Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren

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Nach Artikel 12 der spanischen Verfassung gelten in Spanien Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr als volljährig. Als Minderjährige/Kinder gelten all diejenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

1. Prozessfähigkeit des Kindes

  • In Spanien muss ein Kläger mindestens 18 Jahre alt sein, um selbst Klage erheben zu können.
  • Nur Kinder, die für volljährig erklärt wurden, können selbst Klage erheben. Im Allgemeinen wird die Volljährigkeit im Alter von 18 Jahren erreicht, doch können Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, im Wege einer richterlichen Genehmigung, elterlichen Genehmigung oder Eheschließung für volljährig erklärt werden. In einigen Regionen können Kinder sogar im Alter von 14 Jahren für volljährig erklärt werden.
  • Gemäß dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortung von Minderjährigen beginnt die Strafmündigkeit in Spanien mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Maßnahmen, die auf strafunmündige Kinder unter 14 Jahren angewandt werden, sind freiwillig oder fallen in den Bereich der Inobhutnahme.

2. Zugang zu angepassten Verfahren

  • Jugendgerichte: Jugendgerichte (Juzgados de menores) befassen sich gemäß dem Organgesetz 5/2000 über die Strafmündigkeit von Minderjährigen vom 12. Januar 2000 mit Straftaten und Bagatelldelikten, die von Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren begangen wurden. Strafverfahren gegen minderjährige Straftäter werden von spezialisierten Richtern/Staatsanwälten geführt.

Die Staatsanwaltschaft ist für die Verteidigung der gesetzlich verankerten Rechte von Minderjährigen zuständig. Die Maßnahmen, die gegen jugendliche Straftäter zwischen 14 und 18 Jahren ergriffen werden können, sind im Organgesetz 5/2000 über die Strafmündigkeit von Minderjährigen vom 12. Januar 2000 aufgeführt.

Auf Täter unter 14 Jahren findet das genannte Organgesetz über die Strafmündigkeit von Minderjährigen keine Anwendung; vielmehr gelten die spezifischen Artikel des Zivilgesetzbuchs und die übrigen Bestimmungen der geltenden Regelung.

  • In Fällen, in denen Kinder als Opfer oder Zeugen betroffen sind, sind je nach Alter der Kinder spezifische gesetzliche Schutzmaßnahmen vorgesehen. Beispielsweise erfolgen die Aussagen besonders schutzbedürftiger Kinder vor einem spezialisierten Psychologen und werden aufgezeichnet, damit das Kind die Aussagen vor Gericht nicht wiederholen muss. Außerdem soll in jedem Fall vermieden werden, dass das Kind dem mutmaßlichen Täter begegnet.
  • Ziviljustiz: Die ordentlichen Zivilgerichte (Juzgados de Primera Instancia) befassen sich mit zivilprozessrechtlichen Ansprüchen von Kindern; darüber hinaus bestehen Familiengerichte (Juzgados de Familia), die sich ausschließlich mit Familiensachen befassen.

Sind Kinder oder Menschen mit Behinderungen an einem Zivilverfahren beteiligt, so ist die Staatsanwaltschaft bis zur Bestellung eines Vormunds berechtigt, an dem Verfahren teilzunehmen..

Obwohl Minderjährige grundsätzlich nicht selbst ein Zivilverfahren einleiten können, sieht das Gesetz vor, dass sie gehört werden sollten, wenn eine Maßnahme ihre Interessen berührt und sie über eine hinreichende Reife verfügen; Minderjährige, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen in jedem Fall gehört werden.

In Trennungs- oder Scheidungsverfahren hat das Gericht stets das Wohl des Kindes zu berücksichtigen.

Verfahren in den Bereichen Kinderschutz, Adoptionen, Asyl, Migration, Gesundheit, Bildung und Verwaltungssanktionen sind Verwaltungsverfahren, die Kinder betreffen.

