/Minderjährige, die eine Straftat begangen haben, angemessen behandelt werden.

Das Sozialfürsorgezentrum ist auch für die Vorladung von Kindern und deren Überweisung für etwaige erzieherische Maßnahmen zuständig und bietet Informationen sowie Unterstützung. Erzieherische Maßnahmen dienen dazu, jugendlichen Straftätern Schutz, Betreuung, Hilfe, Aufsicht und allgemeine sowie berufliche Bildung zukommen zu lassen; dadurch soll Einfluss auf ihre Erziehung sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit genommen und ihr Verantwortungsbewusstsein gestärkt werden, damit sie nicht noch einmal straffällig werden.

Es gibt folgende Arten von erzieherischen Maßnahmen: gerichtliche Rüge; besondere Verpflichtungen (z. B. eine Entschuldigung bei der geschädigten Partei; die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens, soweit dies für das Kind möglich ist; die regelmäßige Teilnahme am Schulunterricht; keine Fehlzeiten am Arbeitsplatz; die Teilnahme an einer Berufsausbildung, die den Fähigkeiten und Neigungen der jungen Menschen entspricht; die Annahme und Weiterführung einer Arbeit; die Verwendung des Einkommens unter der Aufsicht und mit Beratung des Leiters der erzieherischen Maßnahme; die Beteiligung an der Arbeit humanitärer Organisationen oder an lokalen Aktivitäten oder Umweltschutzmaßnahmen; der Verzicht auf den Besuch bestimmter Orte oder Veranstaltungen bzw. der Verzicht auf den Umgang mit bestimmten Personen, die einen schlechten Einfluss auf die jungen Menschen ausüben; mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen die Teilnahme an einer medizinischen Behandlung oder einer Behandlung wegen Drogenabhängigkeit oder anderer Süchte; die Teilnahme an einer psychosozialen Einzel- oder Gruppentherapie in einer Jugendberatungsstelle; die Teilnahme an Berufsbildungskursen; die Verpflichtung, ihren ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz nicht ohne Zustimmung des Sozialfürsorgezentrums für längere Zeit zu verlassen; die Überweisung an die zuständige Führersteinstelle zur Prüfung der Kenntnis von Verkehrsregeln; die Verpflichtung, sich dem Opfer nicht zu nähern oder es zu belästigen), besondere Betreuung und Aufsicht, besondere Betreuung und Aufsicht während eines Tagesaufenthalts in einer Haftanstalt, Überweisung in eine Erziehungsanstalt, Überweisung in eine Haftanstalt, Überweisung in eine Jugendstrafanstalt, Überweisung in eine spezielle Haftanstalt.

Der Gewahrsam in einer Jugendstrafanstalt ist im Hinblick auf die Bedingungen, die für die Verhängung dieser Strafe erfüllt sein müssen, sowie die Dauer, den Zweck und die Beschränkungen der Strafe eine besondere Art des Freiheitsentzugs. Ältere jugendliche Straftäter (Minderjährige, die bei der Tat das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben) können zu einer Freiheitsstrafe in einer Jugendstrafanstalt verurteilt werden, wenn sie eine Straftat begangen haben, für die ein gesetzliches Strafmaß von mindestens drei Jahren Freiheitsentzug vorgesehen ist, und wenn sich aufgrund der Art und Schwere der Tat und der hohen Schuld eine erzieherische Maßnahme nicht rechtfertigen lässt.

Kinder oder Minderjährige, die nicht rechtsfähig sind, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten und von diesen über Gerichtsentscheidungen und die Vollstreckung von Strafen informiert.

Während eines Vollstreckungsverfahrens hat das Gericht die Befugnis, Schutzmaßnahmen anzuordnen, um nach Durchführung eines nichtstreitigen Verfahrens unnötigen Schaden von Kindern oder Minderjährigen abzuwenden. Zu diesen Schutzmaßnahmen zählt die Einschränkung von unangemessenem Umgang bzw. ein eingeschränkter Umgang mit einem Elternteil, einem Großelternteil, einem Bruder oder einer Schwester (oder einem Halbbruder oder einer Halbschwester) oder einem Ehepartner des Kindes.

Zugang zu Rechtsbehelfen

a) Strafverfahren

Jeder hat das Recht, gemäß den geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung einen Rechtsbehelf gegen ein Urteil des zuständigen Gerichts einzulegen. Wenn Kinder oder Minderjährige Opfer einer Straftat sind, haben sie – ebenso wie der Staatsanwalt, der Beklagte und der Verteidiger – das Recht, einen Rechtsbehelf gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts einzulegen. Der Geschädigte kann aufgrund der Entscheidung des Gerichts über die Kosten des Strafverfahrens oder den Schadensersatzanspruch einen Rechtsbehelf gegen das Urteil einlegen. Hat jedoch der Staatsanwalt die Anklage von dem als Privatankläger handelnden Geschädigten übernommen, so kann Letzterer aus allen Gründen, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, einen Rechtsbehelf einlegen.

Alle Personen, die das Recht haben, gegen ein Urteil, mit dem eine Strafe gegen einen Minderjährigen verhängt wird, gegen eine Entscheidung, mit der eine erzieherische Maßnahme gegen einen Minderjährigen angeordnet wird, oder gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren ausgesetzt wird, einen Rechtsbehelf einzulegen, können dies innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Urteils oder der Entscheidung tun. Ein Verteidiger oder Staatsanwalt, der Ehepartner, ein Verwandter in gerader Linie, ein Adoptivelternteil, ein Vormund, ein Bruder, eine Schwester oder ein Pflegeelternteil können selbst gegen den Willen des Minderjährigen einen Rechtsbehelf zugunsten des Minderjährigen einlegen. Das Gericht zweiter Instanz kann die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nur dann ändern, um eine strengere Strafe gegen den Minderjährigen zu verhängen, wenn dies im Rechtsbehelf vorgeschlagen wird.

b) Zivilverfahren

Kinder und Minderjährige, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, haben nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) und des Gesetzes über zivilrechtliche Verpflichtungen (Zakon o obveznim odnosima) das Recht, Beschwerden oder sonstige Rechtsbehelfe einzulegen oder eine Klage einzureichen.

Da Kinder und Minderjährige in der Regel nicht rechtsfähig sind, ergreifen ihre Eltern oder Vormunde als ihre gesetzlichen Vertreter in ihrem Namen und in ihrem Auftrag entsprechende Maßnahmen. Der gesetzliche Vertreter des Kindes ist berechtigt, alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen im Namen des Kindes zu ergreifen, wozu auch die Einlegung eines Rechtsbehelfs zählt. Gegen erstinstanzliche Gerichtsurteile kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden, und ein Rechtsbehelf setzt die Vollstreckung der betreffenden Gerichtsentscheidung aus. Ein Rechtsbehelf kann wegen einer wesentlichen Verletzung der zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften, einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung von Sachverhalten und einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts eingelegt werden. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts beträgt in der Regel 15 Tage ab dem Datum des Eingangs des Urteils.

Adoption

Das Familiengesetz (Obiteljski zakon) regelt die Adoption als besondere Form der familiären und rechtlichen Betreuung und des Schutzes von Kindern, die ohne angemessene elterliche Fürsorge leben. Durch eine Adoption wird eine dauerhafte Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind geschaffen und den Adoptiveltern die elterliche Sorge übertragen. Adoptiveltern müssen kroatische Staatsbürger sein (in Ausnahmefällen können sie ausländische Staatsbürger sein, wenn dies im besonderen Interesse des Kindes liegt), das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 18 Jahre älter als das Adoptivkind sein. Ein Kind kann von verheirateten Paaren oder unverheirateten Lebenspartnern gemeinsam, von nur einem Ehepartner/unverheirateten Lebenspartner, wenn der andere Ehepartner/unverheiratete Lebenspartner der andere Elternteil oder Adoptivelternteil ist, mit Zustimmung des anderen Ehepartners/unverheirateten Lebenspartners oder von einer Person, die nicht verheiratet ist oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, adoptiert werden.

Die Adoption kann erfolgen, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Adoption erfüllt und die Adoption dem Wohl des Kindes dient. Ein Kind, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, muss der Adoption schriftlich zustimmen.

Das Adoptionsverfahren wird vom Sozialfürsorgezentrum am ständigen oder vorübergehenden Aufenthaltsort der angehenden Adoptiveltern durchgeführt.

Handelt es sich bei dem Adoptivelternteil oder dem Kind um einen ausländischen Staatsangehörigen, so darf die Adoption nur mit vorheriger Zustimmung des für Sozialfürsorge zuständigen Ministeriums erfolgen.

Letzte Aktualisierung: 19/05/2021

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Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Zypern

1. Prozessfähigkeit des Kindes

In Zypern beginnt die Strafmündigkeit mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. In allen Angelegenheiten muss ein Kläger mindestens 18 Jahre alt sein, um selbst Klage erheben zu können.

2. Zugang zu angepassten Verfahren

2.1. Strafjustiz

Im Allgemeinen hat ein Kind keine Klagebefugnis und kann daher nur über seine Eltern/seinen Vormund Klage erheben.

