Mediation

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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*muss ausgefüllt werden

Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen

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Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Französisch.

Zuständige Stelle für die Annahme von Anträgen auf Vollstreckbarerklärung einer schriftlichen, auf dem Wege der Mediation getroffenen Vereinbarung ist nach Artikel 18313 der Zivilprozessordnung:

– bei einer gerichtlich angeordneten Mediation: das mit der Sache befasste Gericht

– bei einer außergerichtlichen Mediationsvereinbarung: das Gericht, das gemäß den Artikeln 28-30 sowie 38-42 der Zivilprozessordnung für die Sache allgemein oder ausschließlich zuständig wäre. Dies ist das Gericht am Wohnort oder Firmensitz des Schuldners oder z. B. am Ort, in dem das Grundstück belegen ist; bei Mediationen zwischen Eltern und Kindern das Gericht am Wohnort des Gläubigers.

Letzte Aktualisierung: 13/06/2019

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