3. Rechtliche und politische Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen, die Kinder betreffen

Um Verzögerungen bei Minderjährige betreffenden Verfahren zu vermeiden, sieht das Organgesetz 1/1996 über den rechtlichen Schutz von Minderjährigen vom 15. Januar 1996 (im Folgenden „LOPJM“) generell und für alle Gerichtsbarkeiten vor, dass in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren das Erscheinen oder die Anhörung von Minderjährigen Vorrang haben, wobei ihrer Situation und ihrem Entwicklungsstand Rechnung getragen wird. Erforderlichenfalls werden qualifizierte Fachleute oder Sachverständige hinzugezogen, die Privatsphäre der Minderjährigen wird gewahrt und unter Verwendung zugänglicher und auf ihre Umstände zugeschnittener Formate wird mit ihnen in verständlicher Sprache kommuniziert. Dabei werden sie unter uneingeschränkter Wahrung sämtlicher Verfahrensgarantien über den Inhalt der Fragen sowie die Folgen ihrer Aussagen unterrichtet.

  • Strafsachen: Die bestehenden rechtlichen und politischen Maßnahmen unterscheiden sich je nachdem, ob das Kind Opfer oder Täter ist.
  • Ziviljustiz: Kläger können beim Gericht die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme beantragen. In der Regel können Kinder nicht selbst das Gericht ersuchen, Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, sondern benötigen die Unterstützung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Wenn Kinder Beteiligte eines familienrechtlichen Verfahrens sind, werden vor dem Urteil in der Regel Sicherungsmaßnahmen zum Wohl des betroffenen Kindes ergriffen, die das Sorgerecht, die Verpflegung, das Besuchsrecht, die finanzielle Unterstützung usw. betreffen.

4. Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung von Kindern und Kindeswohl

Die spanischen Rechtsvorschriften enthalten einige wichtige Bestimmungen, mit denen die Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte von Minderjährigen verstärkt werden. Zudem bieten sie einen geeigneten Rechtsrahmen für ausländische Minderjährige, mit dem Minderjährigen mit Aufenthalt in Spanien unabhängig von ihrem verwaltungsrechtlichen Status dieselben Rechte auf Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen wie spanischen Minderjährigen gewährt werden. Was Minderjährige in öffentlicher Obhut betrifft, so wird ihr Versichertenstatus in Bezug auf die Gesundheitsfürsorge von Amts wegen anerkannt.

Die Behörden müssen dafür sorgen, dass schutzbedürftige Gruppen wie unbegleitete Minderjährige, Personen, die internationalen Schutz benötigen, Kinder mit Behinderungen und minderjährige Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung, Kinderpornografie und Menschenhandel geschützt werden, und sicherstellen, dass die gesetzlich verankerten Rechte gewahrt werden.

Als Leitprinzip für Verwaltungsmaßnahmen nennt das LOPJM den Schutz von Kindern vor allen Formen von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, geschlechtsbezogener Gewalt, Menschenhandel und Genitalverstümmelung bei Mädchen. Der Schutz von minderjährigen Opfern häuslicher Gewalt ist eine der Säulen des neuen Gesetzes über den Schutz von Kindern und Jugendlichen, das am 28. Juli 2015 veröffentlicht wurde.

Die dem Justizministerium oder den Autonomen Gemeinschaften unterstellten Opferhilfebüros haben Zuständigkeiten in diesem Bereich übernommen. Diese Büros ermitteln die Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Opfers und bieten dem Opfer rechtliche, psychologische und soziale Unterstützung, um so die primäre Viktimisierung zu minimieren und einer sekundären Viktimisierung vorzubeugen. Es werden spezielle Betreuungsdienste für Kinder angeboten.