Auf Ebene der Gerichte werden Strafsachen mit minderjährigen Opfern derzeit von den ordentlichen Strafgerichten bearbeitet. Es gibt jedoch spezielle Gesetze mit besonderen kindgerechten Bestimmungen zum Schutz von minderjährigen Opfern/Zeugen.

2.2. Ziviljustiz

Es gibt keine Einrichtungen, die sich eigens mit Kindern im Zivilverfahren befassen.

2.3. Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Sozialfürsorgedienste des Ministeriums für Arbeit, Wohlfahrt und soziale Sicherheit bieten Dienstleistungen für den Schutz und die Unterstützung von Kindern während des gesamten Gerichtsverfahrens an. Alle Dienstleistungen und Maßnahmen der Sozialfürsorgedienste tragen vorrangig dem Wohl des Kindes Rechnung.

2.4. Rechtliche und politische Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen, die Kinder betreffen

Es gibt keine Fristen für die Einleitung oder Beendigung eines Zivilverfahrens, unabhängig davon, ob ein Kind oder ein Erwachsener beteiligt ist.

In gewöhnlichen Zivilsachen versuchen die Gerichte, Kinder betreffende Fälle in Anbetracht der enormen Arbeitsbelastung nach Möglichkeit vorrangig zu behandeln. Alle Anträge auf einstweilige Anordnungen werden unverzüglich bearbeitet.

2.5. Mechanismen zur Unterstützung von Kindern

Bei Zivilverfahren gibt es keine Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass die Gerichtsräume kindgerecht sind, und es wird keine psychologische oder sonstige Unterstützung angeboten, es sei denn, es wird ein entsprechender besonderer Bedarf festgestellt.

Es gibt keine Vorschriften, nach denen der Ablauf von Gerichtsverhandlungen an den Rhythmus und die Aufmerksamkeitsspanne des Kindes anzupassen sind. Sind dem Gericht Bilder oder andere Materialien vorzulegen, die als schädlich für das Kind angesehen werden können, kann der Richter anordnen, dass das Kind aus dem Gerichtssaal entfernt wird. Die einzige Schutzmaßnahme in Zivilverfahren ist die Durchführung der Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

3. Multidisziplinäre Aspekte

In Fällen von häuslicher Gewalt arbeiten die Sozialfürsorgedienste mit allen anderen einschlägigen Diensten auf der Grundlage eines vom Ministerrat im Jahr 2002 gebilligten Handbuchs für dienststellenübergreifende Verfahren zusammen. In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern arbeiten die Sozialfürsorgedienste mit den anderen einschlägigen Diensten im Rahmen eines multidisziplinären Ansatzes zusammen.

4. Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe

Die zyprische Polizeiakademie, die Bildungseinrichtung der zyprischen Polizei, bietet auf allen Ebenen der Polizeiausbildung Vorträge über den Umgang mit Jugendsachen an. Diese Vorträge zur Schulung von Polizeibeamten aller Dienstgrade werden im Rahmen der Grundschulung von Polizeianwärtern, in Fortbildungen und in Fachkursen angeboten.

Die Beamten der Sozialdienste erhalten sowohl eine erste Schulung als auch Fortbildungen zu kindesrelevanten Aspekten wie die Befragung eines Kindes, die Bearbeitung von Kinder betreffenden Fällen usw.

In Bezug auf Richter an ordentlichen Zivil- und Strafgerichten gibt es keine Schulungsanforderungen zum Umgang mit Kindern in Gerichtsverfahren. Richter nehmen in der Regel an Schulungsseminaren und -konferenzen in Zypern und im Ausland teil, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet.

5. Kindeswohl

Hat das Gericht über das Wohl des Kindes zu befinden, kann es einen von den Sozialfürsorgediensten erstellten Bericht berücksichtigen, der nicht nur die Bemerkungen des zuständigen Sachbearbeiters, sondern auch die Ansichten des Kindes enthält.

6. Überwachung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren

Voraussichtlich wird das Gesetz über jugendliche Straftäter umfassend überarbeitet, um mehr kind- und jugendgerechte Verfahren zu gewährleisten. Dies wird die Kinder betreffenden Verfahren zum Wohl des Kindes verbessern und stärken.

7. Zugang zu Rechtsbehelfen

Ein Kind kann über seine Eltern, seinen Vormund oder seinen gesetzlichen Vertreter im Rahmen normaler Verfahren Beschwerden oder sonstige Rechtsbehelfe einlegen oder eine gerichtliche Überprüfung beantragen.

In Bezug auf Schadenersatz-/Entschädigungsforderungen während des Strafverfahrens, in dem das Kind Opfer war, oder danach muss ein gewöhnlicher zivilrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz/Entschädigung vom Elternteil oder gesetzlichen Vertreter im Namen des Kindes geltend gemacht werden. Im Hinblick auf Anordnungen zur Entschädigung von Opfern im Rahmen des eigentlichen Strafverfahrens verfügen die ordentlichen Strafgerichte nur über begrenzte Befugnisse.

Im Falle eines Interessenkonflikts zwischen dem Kind und seinen Eltern/Vormunden kann der Sozialfürsorgedienst das Kind der Obhut des Direktors des Sozialfürsorgedienstes unterstellen, der als Vormund des Kindes fungiert und erforderlichenfalls einen gesetzlichen Vertreter für das Kind benennt.

8. Familienleben

In der Republik Zypern gibt es verschiedene Arten der Adoption:

  • Nationale Adoptionen
  • Internationale Adoptionen
  • Adoption des Kindes eines Ehegatten aus einer früheren Ehe.

In allen Fällen einer Adoption wird dem Kindeswohl auf der Grundlage von Artikel 21 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes Vorrang eingeräumt.

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Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Luxemburg

1. Rechtsfähigkeit des Kindes

In Luxemburg muss ein Kläger in allen Rechtsbereichen mindestens 18 Jahre alt sein, um selbst Klage erheben zu können. Hiervon ausgenommen sind für volljährig erklärte Kinder, die eine Beschwerde im eigenen Namen einreichen können.

In Luxemburg unterliegen Straftaten, die von Kindern begangen werden, die noch nicht strafmündig sind, einer besonderen Gerichtsbarkeit. Die Strafmündigkeit beginnt in Luxemburg mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Demnach begeht ein Kind unter 18 Jahren nach luxemburgischem Recht keine „«Straftat»“, sondern eine „«als Straftat eingestufte Handlung»“, für die das Jugendgericht (Tribunal de Jeunesse) zuständig ist. Das Jugendgericht ordnet Schutz-, Betreuungs- und/oder Erziehungsmaßnahmen an.

2. Zugang zu angepassten Verfahren

Mit Ausnahme bestimmter Familien- und Kinderschutzsachen werden Zivilsachen vor Zivilgerichten verhandelt. Es gibt keine speziellen Familien- und Jugendgerichte im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nur Asyl- und Migrationsentscheidungen werden von Verwaltungsgerichten überprüft.

  • Das Jugendgericht befasst sich mit minderjährigen Verdächtigen und Straftätern und ordnet Schutzmaßnahmen für hilfs- und schutzbedürftige Kinder an. Das Jugendgericht ordnet erzieherische und vorläufige Maßnahmen an. Minderjährige Verdächtige/Straftäter gelten nicht als Täter, sondern als schutz- und hilfsbedürftige Kinder. Folglich findet das Strafrecht als solches keine Anwendung auf Kinder.
  • Die «Jugendschutzabteilung» der Staatsanwaltschaft befasst sich generell mit allen Angelegenheiten, die Kinder und ihre Familien betreffen. Wenn minderjährige Kinder von Gerichtsverfahren betroffen sind, arbeiten die Staatsanwälte eng mit der «Jugendschutzabteilung» der Kriminalpolizei zusammen.
  • Luxemburg verfügt mit dem Jugendgericht über ein Fachgericht, das sich mit Fragen des Kinderschutzes befasst. Jugendgerichte sind mit spezialisierten Richtern besetzt. Jugendrichter sind dafür zuständig, die Gesetze über den Jugendschutz durchzusetzen. Familienrichter sind für Fälle zuständig, die das elterliche Sorgerecht betreffen. Sie üben auch die Aufsicht über die Arbeit von gesetzlichen Vertretern oder Vormunden aus. In dieser Funktion können Familienrichter die gesetzlichen Vertreter und Vormunde eines Kindes sowie das Kind selbst um Klarstellungen ersuchen.

3. Rechtliche und politische Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen, die Kinder betreffen

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass Zivilverfahren, von denen Kinder betroffen sind, ohne ungebührliche Verzögerung stattfinden. Hinsichtlich der Verfahrensfristen gelten die allgemeinen Vorschriften (für Erwachsene). Diese Vorschriften unterscheiden sich je nachdem, welches Gericht sich mit der Sache befasst.

4. Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung von Kindern und Kindeswohl

Dieser Dienst kann dem Kind beim Zugang zu Rechtsbehelfen helfen. Das Kind kann auch von einem Rechtsbeistand unterstützt werden.

