Mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vorgesehenen Vorschriften sind keine weiteren Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen vorhanden.
Nach rumänischem Recht können die Ehegatten nach der Anrufung des Gerichts, jedoch spätestens zum Termin der ersten mündlichen Verhandlung, zu der sie ordnungsgemäß geladen wurden, das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht bestimmen.
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