Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren

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1. Prozessfähigkeit des Kindes

In Finnland beginnt die Strafmündigkeit mit Vollendung des 15. Lebensjahres.

In nicht strafrechtlichen Fragen liegt das Mindestalter für die Klagefähigkeit je nach Bereich bei 12 Jahren (Gesundheitsfragen, Unterbringung in Pflegeeinrichtungen), 15 Jahren (Beschäftigung, Asyl, Migration, Bildung, Verwaltungssanktionen) bzw. 18 Jahren (Familienangelegenheiten).

2. Zugang zu angepassten Verfahren

Auf Kinder gerichtete Ermittlungen werden soweit wie möglich Polizeibeamten zugewiesen, die über eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung verfügen. Größere Polizeidienststellen verfügen über Einheiten oder Polizeibeamte, die auf die Untersuchung von Straftaten gegen Kinder spezialisiert sind. In der Regel werden Untersuchungen von Straftaten gegen Kinder in allen Polizeidienststellen Ermittlungsbeamten überlassen, die über Fachkenntnisse und besondere Kompetenzen bei der Untersuchung dieser Art von Straftaten verfügen.

Innerhalb der Staatsanwaltschaft besteht ein System von Sonderstaatsanwälten, das sicherstellen soll, dass auf entsprechende Spezialkenntnisse zurückgegriffen werden kann und dass die Fachkompetenzen von Staatsanwälten erhalten und weiterentwickelt werden. Es gibt eine Gruppe von Sonderstaatsanwälten, die auf die Verfolgung von Gewalt gegen Kinder und Frauen spezialisiert sind. Sie schulen andere Staatsanwälte in ihrem Fachgebiet.

Auf Kinder gerichtete Ermittlungen werden soweit wie möglich Beamten zugewiesen, die über eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung verfügen.

Der Ombudsmann für Kinder fördert auf allgemeiner Ebene das Kindeswohl und die Durchsetzung der Rechte von Kindern, befasst sich jedoch nicht mit Einzelfällen.

3. Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung von Kindern

Seit Anfang 2016 sind auch Videoaufzeichnungen der Vernehmung von Opfern zwischen 15 und 17 Jahren als Beweismittel vor Gericht zulässig, wenn das Opfer besonderen Schutz benötigt.

Nach dem Strafermittlungsgesetz hat sich die Strafermittlungsbehörde erforderlichenfalls mit einem Arzt oder einem anderen Sachverständigen darüber zu beraten, ob sich Ermittlungsmaßnahmen gegen eine Person unter 18 Jahren richten können.

In der Regel werden minderjährige Opfer und Zeugen von Polizeibeamten vernommen, die über eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung verfügen. Die Vernehmung kann auch von einem Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.

Universitätskliniken größerer Städte unterhalten spezielle Fachzentren, die auf die Vernehmung minderjähriger Opfer einer Straftat spezialisiert sind. Die Polizei arbeitet eng mit diesen Zentren zusammen.

4. Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe

Das Justizministerium organisiert regelmäßig Fortbildungen für Richter, Gerichtsbedienstete und Rechtshilfebeauftragte in den Bereichen Kinderpsychologie, Rechtspsychologie, Opferrechte, Menschenrechte und besondere Bedürfnisse von Opfern, die sexuell missbraucht wurden. Auch Staatsanwälte können an den Lehrgängen teilnehmen.

Die Generalstaatsanwaltschaft organisiert Schulungen für Staatsanwälte, die sich mit Fällen von sexuellem und körperlichem Missbrauch von Kindern befassen. Zu den Schulungsinhalten gehören die Entwicklung des Kindes, Kinderpsychologie und die Vernehmung von Kindern.

Die Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten umfasst Schulungen in Kinderpsychologie, Kommunikationsfähigkeiten und die Vernehmung von Kindern. Fachkräfte, die eine spezielle Ausbildung durch das Nationale Polizeiamt (Poliisihallitus/Polisstyrelsen) absolviert haben, erhalten eine besondere Qualifikation als Experte.

5. Zugang zu Rechtsbehelfen

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Staatsanwalts, von einer Strafverfolgung abzusehen, kann beim Generalstaatsanwalt eingereicht werden, der eine erneute Prüfung der Vorwürfe veranlassen kann.

6. Familienleben

Die erste Phase des Adoptionsverfahrens ist eine Adoptionsberatung, die von kommunalen Sozialfürsorgeeinrichtungen und Save the Children Finland angeboten wird. Die Adoptionsberatung ist für Kunden kostenlos. Für die Zwecke der Einreichung eines Adoptionsantrags legt der Anbieter der Adoptionsberatung einen schriftlichen Bericht über die Adoptionsberatung vor. Der Bericht enthält die erforderlichen Informationen über die betreffenden Personen und ihre Umstände.

Auf der Grundlage des Berichts entscheidet der Adoptionsausschuss darüber, ob dem Adoptionsantrag stattgegeben wird. Für die Adoption eines minderjährigen Kindes ist eine Genehmigung des Adoptionsausschusses erforderlich; dies gilt sowohl für inländische als auch für internationale Adoptionen. Die Genehmigung ist zwei Jahre gültig. Die Antragsteller können eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung beantragen.

Es gibt nur eine Art der Adoption. Wurde eine Adoption genehmigt, so gilt das Adoptivkind als Kind der Adoptiveltern und nicht mehr als Kind der vormaligen Eltern.

Die Adoptionsgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Adoptivkind um das Kind des Ehegatten des angehenden Adoptierenden oder um ein Kind handelt, das der angehende Adoptierende nachweislich bereits anderweitig betreut und aufgezogen hat.

Personen, die aus dem Ausland adoptieren wollen, müssen grundsätzlich über die Adoptionsberatung hinaus stets länderübergreifende Adoptionsleistungen beantragen. Diese Leistungen werden von der Abteilung Soziale Dienste der Stadt Helsinki, Save the Children Finland und Interpedia erbracht.

Am Ende des Verfahrens wird die Adoption durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt.

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Letzte Aktualisierung: 04/08/2020

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