  • Der Begriff „«Kindeswohl»“ wird in den geltenden Rechtsvorschriften nicht definiert.

Für die Würdigung des Kindeswohls sind die Richter zuständig. Die Richter können bei der Würdigung des Kindeswohls mehrere Faktoren berücksichtigen, so etwa das Wohlergehen des Kindes, soziale Faktoren usw. Auch wenn das Kind im Sinne des geltenden Rechts nicht prozessfähig ist, kann das Gericht die Ansichten des Kindes berücksichtigen, wenn es das Kindeswohl definiert. Das Kind kann seine Meinung äußern, während es in Zivilsachen gehört wird, beispielsweise in Bezug auf die elterliche Sorge.

Alle Gerichte halten sich an internationale Rechtsinstrumente wie das Europäische Übereinkommen über die Ausübung der Rechte des Kindes und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

5. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren

Kinder können nicht selbst die Vollstreckung eines Gerichtsurteils beantragen. Ihr gesetzlicher Vertreter übt dieses Recht in ihrem Namen aus.

Wurde eine Entscheidung gegen einen minderjährigen Beklagten erlassen, so muss sie in das Vermögen des Kindes vollstreckt werden. Minderjährige Beklagte, die ihren Verpflichtungen aus der gerichtlichen Entscheidung nicht nachkommen, können nicht der Zwangshaft unterworfen werden.

In Kinderschutzsachen kann das von einem Rechtsbeistand vertretene Kind die Vollstreckung eines Gerichtsurteils im eigenen Namen beantragen.

6. Zugang zu Rechtsbehelfen

Ein Kind, das vor einem ordentlichen Gericht eine Beschwerde oder einen sonstigen Rechtsbehelf einlegen oder eine gerichtliche Überprüfung beantragen möchte, muss von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Hiervon ausgenommen sind für volljährig erklärte Kinder, die eine Beschwerde im eigenen Namen einlegen können.

Da der gesetzliche Vertreter des Kindes das Kind vertritt und jede Handlung in dessen Namen vornimmt, kann er ohne Zustimmung des Kindes Eingaben machen oder Rechtbehelfe einlegen. Das Gericht kann einen Ad-hoc-Verwalter bestellen, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Eltern und dem Kind besteht.

Auch gegen Entscheidungen des Jugendgerichts kann das Kind mit Unterstützung eines Rechtsbeistands einen Rechtsbehelf einlegen.

7. Für die Betreuung von Kindern zuständige Einrichtungen

8. Adoption

In Luxemburg steht die Adoption allen in Luxemburg wohnhaften Personen offen, und zwar unabhängig davon, ob sie luxemburgische Staatsangehörige sind oder nicht. Gleiches gilt für Gebietsfremde, die eine in Luxemburg wohnhafte Person adoptieren wollen.

Die Erfordernisse für eine Adoption richten sich nach dem nationalen Recht des/der Adoptierenden.

Im Falle einer Adoption durch zwei Ehegatten, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, ist das zum Zeitpunkt des Antrags an ihrem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht anwendbar.

Für Adoptierte gelten die Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes, es sei denn, mit der geplanten Adoption würde ihnen die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden verliehen. Bestehen konkurrierende Zuständigkeitsvorschriften, so gilt das Recht des Landes, in dem die ´Adoption wirksam vollzogen wird.´

Wer ein Kind adoptieren möchte, muss sich zunächst an das Ministerium für nationale Bildung, Kinder und Jugendliche (MENJE) wenden und einen Adoptionsantrag stellen. Vor der Bewertung der Eignung der Antragsteller zur Adoption findet ein «Adoptionsvorbereitungskurs» statt.

Das Haus der Adoption (Maison de l‘ Adoption) ist eine Adoptionsberatungsstelle für Personen, die von Adoptionen betroffen sind (angehende Adoptierende, Adoptierte, Adoptivfamilien sowie an Adoptionen beteiligte Fachkräfte).

Es leistet sowohl während des Adoptionsverfahrens als auch danach durch personalisierte Konsultationen Unterstützung.

Das Adoptionsverfahren in Luxemburg ist in verschiedene Phasen unterteilt.

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Kinderfreundliche Justiz in Luxemburg (auf Englisch und Französisch) PDF(989 Kb)en

Letzte Aktualisierung: 10/12/2021

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Malta

Der maltesische Rechtsrahmen enthält verschiedene gesetzliche Definitionen des Begriffs „Kind“ (bzw. der Rechtsfähigkeit des Kindes).

1. Prozessfähigkeit des Kindes

In Malta beginnt die Strafmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres. In allen Angelegenheiten muss ein Kläger mindestens 18 Jahre alt sein, um selbst Klage erheben zu können.

2. Zugang zu angepassten Verfahren

Für jugendliche Straftäter ist das Jugendgericht zuständig. Die Anhörung minderjähriger Opfer erfolgt über Videoverbindungen. Zivilverfahren: Minderjährige unter 18 Jahren können nur über einen Elternteil, einen Betreuer, einen Kurator oder einen Vormund klagen oder verklagt werden. Bei Trennungs- oder Scheidungsverfahren hat das Gericht jedoch stets das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Verfahren in den Bereichen Kinderschutz, Adoptionen, Betreuung, unbegleitete Asylbewerber und Kinder in Asylverfahren sind Verwaltungsverfahren, die Kinder betreffen.

3. Rechtliche und politische Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen, die Kinder betreffen

Diese Maßnahmen variieren je nach den Umständen: In Strafsachen ist zu unterscheiden, ob das Kind Opfer oder Täter ist. In Zivilsachen (Familiensachen) wird dem Wohl des Kindes Rechnung getragen. Minderjährige betreffende Verwaltungssachen werden bei Erlass von Fürsorgeanordnungen vor das Jugendgericht gebracht.

4. Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung von Kindern und Kindeswohl

Im maltesischen Recht gibt es keine übergreifende Regelung, in der festgelegt ist, unter welchen Bedingungen ein schutzbedürftiges Kind in den verschiedenen bestehenden Straf- oder Verwaltungsverfahren zu hören ist. Es gibt Gesetze mit unterschiedlichem Status und unterschiedlichen Verfahren, die von den Justizbehörden oder gerichtsähnlichen Stellen angewandt werden, die die betreffenden Verwaltungs- und Strafverfahren im Einklang mit Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes durchführen. In Malta kann jedes Kind in den Zeugenstand treten. Das Gericht muss jedoch davon überzeugt sein, dass der minderjährige Zeuge versteht, dass er keine Falschaussagen machen darf.

5. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren

Die Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren, an denen Kinder beteiligt sind, hängt von der Art des Falles ab. Nach maltesischem Recht bestehen die folgenden strafrechtlichen Maßnahmen: Verurteilungen, Fürsorgeanordnungen, Bewährungsanordnungen und Bewährungsmaßnahmen. Entscheidungen in Zivilverfahren, an denen Kinder als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, werden in gleicher Weise vollstreckt wie Entscheidungen, an denen Erwachsene als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. In Verwaltungsverfahren nach maltesischem Recht können Kinder nicht klagen oder verklagt werden; an ihre Stelle können nur der Elternteil, der die elterliche Sorge ausübt, oder in Ermangelung eines solchen Elternteils ein Betreuer oder Kurator treten. Verfahren im Bereich des Kinderschutzes können von der Rechtsabteilung der Aġenzija Appoġġ oder von einem Rechtsanwalt eingeleitet werden.

6. Zugang zu Rechtsbehelfen

Nach maltesischem Recht haben minderjährige Opfer in Strafverfahren keine besonderen Rechte. Ihre Rechte ergeben sich aus den Rechtsvorschriften selbst und gelten für alle Opfer unabhängig davon, ob es sich um Kinder oder Erwachsene handelt. In Bezug auf Zivilverfahren/Verwaltungsverfahren kann ein Kind über einen Elternteil, einen Betreuer, einen Kurator oder einen Vormund Beschwerden und sonstige Rechtsbehelfe einlegen oder eine gerichtliche Überprüfung beantragen. In einem streitigen Verfahren zwischen den Elternrechtsinhabern vor dem Familiengericht kann ein Kinderanwalt bestellt werden, der die Interessen des Kindes vertritt.

7. Adoption

Das Adoptionsverfahren in Malta ist in verschiedene Phasen unterteilt.

