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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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*muss ausgefüllt werden

Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen

Für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie zuständig sind nach § 68a des Gesetzes Nr. 97/1963 über das internationale Privat- und Verfahrensrecht folgende Stellen, sofern die im genannten Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) das Regionalgericht (krajský súd) Bratislava in Ehesachen;

b) das Bezirksgericht (okresný súd) des Bezirks, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat, oder, falls das Kind keinen Wohnsitz hat, des Bezirks, in dem das Kind derzeit seinen Aufenthalt hat; Gibt es kein solches Gericht, ist das Stadtgericht Bratislava II in Sorgerechts- oder Umgangsrechtssachen zuständig;

c) in Fällen, in denen eine Zuständigkeit nach Buchstabe b nicht gegeben ist, das für die Anordnung der Vollstreckung einer Entscheidung oder die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung einer Vollstreckung zuständige Gericht (Bezirksgericht Banská Bystrica (Okresný súd Banská Bystrica). Bei Entscheidungen, die keine Vollstreckung erfordern, liegt die Zuständigkeit beim dem ordentlichen Gericht mit örtlicher Zuständigkeit für die Person, gegen die sich die anzuerkennende Entscheidung richtet; besteht kein solches Gericht, ist das Bezirksgericht Trnava zuständig.

Letzte Aktualisierung: 09/04/2024

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