Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Mediation

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Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen

Mit den Cross-Border Mediation (Scotland) Regulations 2011 wurde die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen umgesetzt. Nach dieser Richtlinie können im Mediationsverfahren erzielte Vereinbarungen in den Mitgliedstaaten vollstreckbar gemacht werden. Die schottischen Rechtsvorschriften gelten für „grenzüberschreitende“ Streitigkeiten (bei denen mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem einer der anderen Partei hat) in bestimmten Zivil- und Handelssachen.

Wenn Sie in Schottland den Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung durchsetzen wollen, kommt eines der folgenden Verfahren in Betracht:

• Sie können beim Court of Session oder bei einem Sheriff Court beantragen, dass das Gericht der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung seine Autorität verleiht. Dadurch wird die Vereinbarung in einen Gerichtsbeschluss umgewandelt.

• Oder Sie können beweiskräftige schriftliche Vereinbarungen in den Books of Council and Session oder in Sheriff Court Books zur Vollstreckung registrieren lassen. Um die Vereinbarung in den Books of Council and Session registrieren zu lassen, wenden Sie sich an den Keeper of the Registers of Scotland. Mehr zu den Books of Council and Session erfahren Sie hier. Mit der Registrierung zur Vollstreckung wird die Vereinbarung eine öffentliche Urkunde.

Vereinbarungen, die nach einer der beiden oben beschriebenen Methoden gerichtlich bestätigt oder registriert worden sind, können in anderen EU-Mitgliedstaaten vollstreckbar sein.

Letzte Aktualisierung: 17/02/2020

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