Kinderfreundliche Justiz in Malta PDF(366 Kb)en

Letzte Aktualisierung: 31/07/2020

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Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Österreich

Die österreichische Zivilprozessordnung stellt allgemeine Grundsätze für die Vernehmung Minderjähriger, also Personen unter 18 Jahren, in einem Zivilverfahren auf. Die Grundsätze dienen dem besonderen Schutzbedürfnis Minderjähriger vor belastenden Vernehmungssituationen. Bei Minderjährigen kann auf Antrag oder von amtswegen von der Vernehmung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Vernehmung an sich unter Berücksichtigung der geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und der Naheverhältnisse der minderjährigen Person zu den Prozessparteien das Wohl der minderjährigen Person gefährdet und ihr Schutz anders nicht erreicht werden kann. Für den Fall, dass nur die Vernehmung in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter das Wohl gefährdet, kann eine abgesonderte, dh räumlich getrennte, Vernehmung - allenfalls durch geeignete Sachverständige – durchgeführt werden. Soweit es im Interesse der minderjährigen Person zweckmäßig ist, ist der Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Steht der Gegenstand des Zivilprozesses in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Strafverfahren und soll ein unmündig minderjähriges Opfer dieses Strafverfahrens, also eine Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres, im Zivilverfahren einvernommen werden, ist jedenfalls ein geeigneter Sachverständiger mit der Befragung zu beauftragen. Die Vernehmung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung kann allenfalls auch unter Ausschluss der Volksöffentlichkeit durchgeführt werden.

Jugendstrafverfahren in Österreich

Eine Jugendstraftat ist eine Tat, die von einer Person zwischen vierzehn und achtzehn Jahren begangen wird [§ 1 Abs. 1 Z 2 und 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG)].

Straftaten, die von einem Minderjährigen unter vierzehn Jahren begangen werden, sind von jeglicher Strafverfolgung ausgenommen. Als Reaktion auf solche Taten können vom Vormundschaftsgericht/Familiengericht nur Maßnahmen zur Sicherung und Förderung der persönlichen Entwicklung des Minderjährigen getroffen werden [§ 4 Abs. 1 JGG].

Ein Jugendlicher (d.h. eine Person zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr), der eine Straftat begeht, ist außerdem nicht strafbar, wenn

1. er aus bestimmten Gründen nicht reif genug ist, die Rechtswidrigkeit der Tat zu erkennen oder entsprechend zu handeln, oder

2. er eine Straftat begeht, während er noch nicht 16 Jahre alt ist, wenn ihn kein grobes Verschulden trifft und keine besonderen Gründe vorliegen, die die Anwendung des Jugendstrafrechts erforderlich machen, um den jungen Menschen von der Begehung von Straftaten abzuhalten.

Der Leitgedanke des Jugendstrafrechts, der vor allem im JGG verankert ist, besteht darin, den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und ihm so zu helfen, sich zu einem verantwortungsbewussten, gesetzestreuen Bürger zu entwickeln [§ 5 Abs. 1]. Bestimmte Verfahrensvorschriften des JGG und bestimmte Einschränkungen der Schwere der Sanktionen gelten auch für Personen zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren, die als "junge Erwachsene" gelten [§ 1 Abs. 5 und § 19 JGG].

In der Regel werden in Verfahren gegen jugendliche Straftäter und in den meisten Verfahren gegen junge Erwachsene die Höchstdauer einer Freiheitsstrafe und der Höchstbetrag der nach Tagessätzen zu bemessenden Geldstrafe halbiert. Eine Mindeststrafe gibt es nicht. Geldstrafen, die nach dem jeweiligen Wert, Nutzen oder Schaden berechnet werden, einschließlich des Wertersatzes und des Einziehungsersatzes, dürfen nur verhängt werden, soweit sie die weitere Entwicklung des Angeklagten nicht gefährden [§ 5 Abs. 4, 5 und 6 JGG].

Gegen jugendliche und junge erwachsene Straftäter kann keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Eine Straftat, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, und eine Straftat, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bedroht ist, wird in den Fällen, in denen ein Jugendlicher die Tat im Alter von sechzehn oder mehr Jahren begangen hat, mit Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren, im Übrigen mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bestraft [§ 5 Z 2 JGG]. Eine Tat, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bedroht ist, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen [§ 5 Z 3 JGG].

Das österreichische Jugendstrafverfahren, das man als "prozessuale Entkriminalisierung" bezeichnen könnte, sieht die Möglichkeit vor, von der Strafverfolgung abzusehen oder auf sie zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung eines jugendlichen Straftäters abzusehen, wenn die Tat nur mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist und zusätzliche Maßnahmen nicht erforderlich erscheinen, um den jungen Straftäter von weiteren Straftaten abzuhalten. Der mutmaßliche Täter muss aber in jedem Fall verfolgt werden, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte [§ 6 Abs. 1 JGG]. Unter den gleichen Voraussetzungen hat das Gericht das Verfahren wegen einer strafbaren Handlung nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder einer Anklageerhebung bis zum Abschluss der Hauptverhandlung durch Beschluss einzustellen [§ 6 Abs. 3 JGG].

Erscheint es erforderlich, den mutmaßlichen Täter über den Unrechtscharakter bestimmter Taten wie der angezeigten und über deren mögliche Folgen förmlich zu belehren, so hat das Vormundschaftsgericht dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu tun [§ 6 Abs. 2 JGG].

Ferner hat die Staatsanwaltschaft unter der allgemeinen Voraussetzung, dass das Verschulden des Täters nicht als schwer anzusehen ist, die Straftat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte und eine Bestrafung nicht erforderlich erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, dem Beschuldigten Diversionsmaßnahmen anzubieten.

Es gibt vier Formen von Diversionsmaßnahmen: Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO), gemeinnützige Arbeit (§§ 201 und 202 StPO), Probezeit in Verbindung mit dem Beistand eines Bewährungshelfers und Auflagen (§ 203 StPO) und Tatausgleich (§ 204 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann auch das Gericht das Strafverfahren diversionell beenden.

Die nächste mögliche Reaktion ist ein Schuldspruch ohne Ausspruch einer Strafe [§ 12 JGG] oder unter Vorbehalt einer Strafe [§ 13 JGG]. Weisungen, Bewährungshilfe sowie gerichtliche Anordnungen können Teil der Auflagen sein.

Nach § 12 JGG soll das Gericht von einer Verurteilung absehen, wenn gegen einen jugendlichen Straftäter nur eine geringe Strafe zu verhängen ist und anzunehmen ist, dass die Verurteilung für sich genommen ausreicht, um den Straftäter von weiteren Straftaten abzuhalten.

Nach § 13 JGG darf während einer Bewährungszeit von einem bis zu drei Jahren wegen einer von einem Jugendlichen begangenen Straftat keine Strafe verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Verurteilung und die Androhung der Strafe als solche oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen geeignet sind, den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten.

Die Möglichkeit einer bedingten oder unbedingten Verurteilung vervollständigt den Katalog der gerichtlichen Reaktion auf Jugendkriminalität.

Erscheint eine förmliche Belehrung des Beschuldigten über den Unrechtscharakter bestimmter Taten, wie der angezeigten, und über deren mögliche Folgen erforderlich, so hat das Pflegschaftsgericht dies auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu tun [§ 6 Abs. 2 JGG].

Um die negativen Folgen insbesondere von kurzfristigen Freiheitsentziehungen zu vermeiden, soll Untersuchungshaft nur verhängt werden, wenn sie notwendig ist und keine andere Reaktion möglich ist. Bei Bagatelldelikten kann die Untersuchungshaft nicht verhängt werden.

Staatsanwälte und Richter sind verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob die Untersuchungshaft notwendig ist. Deshalb, und um andere Verfahrensmöglichkeiten zu prüfen, müssen Konferenzen, die das soziale Netzwerk des jugendlichen Straftäters einbeziehen (Sozialnetzkonferenz), zur Vermeidung von Untersuchungshaft durchgeführt werden.

Darüber hinaus ist in nahezu jedem Fall eine individuelle Begutachtung (Jugenderhebungen) durchzuführen, die insbesondere die Persönlichkeit und Reife, den wirtschaftlichen, sozialen und familiären Hintergrund einschließlich des Lebensumfelds und die besondere Schutzbedürftigkeit des jugendlichen Täters berücksichtigen sollte.

Nicht zuletzt stellt das österreichische Jugendstrafrecht sicher, dass Richter und Staatsanwälte, die mit Strafverfahren gegen Jugendliche befasst sind, über besondere Kompetenzen in diesem Bereich verfügen und effektiven Zugang zu spezifischen Schulungen haben.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die "Instrumente" des österreichischen Jugendgerichtsgesetzes die bestmöglichen Entscheidungen von Staatsanwälten und Richtern in Strafverfahren gegen jugendliche Straftäter ermöglichen und ein Höchstmaß an Maßnahmen von restorative justice gewährleisten.

Mit der Umsetzung der RL Jugendstrafverfahren (Richtlinie (EU) 2016/800 vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl Nr. L 132 vom 11.5.2016, S. 1ff) in nationales Recht wurde zudem gewährleistet, dass Jugendliche bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung aktiv durch einen Rechtsbeistand vertreten sind (das wurde jedenfalls in Strafverfahren wegen eines Verbrechens ausnahmslos vorgesehen). Weiters sind Befragungen durch Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden audiovisuell aufzuzeichnen, sofern dies verhältnismäßig ist (insbes. wenn kein Rechtsbeistand anwesend ist) und es wurden die Informationsrechte des jugendlichen Beschuldigten gemäß den Vorgaben der RL Jugendstrafverfahren erweitert. Die restlichen Bestimmungen der RL Jugendstrafverfahren sehen Rechte vor, die sich im Wesentlichen bereits im JGG fanden.

