Formulare für öffentliche Urkunden


Landesspezifische Informationen und Online-Formulare zur Verordnung (EU) 2016/1191.


Die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 zielt darauf ab, den Verkehr bestimmter öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

Sie gilt für öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden und den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen. Nach der Verordnung ist das Anbringen einer Apostille nicht länger erforderlich, und die Formalitäten für beglaubigte Kopien und Übersetzungen werden vereinfacht.

Die Verordnung sieht darüber hinaus in 11 Bereichen mehrsprachige Formulare vor, die einer öffentlichen Urkunde beigefügt werden können, um eine Übersetzung zu vermeiden. Diese Formulare können in anderen Mitgliedstaaten der öffentlichen Urkunde als Übersetzungshilfe beigefügt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite öffentliche Urkunden.

Ein mehrsprachiges Formular ist als Übersetzungshilfe gedacht, sodass die empfangenden Behörden den Inhalt einer Urkunde verstehen können, die in einer Sprache verfasst ist, die vom empfangenden EU-Mitgliedstaat nicht akzeptiert wird. Ein mehrsprachiges Formular ist immer von einer Behörde des EU-Mitgliedstaats auszustellen und zu unterzeichnen, der auch die öffentliche Urkunde ausgestellt hat. Die Bürgerinnen und Bürger können die Behörde des EU-Mitgliedstaats, der die Urkunde ausgestellt hat (oder eine andere zuständige Behörde dieses EU-Mitgliedstaats) um die Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars, das der Urkunde beigefügt wird, ersuchen.
Mehrsprachige Standardformulare können nicht von der Website des Europäischen Justizportals heruntergeladen und eigenständig ausgefüllt werden. Die nachstehenden Formulare sind ausschließlich zur Nutzung durch befugte nationale Behörden bestimmt.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den mehrsprachigen Standardformularen finden Sie hier.

As of 1 February 2020, the United Kingdom is no longer an EU Member State. However, under the Withdrawal Agreement, EU law shall apply to and in the United Kingdom during the transition period. The United Kingdom can be selected in forms until the end of the transition period, 31 December 2020.

  • ANHANG I - GEBURT
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  • ANHANG II - LEBEN
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  • ANHANG III - TOD
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  • ANHANG IV - EHESCHLIESSUNG
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  • ANHANG V - EHEFÄHIGKEIT
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  • ANHANG VI - FAMILIENSTAND
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  • ANHANG VII - EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT
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  • ANHANG VIII - FÄHIGKEIT ZUR SCHLIESSUNG EINER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT
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  • ANHANG IX - STATUS DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT
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  • ANHANG X - WOHNSITZ und/oder ORT DES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS
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  • ANHANG XI - VORSTRAFENFREIHEIT DER BETREFFENDEN PERSON IM MITGLIEDSTAAT IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT
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Letzte Aktualisierung : 13/08/2021