Beteiligung von Kindern an Gerichtsverfahren: In den spanischen Rechtsvorschriften wird Minderjährigen das Recht zuerkannt, in jedem Fall ohne Diskriminierung aufgrund des Alters, einer Behinderung oder anderer Umstände gehört zu werden, und zwar sowohl in der Familie als auch in allen betreffenden Verwaltungs-, Gerichts- oder Mediationsverfahren, die eine Entscheidung nach sich ziehen, die sich auf ihre persönliche, familiäre oder soziale Situation auswirkt. Dabei sind je nach Alter und Reife des Minderjährigen dessen Ansichten gebührend zu berücksichtigen. Daher muss das Kind die Informationen, die die Wahrnehmung dieses Rechts ermöglichen, in einer verständlichen Sprache und in einfachen, an seine jeweiligen Umstände angepassten Formaten erhalten.

Da der Grundsatz des „Kindeswohls“ vorrangig ist, sehen die spanischen Rechtsvorschriften (LOPJM) als materielles Recht, als allgemeinen Auslegungsgrundsatz und als Verfahrensregel vor, dass jede Maßnahme im Interesse des Kindes zu erlassen ist, und garantieren insbesondere den Schutz der Privatsphäre des Kindes.

Ganz allgemein ist das Kindeswohl für jedes Kind einzeln zu bewerten und festzulegen, wobei alle das Kind betreffenden Umstände zu berücksichtigen sind.

Die Definition und die Kriterien für das Kindeswohl sind in Artikel 2 LOPJM geregelt und erläutert.

5. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren

Kind als Täter: Strafrechtliche Vorschriften für Kinder bezwecken letztlich deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Diese Wiedereingliederung muss durch pädagogische Maßnahmen und Fachpersonal gefördert werden. Die Bereitstellung einer kinderfreundlichen Justiz im Anschluss an ein Gerichtsverfahren fällt weitgehend in die Zuständigkeit der Autonomen Gemeinschaften, die die Hauptverantwortung für die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, den gemeinnützigen Dienst oder Bildungsmaßnahmen tragen.

Kind als Opfer: Kinder, die Opfer von Straftaten geworden sind, erhalten individuell angepasste Sozialleistungen.

Ziviljustiz:

Kinder können Parteien in zivilrechtlichen Verfahren sein, sodass ihnen jede gerichtliche Entscheidung mitgeteilt wird und sie auf die Vollstreckung eines Gerichtsurteils hinwirken können. Solange sie noch nicht volljährig und somit noch nicht prozessfähig sind, bedürfen sie hierfür eines in ihrem Namen handelnden gesetzlichen Vertreters.

Kind als Beklagter: Kinder können für einen von ihnen begangenen Vertragsbruch verantwortlich sein und mit ihrem eigenen Eigentum haftbar gemacht werden.

6. Zugang zu Rechtsbehelfen

Nach spanischem Recht ist der Zugang zu Ressourcen wie Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes im Falle eines Interessenkonflikts mit seinen Eltern in allen Gerichtsbarkeiten gleich.

Strafjustiz:

Regress im Falle eines Verzichts auf Strafverfolgung: In Spanien besteht ein sehr breiter Rechtsrahmen für den Schutz von minderjährigen Opfern (Gesetz 4/15).

Alle Kinder haben das Recht, während oder nach einem Strafverfahren, an dem das Kind als Opfer beteiligt war, Informationen zu erhalten, Beschwerde bzw. sonstige Rechtsbehelfe einzulegen oder eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen und Schadenersatz/Entschädigung zu fordern. Jedes Kind, das nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Ziviljustiz:

In Verteidigung und Wahrnehmung seiner Rechte kann das Kind

  • um Schutz und Inobhutnahme durch die zuständige öffentliche Stelle ersuchen
  • die Staatsanwaltschaft über die Situation informieren
  • Beschwerden an den Bürgerbeauftragten richten
  • die verfügbaren sozialen Ressourcen der öffentlichen Verwaltungen anfordern
  • um Rechtsbeistand und die Bestellung eines Verteidigers ersuchen
  • individuelle Beschwerden beim Ausschuss für die Rechte des Kindes einreichen

Im Falle eines Interessenkonflikts ist gesetzlich die Bestellung eines gerichtlichen Vormunds vorgesehen.

An den Zivilgerichten kann Widerspruch gegen Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Schutz Minderjähriger eingelegt werden.

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Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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