Unterhaltspflichten

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Litauen

Familienrecht – Unterhaltspflichten


*muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung ist das litauische Berufungsgericht zuständig.

The Court of Appeal of Lithuania (Litauisches Berufungsgericht)

Gedimino pr. 40/1

LT-01503 Vilnius
Tel. (8 5) 266 3479

Fax: (8 5) 266 3060
E-Mail: apeliacinis@apeliacinis.lt

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Gegen ein Urteil des litauischen Berufungsgerichts nach einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarkeit kann vor dem Obersten Gerichtshof Litauens Einspruch eingelegt werden. Solche Einsprüche werden - sofern in der Verordnung oder in dem litauischen Gesetz zur Umsetzung der EU- und internationaler Rechtsvorschriften über Zivilprozesse nicht anders vorgesehen - in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln für das Kassationsgericht behandelt, die in der litauischen Zivilprozessordnung festgelegt sind. Wird ein Einspruch angenommen, so wird er prioritär in die Liste der Fälle aufgenommen, die in Kassation vor dem Obersten Gerichtshof zu behandeln sind. Der Oberste Gerichtshof setzt eine Frist von höchstens 14 Tagen fest, innerhalb der eine Antwort auf den Einspruch eingehen muss. In seiner Mitteilung über die Eintragung des Einspruchs in die Liste der vom Obersten Gerichtshof in Kassation zu behandelnden Fälle (Artikel  350 Absatz 7 der Zivilprozessordnung) teilt der Oberste Gerichtshof den betroffenen Parteien und anderen an dem Fall beteiligten Personen die Frist für die Beantwortung des Einspruchs mit.

Die Parteien und andere an dem Fall beteiligte Personen können innerhalb der vom Obersten Gerichtshof festgesetzten Frist eine schriftliche Antwort auf den Einspruch einreichen. Die Frist läuft ab dem Datum der Eintragung des Einspruchs in die Liste der vom Obersten Gerichtshof in Kassation zu behandelnden Fälle.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Gemäß Artikel 19 der Verordnung werden Entscheidungen über Unterhaltspflichten von dem Gericht nachgeprüft, von dem sie getroffen wurden. Sobald das Gericht einen Antrag auf Nachprüfung einer Entscheidung über Unterhaltspflichten erhalten hat, übermittelt es der berechtigten Person eine Kopie des Antrags und der Anhänge und setzt ihn oder sie darüber in Kenntnis, dass er/sie innerhalb von 14 Tagen schriftlich auf den Antrag reagieren muss. Ein Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung über Unterhaltspflichten wird vom Gericht im schriftlichen Verfahren geprüft. Hält das Gericht dies für notwendig, so kann es ein mündliches Verfahren wählen, um einen Antrag auf Nachprüfung einer Unterhaltsentscheidung zu behandeln. Das Gericht muss einen Antrag auf Nachprüfung einer Unterhaltsentscheidung innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Antworten prüfen und ein Urteil über eine der Vorgehensweisen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung fällen.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

State Guaranteed Legal Aid Service (Dienst für staatlich garantierten Rechtsbeistand Vilnius)

Odminių g. 3

01122 Vilnius

Litauen

Tel.: +370 700 00211, +370 700 00190

Fax: +370 700 35004

E-Mail: teisinepagalba@vgtp.lt

Website: http://www.vgtpt.lrv.lt

Die Aufgaben der Zentralen Behörde werden bei Anträgen auf Nachprüfung einer Entscheidung über elterlichen Unterhaltspflichten gegenüber Unterhaltsberechtigten unter 21 Jahren von der dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellten Verwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds in Mažeikiai wahrgenommen:

State Social Insurance Fund Board (Staatlicher Sozialversicherungsfonds)

Vasario 16-osios g. 4

89225 Mažeikiai

Litauen

Tel.: +370 443 26659

Fax: +370 443 27341

E-Mail: mazeikiai@sodra.lt

Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen

Die Aufgaben der Zentralen Behörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung werden bei Anträgen auf Nachprüfung einer Entscheidung über elterlichen Unterhaltspflichten gegenüber Unterhaltsberechtigten unter 21 Jahren von der dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellten Verwaltung des Fonds für unterhaltsberechtigte Kinder wahrgenommen.

