Unterhaltspflichten

Spanien

Inhalt bereitgestellt von
Spanien

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Spanien

Familienrecht – Unterhaltspflichten


*muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Die erstinstanzlichen Gerichte und die Spezialgerichte für die Verhandlung von Fällen der Gewalt gegen Frauen sind im Rahmen ihrer Befugnisse (Artikel 87 des Gerichtsverfassungsgesetzes - Ley Orgánica del Poder Judicial) zuständig.

Berufungsinstanz der Gerichte erster Instanz sind die Provinzgerichte.

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Die Rechtsbehelfe sind der außerordentlicher Rechtsbehelf aufgrund eines Verfahrensfehlers beim Obersten Gerichtshof in jeder Autonomen Gemeinschaft und die Kassationsklage beim Obersten Gerichtshof. Für diese Rechtsmittel gilt Titel IV Kapitel IV „Außerordentlicher Rechtsbehelf aufgrund eines Verfahrensfehlers“ beziehungsweise Kapitel V „Kassationsklage“ des Gesetzes 1/2000 über die Zivilprozessordnung.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Für das Nachprüfungsverfahren ist dasselbe erstinstanzliche Gericht zuständig, das die Entscheidung erlassen hat. Das Nachprüfungsverfahren nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 erfolgt gemäß Titel IV Kapitel II „Anträge auf Nachprüfung und Wiederaufnahme des Verfahrens“ des Gesetzes 1/2000 über die Zivilprozessordnung.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

El Ministerio de Justicia (Ministerium der Justiz)

Subdirección de Cooperatción Jurídica International (Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit)

c/ San Bernardo, 62

28071 Madrid - Spanien

Tel. 00 34 91 3902295/94

Fax 00 34 91 3904457

E-Mail SGCJIAlimentos@mjusticia.es

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Das erstinstanzliche Gericht in der Hauptstadt der Provinz, in der der Vollstreckungsgegner seinen Wohnsitz hat, oder der Provinz, in der die Vollstreckung erfolgen soll.

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Für Übersetzungen der Schriftstücke nach Maßgabe der Artikel 20 und 40 sind die spanische und die portugiesische Sprache zugelassen.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Außer in spanischer Sprache kann die Kommunikation mit anderen Zentralen Behörden im Sinne von Artikel 59 auch in englischer Sprache erfolgen.

Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.