Unterhaltspflichten

Irska

Vsebino zagotavlja
Irska

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ist der Master of the High Court zuständig, mit Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über entsprechende Anträge befasst sich der High Court.

Kontaktdaten:

The High Court,

Inns Quay

Dublin 7

Tel.: 00 353 1 8886699

HighCourtCentralOffice@courts.ie

Master of the High Court,

High Court

Inns Quay

Dublin 7

Tel.: 00 353 1 8886000

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim „Court of Appeal“ (allerdings ist zu beachten, dass der „Supreme Court“ gemäß den Bestimmungen der irischen Verfassung als Berufungsgericht für Urteile des High Court dient, wenn er sich vergewissert hat, dass das Einlegen eines Rechtsbehelfs unmittelbar beim „Supreme Court“ aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt ist. Der „Supreme Court“ dient auch als Berufungsgericht für Urteile des „Court of Appeal“, wenn er sich vergewissert hat, dass bestimmte in der Verfassung festgeschriebene Bedingungen der Verfassung erfüllt sind.)

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Die Nachprüfung nach Artikel 19 ist bei dem Gericht zu beantragen, das die Entscheidung erlassen hat.Das Verfahren entspricht in etwa dem für den Europäischen Vollstreckungstitel vorgesehenen Verfahren.

Die Verfahrensordnung der Gerichte sind zu finden unter

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

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Die Zentrale Behörde im Sinne der Verordnung des Rates ist der Justizminister.

Die Kontaktanschrift der Zentralen Behörde ist:

Department of Justice

51 St. Stephen’s Green,

Dublin 2

Tel.: +353 1 602 8202

E-Mail: mainrecov@justice.ie

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

The High Court

Inns Quay

Dublin 7

Tel.: 00 353 1 8886699

E-Mail: HighCourtCentralOffice@courts.ie

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Irisch, Englisch.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Irisch, Englisch.

Letzte Aktualisierung: 12/07/2023

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