Die Kontaktdaten der Verwaltung des Fonds für unterhaltsberechtigte Kinder sind:

Children’s Maintenance Fund Administration

Rinktinės g. 48A

LT-09318 Vilnius
Tel.: (8 5) 272 8081

Fax: (8 5) 265 3984
E-Mail: info@vif.lt

Wenn die Umstände dies erfordern, wird gemäß dem vom Gesetz über den staatlich garantierten Rechtsbeistand vorgeschriebenen Verfahren ein staatlich garantierter Rechtsbeistand in Bezug auf Anträge gemäß Artikel 56 der Verordnung gewährleistet– sofern dies in den litauischen zivilrechtlichen Bestimmungen zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union oder des Völkerrechts oder in der Verordnung nicht anders vorgesehen ist. Sollte es sich bei der Prüfung der Anträge gemäß Artikel 56 der Verordnung herausstellen, dass ein Antragsteller staatlich garantierten Rechtsbeistand benötigt, übermittelt der Dienst für staatlich garantierten Rechtsbeistand Vilnius und die dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellte Verwaltung des Fonds für unterhaltsberechtigte Kinder den Antrag auf staatlich garantierten Rechtsbeistand direkt an die hierfür zuständige Behörde, nämlich die litauische Behörde für staatlich garantierten Rechtsbeistand.

Name und Kontaktdaten des litauischen Dienstes für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe

Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe

Anschrift

Telefon

Fax

E-Mail

Vilniaus valstybės garantuojamos teisinės pagalbos tarnyba (Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe in Vilnius)

Odminių g. 3, LT 01122 Vilnius

852647480

852647481

vilniausvgtpt@infolex.lt

Kauno valstybės garantuojamos teisinės pagalbos tarnyba (Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe in Kaunas)

Kęstučio g. 21, LT 44320 Kaunas

837408601, 837428404

837428403, 837428405

kaunovgtpt@infolex.ltt

Klaipėdos valstybės garantuojamos teisinės pagalbos tarnyba (Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe in Klaipėda)

Herkaus Manto g. 37, LT-92236 Klaipėda

846256176

846256176

kl.vgtpt@infolex.lt

Šiaulių valstybės garantuojamos teisinės pagalbos tarnyba (Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe in Šiauliai)

Dvaro g. 123A, LT 76208, Šiauliai

841520040

841520040

svgtpt@svgtpt.lt

Panevėžio valstybės garantuojamos teisinės pagalbos tarnyba (Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe in Panevėžys)

Klaipėdos g. 72, LT 35193, Panevėžys

845570152

845436201

paneveziovgtpt@infolex.lt

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Für Anträge auf vollständige oder teilweise Verweigerung der Vollstreckung der Unterhaltsentscheidung des Ursprungsgerichts gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung ist das Berufungsgericht zuständig.

The Court of Appeal of Lithuania (Litauisches Berufungsgericht)
Gedimino pr. 40/1
LT-01503 Vilnius
Tel.: (8 5) 266 3479
Fax: (8 5) 266 3060
E-Mail: apeliacinis@apeliacinis.lt

Für Anträge auf vollständige oder teilweise Aussetzung der Vollstreckung der Unterhaltsentscheidung des Ursprungsgerichts gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung ist das Bezirksgericht des Ortes zuständig, an dem die Vollstreckung erfolgen soll.

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Für Übersetzungen der in Artikel 20 der Verordnung genannten Schriftstücke ist nur Litauisch zugelassen, Schriftstücke gemäß Artikel 28 und 40 der Verordnung können in litauischer oder englischer Übersetzung vorgelegt werden.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Die Kommunikation zwischen der litauischen Zentralen Behörde und anderen Zentralen Behörden gemäß Artikel 59 der Verordnung erfolgt auf Litauisch oder Englisch.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

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