  • Rechte minderjähriger Opfer im Strafverfahren:

Im österreichischen Strafverfahren besteht neben den allen Opfern zustehenden allgemeinen Opferrechten (§§ 66ff der österreichischen Strafprozessordnung = StPO) eine Vielzahl an speziellen Rechten und Maßnahmen zum Schutz minderjähriger Opfer, wie beispielsweise:

  • Bestellung eines Kurators für minderjährige Opfer in den Fällen des § 66a Abs. 3 StPO;
  • Informationen über die Flucht und Wiederergreifung sowie die erste unbewachte Entlassung aus der Anstalt oder über eine bevorstehende oder erfolgte Entlassung des Gefangenen einschließlich der ihm zum Schutz des Opfers erteilten Weisungen (§ 106 Abs. 4, § 149 Abs. 5 StVG);
  • Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren gemäß § 66b StPO (siehe unten);
  • Möglichkeit der abgesonderten und schonenden kontradiktorischen Vernehmung im Ermittlungs- und Hauptverfahren, um den direkten Kontakt zwischen Zeugen und dem Angeklagtem zu vermeiden (§ 165 und § 250 StPO);
  • Hat eine kontradiktorische Vernehmung stattgefunden, ist der Zeuge von der Verpflichtung zur weiteren Aussage entbunden und das Protokoll der kontradiktorischen Vernehmung kann in der Hauptverhandlung verlesen werden (§ 252 Abs. 1 Z 2a StPO);
  • Schutz der Identität des Zeugen (§ 10 Abs. 3, § 161 Abs. 1, § 162 StPO);
  • Schutz der Privatsphäre des Opfers (§ 228 Abs. 4 StPO; § 7a Abs. 1 Z 1 MedienG);
  • Möglichkeit als Zeuge zu Hause oder an einem anderen Ort vernommen zu werden (z.B. bei Krankheit, Gebrechlichkeit, begründeten Umständen - § 160 Abs. 1 StPO und § 247a StPO);
  • Opfer unter 18 Jahren gelten in jedem Fall als besonders schutzbedürftig und haben im Strafverfahren zusätzlich zu den allgemeinen Opferrechten die in § 66a Abs. 2 StPO aufgezählten besonderen Rechte:
    • im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden (Z 1),
    • zu verlangen, dass Dolmetschleistungen (§ 66 Abs. 3) bei Vernehmungen des Opfers im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden (Z 1a),
    • die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern (Z2),
    • zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 165, 250 Abs. 3 StPO) - und zwar ein minderjähriges Opfer, das durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, jedenfalls auf die in § 165 Abs. 3 StPO beschriebene Art und Weise, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen (Z 3),
    • zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 1 StPO) (Z 4),
    • unverzüglich von Amts wegen im Sinne der §§ 172 Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a StPO informiert zu werden (Z 5) und
    • einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (§ 160 Abs. 2 StPO) (Z 6).
  • Gemäß § 70 Abs. 1 StPO sind besonders schutzbedürftige Opfer spätestens vor ihrer ersten Befragung über ihre Rechte nach § 66a StPO zu informieren.
  • Die Rechtsbelehrung von Opfern ist zudem in einer Sprache, die sie verstehen und in einer verständlichen Art und Weise unter Berücksichtigung ihrer besonderen persönlichen Bedürfnisse zu erteilen.
  • Opfer, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen gemäß § 160 Abs. 3 StPO nur in Anwesenheit einer Vertrauensperson vernommen werden. Dabei kann es sich entweder um einen gesetzlichen Vertreter, einen Prozessbegleiter oder eine andere Vertrauensperson handeln. Alle anderen Opfer - insbesondere auch solche, die das 14., jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben - sind ebenfalls berechtigt, ihrer Vernehmung eine von ihnen gewählte Vertrauensperson beizuziehen. Auf dieses Recht muss bereits in der Ladung zur Zeugenvernehmung hingewiesen werden.
    • Seit 1997 wurden in allen Gerichten, in denen Strafverfahren durchgeführt werden, kindgerechte Vernehmungsräume eingerichtet.

Eines der wichtigen Instrumente im Bereich des Opferschutzes ist die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren. Diese wird bestimmten Personengruppen auf ihr Verlangen kostenlos gewährt.

Ein Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung besteht:

  • Für Opfer, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte.
  • Wenn der Tod einer Person durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, und Sie ein*e nahe*r Angehörige*r dieser Person sind, oder Sie sonst ein*e Angehörige*r dieser Person sind und Zeugin bzw. Zeuge der Tat waren.
  • Für Opfer terroristischer Straftaten.
  • Für Opfer eines typischen „Hass-im-Netz“-Delikts. Dazu zählen beharrliche Verfolgung, fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems („Cybermobbing“) und Verhetzung. Ebenso fallen darunter Straftaten wie üble Nachrede, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, Beleidigung und Verleumdung, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde.
  • Für Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren.

Die Prozessbegleitung muss zur Wahrung der Opferrechte erforderlich sein; sie ist durch die Opferhilfeeinrichtung zu gewährleisten.

Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung des Opfers auf das Strafverfahren und die damit verbundene emotionale Belastung sowie die Begleitung zu Vernehmungen als Zeuge, juristische Prozessbegleitung die Rechtsberatung und die rechtliche Vertretung des Opfers im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt (§ 66b StPO). Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.

Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, den in Abs. 1 genannten Personen nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren (§ 66b Abs. 3 erster Halbsatz StPO). Das Bundesministerium für Justiz hat eine Vielzahl an bewährten und geeigneten Einrichtungen vertraglich mit der Gewährung von psychosozialer und/oder juristischer Prozessbegleitung beauftragt, wobei viele dieser Einrichtungen, wie z. B. Kinderschutzzentren, Gewaltpräventionszentren und Interventionszentren, auf die Arbeit mit Kindern spezialisiert sind.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Portugal

1. Prozessfähigkeit von Minderjährigen

Nach dem Zivilgesetzbuch (Código Civil) sind Minderjährige, d. h. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in der Regel nicht rechtsfähig. Die entsprechenden Rechte Minderjähriger können im Rahmen der elterlichen Verantwortung und der Vormundschaft ausgeübt werden. Dabei handelt es sich um Formen der gesetzlichen Vertretung, bei denen jemand im Namen und im Interesse des Minderjährigen handelt.

Personen unter 18 Jahren sind in der Regel auch nicht prozessfähig. Sie können vor Gericht durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden; ausgenommen davon sind bestimmte Handlungen, die sie persönlich und frei ausführen können. Minderjährige, bei denen sich beide Elternteile die elterliche Verantwortung teilen, werden vor Gericht durch ihre Eltern vertreten, und für die Klageerhebung ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.

Begehen Kinder und Jugendliche Handlungen, die nach dem Strafrecht als Straftaten gelten, werden die Folgen für diese Kinder und Jugendlichen anhand von Altersklassen bestimmt, für die unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten. Werden solche Handlungen

  • von Personen unter 12 Jahren begangen, gilt die Regelung gemäß dem Gesetz zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher (Lei de Proteção de Crianças e Jovens em Perigo) (Gesetz Nr. 147/99 vom 1. September 1999), das ausschließlich Schutzzwecken dient,
  • von Personen zwischen 12 und 16 Jahren begangen, gilt das Erziehungsvormundschaftsgesetz (Lei Tutelar Educativa) (Gesetz Nr. 166/99 vom 14. September 1999). In diesem Gesetz sind Schutz- und Erziehungsmaßnahmen vorgesehen, die auf die Erziehung Minderjähriger hinsichtlich der Anwendung des Rechts und ihre menschenwürdige und verantwortungsvolle Integration in das gemeinschaftliche Leben abzielen,
  • von Personen über 16 Jahren begangen, sind diese strafrechtlich verantwortlich und können mit einer Strafe belegt werden, wobei die strafrechtliche Verantwortung gemäß der Strafprozessordnung (Código do Processo Penal) festgestellt wird. Jugendliche zwischen 16 und 21 Jahren unterliegen einer besonderen strafrechtlichen Regelung, die in der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 401/82 vom 23. September 1982 vorgesehen ist.

2. Zugang zu geeigneten Verfahren

Die portugiesische Justizstruktur umfasst spezialisierte Gerichte für Minderjährige, die sich mit Fragen wie der Regelung der elterlichen Verantwortung, Unterhaltspflichten, der Adoption, der Verhängung von Schutzmaßnahmen usw. befassen. Asyl-, Einwanderungs- und Flüchtlingsfälle, die Minderjährige berühren, werden von den Verwaltungsgerichten geprüft.

