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Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen

Izvorna jezična inačica ove stranice francuski nedavno je izmijenjena. Naši prevoditelji trenutačno pripremaju jezičnu inačicu koju vidite.

Die zur Durchsetzung einer Schlichtungsvereinbarung befugten „gerichtlichen Instanzen" sind: Friedensrichter, Polizeirichter, Gerichte der ersten Instanz, Handelsgerichte, Arbeitsgerichte, Berufungsgerichte, der Arbeitsgerichtshof sowie – bei beschleunigten Verfahren – die Gerichtspräsidenten.

Die einzige „sonstige Instanz", die erforderlichenfalls eine Schlichtungsvereinbarung durchsetzen kann, ist der Notar (auf Grundlage von Artikel 19 Absatz 1 des Notariatsgesetzes vom 16. März 1803).

Letzte Aktualisierung: 17/06/2022

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