Unterhaltspflichten

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Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

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Die in der Republik Polen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zuständigen Gerichte sind die Bezirksgerichte (sądy okręgowe) (Artikel 11511 § 1 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) vom 17. November 1964).

Für Rechtsbehelfe nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sind in der Republik Polen die Berufungsgerichte (sądy apelacyjne) zuständig (Artikel 394 ff in Verbindung mit Artikel 11511 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego). Der Rechtsbehelf wird über das Bezirksgericht, das die strittige Entscheidung erlassen hat, bei dem Berufungsgericht eingelegt (Artikel 369 in Verbindung mit Artikel 397 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego)).

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

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Der in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 genannte Rechtsbehelf ist in der Republik Polen – gemäß Artikel 3981 – 39821 der Zivilprozessordnung – die Kassationsklage (skarga kasacyjna). Das zuständige Gericht ist der Oberste Gerichtshof (Sąd Najwyższy) Polens. Der Rechtsbehelf wird über das Berufungsgericht, das die strittige Entscheidung erlassen hat, bei dem Obersten Gerichtshof eingelegt (Art. 3985 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11511 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Kontaktdaten des Obersten Gerichtshofes:

Sąd Najwyższy

Plac Krasińskich 2/4/6

00-951 Warszawa

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Telefon: +48 22 530 8246

E-Mail: ppsek@sn.pl

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

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In der Republik Polen ist das Verfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das in Artikel 11442 der Zivilprozessordnung geregelte Verfahren zur Aufhebung einer Unterhaltsentscheidung. Ein Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens ist bei dem Gericht einzureichen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das bedeutet, dass die Zuständigkeit für das Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 bei folgenden Gerichten liegen kann:

a) Kreisgericht (sąd rejonowy)

b) Bezirksgericht (sąd okręgowy) (wenn die Unterhaltsentscheidung im Rahmen eines Trennungs-, Scheidungs- oder Eheaufhebungsverfahrens erlassen wurde).

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

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Als zentrale Behörde gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fungiert in der Republik Polen das

Justizministerium (Ministerstwo Sprawiedliwości)

Abteilung für Internationale Zusammenarbeit und Europarecht (Departament Współpracy Międzynarodowej i Prawa Europejskiego)

Abteilung für internationale Beitreibung von Unterhaltszahlungen und grenzübergreifende Untersuchungen betreffend elterliche Verantwortung (Wydział ds. Międzynarodowego Dochodzenia Alimentów oraz Transgranicznych Postępowań Dotyczących Odpowiedzialności Rodzicielskiej)

Al. Ujazdowskie 11

00-950 Warszawa

Telefon/Telefax: +48 22 23-90-870 +48 22 628 09 49

E-Mail: alimenty@ms.gov.pl

Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen

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Die Bezirksgerichte (sądy okręgowe) sind als benannte zentrale Behörde für die Übermittlung von Anträgen und für das Ergreifen geeigneter Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Anträgen zuständig.

Die Kontaktdaten der Bezirksgerichte sind in Anhang Nr. 2 PDF (155 Kb) pl aufgeführt.

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

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Nach Artikel 843 §§ 1 und 2 der Zivilprozessordnung ist für die Einleitung der Maßnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 in der Republik Polen das Kreisgericht (sąd rejonowy) sachlich zuständig, wenn ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist. Falls die Vollstreckung noch nicht eingeleitet wurde, ist gemäß den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen das Kreisgericht (sąd rejonowy) sachlich zuständig.

Für Maßnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist in der Republik Polen nach Artikel 758 der Zivilprozessordnung das Kreisgericht (sąd rejonowy) zuständig, bei dem der Gerichtsvollzieher tätig ist, der die Vollstreckung durchführt.

Die Kontaktdaten der Gerichte sind auf folgender Website aufgeführt: https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/znajdz-wybrany-sad-powszechny

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Übersetzungen von Schriftstücken gemäß den Artikeln 20, 28 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sind in der Republik Polen nur in polnischer Sprache zulässig.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

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Die von der polnischen zentralen Behörde für die sonstige Kommunikation gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zugelassenen Sprachen sind Polnisch und Englisch.

Letzte Aktualisierung: 12/12/2023

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