Die Punkte 3 und 4 sind Beispiele für die Anpassung von Gerichtsverfahren, an denen Minderjährige beteiligt sind. Ein weiteres Beispiel sind die Änderungen an der Strafprozessordnung infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800:

  • In Verfahren über Menschenhandel oder Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung sind Prozesshandlungen, an denen Minderjährige beteiligt sind, in der Regel nicht öffentlich – das gilt auch für die Hauptverhandlung.
  • Ist der Angeklagte minderjährig, so ist nicht am Verfahren beteiligten Personen die Einsichtnahme in die Gerichtsakten untersagt, auch wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben.
  • Der angeklagte Minderjährige hat das Recht, während des Verfahrens von den Trägern der elterlichen Verantwortung, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem De-facto-Vormund begleitet zu werden. Wenn diese Personen nicht kontaktiert werden können oder wenn es aufgrund besonderer Umstände im Interesse des Minderjährigen oder aufgrund der Erfordernisse des Verfahrens notwendig ist und nur solange diese Umstände fortbestehen, hat der angeklagte Minderjährige das Recht, von einer anderen geeigneten Person begleitet zu werden, die von dem Minderjährigen benannt und von dem zuständigen Gericht zugelassen wurde.

3. Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Verkürzung der Fristen in Fällen, in denen Minderjährige betroffen sind

In Zivilsachen:

  • Die rechtliche Bearbeitung des Adoptionsverfahrens gilt als dringend (Artikel 32 des Gesetzes Nr. 143/2015 vom 8. September 2015).
  • Im Rechtsrahmen für Vormundschaftsverfahren (Regime Geral do Processo Tutelar Cível) (angenommen mit dem Gesetz Nr. 141/2015 vom 8. September 2015) ist Folgendes vorgesehen: i) Vormundschaftsverfahren, deren Verzögerung das Wohl des Kindes beeinträchtigen könnte, werden während der Gerichtsferien fortgeführt; ii) als dringend erachtete Anordnungen ergehen innerhalb von höchstens zwei Tagen; iii) wenn durch eine Zwangsmaßnahme oder eine ergänzende Sanktion der Kontakt zwischen den Eltern untersagt wird, oder wenn die Rechte und die Sicherheit der Opfer von häuslicher Gewalt und anderen Formen von Gewalt in der Familie, wie körperlicher oder sexueller Kindesmisshandlung, ernsthaft gefährdet sind, beantragt die Staatsanwaltschaft innerhalb von 48 Stunden, nachdem sie von der Situation Kenntnis erlangt hat, die Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung für den Minderjährigen oder die Änderung einer entsprechenden Regelung; iv) die mündliche Verhandlung wird an einem Stück geführt und darf nur in Fällen höherer Gewalt, oder wenn dies absolut notwendig ist, unterbrochen werden.

In Strafsachen:

  • Nach dem Erziehungsvormundschaftsgesetz (Gesetz Nr. 166/99 vom 14. September 1999) gilt Folgendes: i) Verfahren, die einen Minderjährigen betreffen, der in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung oder in einer Hafteinrichtung in Schutzgewahrsam genommen oder zum Zweck der Einholung eines Gutachtens über seine Persönlichkeit eingewiesen wurde, werden während der Gerichtsferien fortgeführt; ii) wenn sich die Verzögerung des Verfahrens nachteilig auf den Minderjährigen auswirken könnte, entscheidet das Gericht in Form einer begründeten Anordnung, dass das Verfahren als dringend zu betrachten ist und auch während der Gerichtsferien geführt wird; iii) wurden gegen eine verhängte Einweisungsmaßnahme Rechtsmittel eingelegt, gilt das Verfahren als dringend und wird auch während der Gerichtsferien geführt; iv) Anordnungen, die als dringend erachtet werden, ergehen innerhalb von zwei Tagen.

4. Spezifische Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung des Kindes und zum Wohl des Kindes

In Zivilverfahren und wenn es darum geht, die Ausübung der elterlichen Verantwortung zu regeln, müssen Minderjährige angehört werden, wenn sie älter als 12 Jahre sind oder wenn sie jünger sind, aber aufgrund ihres Alters und ihrer Reife die erörterten Fragen verstehen können. Darüber hinaus ist der Grundsatz, dass Kinder angehört werden und am Verfahren teilnehmen können, eines der Leitprinzipien des Vormundschaftsverfahrens, das im Rechtsrahmen für Vormundschaftsverfahren geregelt wird. In Artikel 5 Absatz 1 dieses Rahmens ist vorgesehen, dass Kinder angehört werden können und die Gerichte ihre Meinung bei der Entscheidung über das Wohl des Kindes berücksichtigen müssen.

Für den Fall, dass ein Kind Opfer einer Straftat wird, ist im Opferstatut (Estatuto da Vítima) (angenommen mit dem Gesetz Nr. 130/2015 vom 4. September 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU) insbesondere Folgendes vorgesehen:

i) der Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör in Strafverfahren, und die verpflichtende Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife;

ii) die verpflichtende Bestellung eines Rechtsanwalts, wenn die Interessen des Kindes mit den Interessen seiner Eltern, des gesetzlichen Vertreters oder des De-facto-Vormunds kollidieren und wenn ein Kind, das über die erforderliche Reife verfügt, dies beim Gericht beantragt;

iii) die Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung der Aussagen des Kindes im Laufe der strafrechtlichen Ermittlung, damit sie in der Verhandlung als Beweismittel verwendet werden können. Die Aussagen werden zu diesem Zweck in einem informellen, privaten Umfeld aufgenommen, insbesondere um eine spontane und aufrichtige Reaktion sicherzustellen.

Das Recht des Kindes, am Verfahren teilzunehmen und angehört zu werden, ist im Gesetz zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher in vier Arten von Bestimmungen verankert:

a) solchen, die sich auf Kinder im Alter von mindestens 12 Jahren beziehen;

b) solchen, die sich auf Kinder unter 12 Jahren beziehen;

c) solchen, die sich auf kein Alter beziehen, und

d) solchen, in denen nur auf das Reifekriterium verwiesen wird.

Einer der allgemeinen Grundsätze, die das im Erziehungsvormundschaftsgesetz vorgesehene Vormundschaftsverfahren kennzeichnen, ist die Anhörung der Kinder (Artikel 47). Dasselbe Gesetz begründet auch das Recht Minderjähriger, an einem Verfahren teilzunehmen, auch wenn sie sich in Haft oder in Gewahrsam befinden. Die Teilnahme am Verfahren muss so gestaltet werden, dass sich die Minderjährigen frei und so wohl wie möglich fühlen (Artikel 45).

5. Vollstreckung von Entscheidungen, die Minderjährige betreffen

Entscheidungen in Zivilverfahren, bei denen ein Minderjähriger als Kläger oder Beklagter auftritt, werden bei gleichen Bedingungen in der Regel in gleicher Weise vollstreckt wie Entscheidungen in Zivilverfahren, bei denen Kläger und Beklagter Erwachsene sind.

Dennoch gibt es Angelegenheiten und Umstände, die einen spezifischen Rechtsrahmen rechtfertigen. Wenn in Bezug auf die Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung die Gefahr besteht, dass der Entscheidung nicht nachgekommen wird, kann das Gericht daher anordnen, dass die Umsetzung der von den Fachberatungsdiensten festgelegten Regelung für einen bestimmten Zeitraum überwacht wird (Rechtsrahmen für Vormundschaftsverfahren). Im Hinblick auf Unterhaltspflichten ist die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht strafbar, wenngleich zur Einleitung eines Strafverfahrens eine Anzeige erforderlich ist (Artikel 250 des Strafgesetzbuchs (Código Penal)).

Im Strafrecht werden die drei im Erziehungsvormundschaftsgesetz vorgesehenen vorsorglichen Maßnahmen (der Minderjährige kehrt unter Auflage von Verpflichtungen zu den Eltern, zum gesetzlichen Vertreter, zur Pflegefamilie, zum De-facto-Vormund oder zu einer anderen geeigneten Person zurück; der Minderjährige wird in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung in Gewahrsam genommen; der Minderjährige wird in einer Hafteinrichtung in Gewahrsam genommen) von Amts wegen oder auf Antrag ersetzt, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die verhängte Maßnahme nicht den beabsichtigten Zweck erfüllt. In jedem Fall werden die Maßnahmen alle zwei Monate von Amts wegen überprüft.

In seiner Entscheidung benennt das Gericht die Stelle, die für die Überwachung und Vollstreckung der verhängten Maßnahme zuständig ist. Sofern die Stelle, die die Umsetzung der Maßnahme überwacht und sicherstellt, nicht gesetzlich festgelegt ist, kann das Gericht die Vollstreckung der Maßnahme einer öffentlichen Stelle, einer Wohlfahrtseinrichtung, einer Nichtregierungsorganisation, einem Verein, einem Sportverein oder einer anderen Einrichtung oder Person öffentlicher oder privater Art übertragen, die/den es für geeignet hält. Die benannte Stelle muss das Gericht unter den Bedingungen und in den Zeitabständen, die gesetzlich festgelegt sind, oder, in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung, in den vom Gericht festgelegten Zeitabständen über die Vollstreckung der verhängten Maßnahme und über den Fortgang der Erziehung des Minderjährigen sowie über etwaige Umstände unterrichten, die eine Überprüfung der Maßnahmen rechtfertigen könnten.

