Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung (Exequatur) ist das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder an dem Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, zuständig (Artikel 95 und Artikel 1098 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung).
Eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung (Exequatur) kann angefochten werden. Für einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung (Exequatur) sind die Berufungsgerichte zuständig (Artikel 96 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung).
Gegen die über den Rechtsbehelf (apel) ergangene Entscheidung können Rechtsmittel (recurs) eingelegt werden (Artikel 97 Nummer 1 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung). Diese fallen in die Zuständigkeit des Obersten Gerichts- und Kassationshofs (Înaltei Curţi de Casaţie şi Justiţie):
Str. Batiştei, Nr. 25, Sektor 2, Postleitzahl 020934, Bukarest
Telefon: 004021-310.39.08, 004021-310.39.09, 004 021-310.39.12.
Website: http://www.scj.ro.
Das Nachprüfungsverfahren (procedura de reexaminare) zum Zweck der Anwendung von Artikel 19 sieht Folgendes vor:
Zuständig ist das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (in der Regel das Amtsgericht als erstinstanzliches Gericht (Judecătoria) oder das Landgericht (Tribunal).
Eine Nichtigkeitsklage ist gemäß Artikel 505 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilgesetzordnung ist vor dem Gericht zu erheben, an dem das Urteil ergangen ist.
Der Antrag auf Nachprüfung ist nach Artikel 510 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung an dem Gericht einzureichen, das das Verfahren, dessen Nachprüfung beantragt wird, rechtskräftig abgeschlossen hat.
Justizministerium
Direktion Internationales Recht und Justizielle Zusammenarbeit
Str. Apolodor Nr. 17
Sektor 5, Bukarest
Postleitzahl 050741
Tel. 0040372041077
Fax 0040372041079, 0040372041084
E-Mail: ddit@just.ro oder dreptinternational@just.ro
Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist das Amtsgericht (Judecătoria) am Wohnsitz des Schuldners oder an dem Ort, an dem die Vollstreckung stattfindet.
Rumänisch.
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