Mediation

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Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen

Das zuständige Gericht für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 3 der Mediationsrichtlinie ist das sachlich zuständige Gericht im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 29/2013 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Mediation in Portugal sowie des Rechtsrahmens für die Mediation in Zivil- und Handelssachen, für Mediatoren und für die öffentliche Mediation.

Die Artikel 64 und 65 der Zivilprozessordnung enthalten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit. Nach Artikel 64 sind die ordentlichen Gerichte für die Rechtssachen zuständig, die keiner anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. Nach Artikel 65 geht aus den Vorschriften über die Gerichtsverfassung hervor, welche Rechtssachen aufgrund des Streitgegenstands in die Zuständigkeit der Fachgerichte und Fachabteilungen fallen.

Die Vorschriften über die Gerichtsverfassung sind in der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 und des Gesetzesdekrets Nr. 49/2014 vom 27. März 2014 niedergelegt.

Letzte Aktualisierung: 05/02/2024

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