6. Adoption

Durch eine Adoption wird ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen einem Kind, das seine Familie verloren hat, und einer anderen Person oder einem anderen Paar hergestellt. Über eine Adoption wird in einem Urteil entschieden. Das Gericht entscheidet sich nur dann für die Adoption, wenn berechtigte Gründe dafür vorliegen, wenn die Entscheidung echte Vorteile für das Kind bedeutet, keine unfairen Opfer für die anderen Kinder der adoptionswilligen Person(en) mit sich bringt und die begründete Erwartung besteht, dass die Bindung zwischen der/den adoptionswilligen Person(en) und dem Kind oder Jugendlichen einem Verwandtschaftsverhältnis gleichkommen wird.

Durch das Adoptionsurteil geschieht Folgendes:

  • Das adoptierte Kind oder der adoptierte Jugendliche erwirbt für alle rechtlichen Zwecke den Status eines Kindes der adoptierenden Person(en) mit identischen Rechten und Pflichten, wie sie sich aus einem natürlichen Verwandtschaftsverhältnis ergeben, und wird Teil der Familie der adoptierenden Person(en).
  • Die familiären Beziehungen und der Kontakt zur Geburtsfamilie enden, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, insbesondere bei biologischen Geschwistern, wenn die Adoptiveltern zustimmen und es dem Wohl des adoptierten Kindes dient, diesen Kontakt aufrechtzuerhalten.
  • Das adoptierte Kind oder der adoptierte Jugendliche verliert seine ursprünglichen Nachnamen und nimmt die Nachnamen des/der adoptierenden Person(en) an.
  • Das adoptierte Kind oder der adoptierte Jugendliche kann auf Antrag des/der adoptierenden Person(en) seinen Vornamen ändern, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass dies seinem Wohl dient und die Integration in die Familie erleichtert.

Nach dem Zivilgesetzbuch können folgende Personen ein Kind adoptieren:

  • zwei Personen (auch wenn sie dem gleichen Geschlecht angehören) im Alter von mindestens 25 Jahren, die seit mehr als vier Jahren verheiratet sind (einschließlich der unmittelbar vor der Eheschließung in einer nichtehelichen Partnerschaft verbrachten Zeit), sofern sie nicht rechtlich getrennt leben,
  • eine Person im Alter von mindestens 30 Jahren oder, wenn es sich bei dem Adoptivkind um ein Kind des Ehegatten/der Ehegattin handelt, eine Person im Alter von über 25 Jahren.

Es sei darauf hingewiesen, dass in der Regel Folgendes gilt:

  • Die adoptionswillige Person sollte zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr das Kind oder der Jugendliche förmlich zur Adoption anvertraut wird, nicht älter als 60 Jahre sein.
  • Ab dem Alter von 50 Jahren darf der Altersunterschied zwischen der adoptionswilligen Person und dem Adoptivkind nicht mehr als 50 Jahre betragen, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe dafür vor und das Wohl des Adoptivkindes rechtfertigt dies (z. B. wenn das Adoptivkind Bruder oder Schwester anderer Adoptivkinder ist und der Altersunterschied von 50 Jahren nur bei diesem Adoptivkind besteht).

Personen, die älter als 12 Jahre sind, müssen ihrer Adoption zustimmen. Die zu adoptierende Person ist vor Gericht in Anwesenheit des Staatsanwalts unter den Bedingungen und nach den Vorschriften für die Anhörung von Kindern im Rahmen eines Vormundschaftsverfahrens anzuhören.

Nach dem Gesetz Nr. 143/2015 vom 8. September 2015 können Adoptivkinder unter 16 Jahren keinen Zugang zu Informationen über ihre Herkunft beantragen. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kann das Adoptivkind diesen Zugang ausdrücklich beantragen; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist jedoch stets die Zustimmung der Adoptiveltern oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Wird der Antrag auf Zugang zu den Informationen aus schwerwiegenden Gründen gestellt, insbesondere wenn es um die Gesundheit des adoptierten Minderjährigen geht, so kann das Gericht auf Antrag der Eltern oder der Staatsanwaltschaft den Zugang zu Informationen über die persönliche Geschichte des adoptierten Minderjährigen genehmigen.

In dem Gesetz Nr. 143/2015 vom 8. September 2015 werden nationale und internationale Adoptionsverfahren und das Tätigwerden der zuständigen Behörden in diesen Verfahren geregelt.

Letzte Aktualisierung: 08/09/2023

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Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Finnland

1. Prozessfähigkeit des Kindes

In Finnland beginnt die Strafmündigkeit mit Vollendung des 15. Lebensjahres.

In nicht strafrechtlichen Fragen liegt das Mindestalter für die Klagefähigkeit je nach Bereich bei 12 Jahren (Gesundheitsfragen, Unterbringung in Pflegeeinrichtungen), 15 Jahren (Beschäftigung, Asyl, Migration, Bildung, Verwaltungssanktionen) bzw. 18 Jahren (Familienangelegenheiten).

2. Zugang zu angepassten Verfahren

Auf Kinder gerichtete Ermittlungen werden soweit wie möglich Polizeibeamten zugewiesen, die über eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung verfügen. Größere Polizeidienststellen verfügen über Einheiten oder Polizeibeamte, die auf die Untersuchung von Straftaten gegen Kinder spezialisiert sind. In der Regel werden Untersuchungen von Straftaten gegen Kinder in allen Polizeidienststellen Ermittlungsbeamten überlassen, die über Fachkenntnisse und besondere Kompetenzen bei der Untersuchung dieser Art von Straftaten verfügen.

Innerhalb der Staatsanwaltschaft besteht ein System von Sonderstaatsanwälten, das sicherstellen soll, dass auf entsprechende Spezialkenntnisse zurückgegriffen werden kann und dass die Fachkompetenzen von Staatsanwälten erhalten und weiterentwickelt werden. Es gibt eine Gruppe von Sonderstaatsanwälten, die auf die Verfolgung von Gewalt gegen Kinder und Frauen spezialisiert sind. Sie schulen andere Staatsanwälte in ihrem Fachgebiet.

Auf Kinder gerichtete Ermittlungen werden soweit wie möglich Beamten zugewiesen, die über eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung verfügen.

Der Ombudsmann für Kinder fördert auf allgemeiner Ebene das Kindeswohl und die Durchsetzung der Rechte von Kindern, befasst sich jedoch nicht mit Einzelfällen.

3. Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung von Kindern

Seit Anfang 2016 sind auch Videoaufzeichnungen der Vernehmung von Opfern zwischen 15 und 17 Jahren als Beweismittel vor Gericht zulässig, wenn das Opfer besonderen Schutz benötigt.

Nach dem Strafermittlungsgesetz hat sich die Strafermittlungsbehörde erforderlichenfalls mit einem Arzt oder einem anderen Sachverständigen darüber zu beraten, ob sich Ermittlungsmaßnahmen gegen eine Person unter 18 Jahren richten können.

In der Regel werden minderjährige Opfer und Zeugen von Polizeibeamten vernommen, die über eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung verfügen. Die Vernehmung kann auch von einem Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.

Universitätskliniken größerer Städte unterhalten spezielle Fachzentren, die auf die Vernehmung minderjähriger Opfer einer Straftat spezialisiert sind. Die Polizei arbeitet eng mit diesen Zentren zusammen.

4. Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe

Das Justizministerium organisiert regelmäßig Fortbildungen für Richter, Gerichtsbedienstete und Rechtshilfebeauftragte in den Bereichen Kinderpsychologie, Rechtspsychologie, Opferrechte, Menschenrechte und besondere Bedürfnisse von Opfern, die sexuell missbraucht wurden. Auch Staatsanwälte können an den Lehrgängen teilnehmen.

Die Generalstaatsanwaltschaft organisiert Schulungen für Staatsanwälte, die sich mit Fällen von sexuellem und körperlichem Missbrauch von Kindern befassen. Zu den Schulungsinhalten gehören die Entwicklung des Kindes, Kinderpsychologie und die Vernehmung von Kindern.

Die Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten umfasst Schulungen in Kinderpsychologie, Kommunikationsfähigkeiten und die Vernehmung von Kindern. Fachkräfte, die eine spezielle Ausbildung durch das Nationale Polizeiamt (Poliisihallitus/Polisstyrelsen) absolviert haben, erhalten eine besondere Qualifikation als Experte.

5. Zugang zu Rechtsbehelfen

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Staatsanwalts, von einer Strafverfolgung abzusehen, kann beim Generalstaatsanwalt eingereicht werden, der eine erneute Prüfung der Vorwürfe veranlassen kann.

6. Familienleben

Die erste Phase des Adoptionsverfahrens ist eine Adoptionsberatung, die von kommunalen Sozialfürsorgeeinrichtungen und Save the Children Finland angeboten wird. Die Adoptionsberatung ist für Kunden kostenlos. Für die Zwecke der Einreichung eines Adoptionsantrags legt der Anbieter der Adoptionsberatung einen schriftlichen Bericht über die Adoptionsberatung vor. Der Bericht enthält die erforderlichen Informationen über die betreffenden Personen und ihre Umstände.

