Mediation

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Artikel 10 – Informationen über zuständige Gerichte und öffentliche Stellen

Gemäß Artikel 6 Abs. 3 der RL 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen darf Folgendes mitgeteilt werden:

Zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels über eine in einem Mediationsverfahren erzielte schriftliche Vereinbarung steht es den Parteien des Mediationsverfahrens einerseits offen, sich an einen Notar zu wenden. Dabei besteht die Möglichkeit, die Vereinbarung selbst erst unmittelbar vor dem Notar zu schließen oder eine bereits vorliegende schriftliche Vereinbarung nach § 54 NO durch Solennisierung zu einer öffentlichen Urkunde zu machen. Andererseits kann vor jedem Bezirksgericht über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden.

Letzte Aktualisierung: 07/06/2023

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