Auf der Grundlage des Berichts entscheidet der Adoptionsausschuss darüber, ob dem Adoptionsantrag stattgegeben wird. Für die Adoption eines minderjährigen Kindes ist eine Genehmigung des Adoptionsausschusses erforderlich; dies gilt sowohl für inländische als auch für internationale Adoptionen. Die Genehmigung ist zwei Jahre gültig. Die Antragsteller können eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung beantragen.

Es gibt nur eine Art der Adoption. Wurde eine Adoption genehmigt, so gilt das Adoptivkind als Kind der Adoptiveltern und nicht mehr als Kind der vormaligen Eltern.

Die Adoptionsgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Adoptivkind um das Kind des Ehegatten des angehenden Adoptierenden oder um ein Kind handelt, das der angehende Adoptierende nachweislich bereits anderweitig betreut und aufgezogen hat.

Personen, die aus dem Ausland adoptieren wollen, müssen grundsätzlich über die Adoptionsberatung hinaus stets länderübergreifende Adoptionsleistungen beantragen. Diese Leistungen werden von der Abteilung Soziale Dienste der Stadt Helsinki, Save the Children Finland und Interpedia erbracht.

Am Ende des Verfahrens wird die Adoption durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt.

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Letzte Aktualisierung: 04/08/2020

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Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren - Schweden

1. Mindestalter für die Klageerhebung im eigenen Namen

In Schweden beginnt die Strafmündigkeit mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Personen im Alter von mindestens 18 Jahren können Familien-, Beschäftigungs-, Migrations- und Asylfragen sowie Verwaltungssanktionen betreffende Angelegenheiten vor Gericht bringen. Bei Erziehungsfragen beträgt das Mindestalter 16 Jahre und bei Gesundheitsfragen (nur im Zusammenhang mit einer Zwangseinweisung in eine Psychiatrie bzw. einer dortigen Zwangsbehandlung) und bei einer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung 15 Jahre (wenngleich Kinder in der Regel Beklagte und nicht Kläger sind).

2. Spezialisierte Einrichtungen und zuständige Behörden

Schweden verfügt über keine Fachgerichte für jugendliche Straftäter. Kinder unter 15 Jahren können nicht strafrechtlich verfolgt werden, sondern werden von Sozialdiensten betreut. Jugendliche Straftäter zwischen 15 und 18 Jahren müssen sich vor allgemeinen Gerichten verantworten. Schweden verfügt über allgemeine Gerichte und Verwaltungsgerichte, die parallel zueinander arbeiten. Das Verwaltungsgerichtssystem befasst sich mit der Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen.

Zivilsachen sowie Sorgerechts-, Aufenthalts- und Umgangssachen werden vor allgemeinen Gerichten verhandelt. In Schweden gibt es keine Einrichtungen, die sich eigens mit Kindern im Zivilverfahren befassen. Die meisten familienrechtlichen Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der allgemeinen Gerichte.

3. Rechtliche und politische Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen, die Kinder betreffen

Wenn ein Kind einer Straftat verdächtigt wird, sollten die Eltern oder sonstige für die Betreuung des Kindes verantwortliche Personen so bald wie möglich über die Straftat und die Vernehmung des Kindes informiert werden. Die Eltern sollten während der Vernehmung anwesend sein. Handelt es sich um eine schwere Straftat, sollten auch die Sozialdienste schnellstmöglich über die Straftat informiert werden und während der Vernehmung anwesend sein. Die Ermittlungen und Gerichtsverfahren werden an junge Verdächtige angepasst. Gerichtsverfahren sollten innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden. Auch gibt es eine allgemeine Vorschrift, wonach einschlägige Entscheidungen und die Einleitung von Verfahren ohne ungebührliche Verzögerung zu erfolgen haben, wenn Kinder von Sorgerechts-, Aufenthalts- und Umgangssachen betroffen sind.

4. Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung von Kindern sowie Anhörung des Kindes

Kinder wie auch Erwachsene können gleichermaßen Parteien in Gerichtsverfahren sein. So haben Kinder, die Opfer einer Straftat sind, das gleiche Recht auf Anhörung und Teilnahme am Verfahren wie Erwachsene. In Fällen, in denen die Darstellung der Ereignisse durch das Kind von besonderer Bedeutung ist (was der Fall ist, wenn das Kind Opfer ist), sollte ein Kinderpsychologe oder Verhörpsychologe bei der Vernehmung anwesend sein oder sich zum Wert der Aussage des Kindes äußern. Ein Zeuge hat kein Recht darauf, gehört zu werden; dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Zeugen um ein Kind oder einen Erwachsenen handelt. Zeugen sind keine Parteien des Verfahrens, und ihre Rolle im Strafverfahren beschränkt sich darauf, erforderlichenfalls aus ihrer Sicht zu schildern, was geschehen ist.

5. Multidisziplinärer Ansatz

Verschiedene Akteure wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Gesundheitsdienste und Sozialdienste sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Wenn ein Kind Opfer von Gewalt ist, liegt die Hauptverantwortung für die Zusammenarbeit bei den Sozialdiensten. Die meisten Gemeinden verfügen über sogenannte Konsultationsgruppen mit Vertretern der Sozialdienste, der Staatsanwaltschaft, der Polizei, der Gesundheitsdienste für Kinder sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie, die über die Koordinierung des weiteren Vorgehens, die Planung und die Abfolge entscheiden, in der die verschiedenen Akteure tätig werden sollten, wenn eine Straftat gegen ein Kind zur Anzeige gebracht wurde. Wenn ein Kind Opfer einer Straftat ist oder einer Straftat verdächtigt wird, müssen Polizei und Staatsanwälte stets zusammenarbeiten. Zudem wird eine Kooperation mit den Sozialdiensten und anderen einschlägigen Akteuren eingeleitet.

6. Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass dem Wohl des Kindes vorrangig Rechnung getragen wird

Nach schwedischem Recht haben die allgemeinen Gerichte das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. In Sorgerechts-, Aufenthalts- und Umgangssachen befindet das Gericht über das Wohl des Kindes. Im schwedischen Verwaltungsrecht gibt es jedoch keinen allgemeinen Grundsatz, dem zufolge Behörden oder Verwaltungsgerichte dem Wohl des Kindes Rechnung tragen müssen oder dem Kindeswohl besonderes Gewicht beizumessen ist. Insoweit unterscheidet sich das Verwaltungsrecht also vom Zivilrecht. Mit sektorspezifischen Rechtsvorschriften wurde jedoch in einigen besonderen Verwaltungsbereichen der Grundsatz eingeführt, dass dem Kindeswohl in unterschiedlichem Maße Rechnung zu tragen ist.

7. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren

Kinder unter 15 Jahren können für Straftaten, die sie begangen haben, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dem liegt das Grundprinzip zugrunde, dass junge Straftäter zunächst eher Maßnahmen der Sozialdienste unterzogen und nicht an den Strafvollzugs- und Bewährungsdienst überstellt werden sollten. Es sind besondere Strafen vorgesehen, die nur für junge Straftäter zwischen 15 und 21 Jahren gelten. Jugendliche Straftäter zwischen 18 bis 21 Jahren werden häufig zu denselben Strafen verurteilt wie Erwachsene. Hat der Täter die Straftat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen, sollte sein Alter bei der Festlegung der Strafe besonders berücksichtigt werden. Die Bestimmungen über die Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidungen sind für Kinder und Erwachsene identisch. Erfüllt die beklagte Partei ihre Verpflichtungen aus einem Urteil oder Beschluss nicht, kann die klagende Partei die Vollstreckung der Entscheidung durch die schwedische Strafverfolgungsbehörde beantragen. Das Kinder- und Elterngesetzbuch enthält Bestimmungen über die Vollstreckung von Urteilen oder Beschlüssen in Sorgerechts-, Aufenthalts- und Umgangssachen sowie anderen Entscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs. Bei der Vollstreckung solcher Urteile oder Beschlüsse sollte das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden.

8. Zugang zu Rechtsbehelfen

Es besteht ein allgemeines, nicht nur für minderjährige Opfer geltendes Recht, die Überprüfung einer Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung zu beantragen. Allerdings können nur betroffene Parteien einen entsprechenden Antrag stellen. Minderjährige und erwachsene Opfer können gleichermaßen vom Täter eine Entschädigung (Schadenersatz) fordern. Da Kinder im Zivilrecht im Allgemeinen nicht prozessfähig sind, haben sie nur über ihren gesetzlichen Vertreter Zugang zu Beschwerden, sonstigen Rechtsbehelfen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren.

9. Allgemeine Vorschriften über die Adoption (eines Kindes oder eines Erwachsenen)

Adoptionsentscheidungen werden vom Gericht getroffen. Adoptionsanträge werden von den Personen gestellt, die eine andere Person adoptieren wollen. Das Gericht prüft, ob die Antragsteller für die Adoption geeignet sind. Die Adoption eines Kindes darf nur genehmigt werden, wenn festgestellt wird, dass die Adoption dem Kindeswohl dient.

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Letzte Aktualisierung: 31/07/2020

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