Zuständig für Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 27 Absatz 1 ist das Gericht erster Instanz (Μονομελές Πρωτοδικείο). Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge nach Artikel 32 Absatz 2 ist das Berufungsgericht (Εφετείο) zuständig, zu dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das erstinstanzliche Gericht gehört, das über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung entschieden hat.
Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 ist die Berufung (έφεση).
Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 33 ist die Kassationsbeschwerde (αίτηση αναίρεσης). Das für Rechtsbehelfe zuständige Gericht ist das Oberste Zivil- und Strafgericht Griechenlands (Areios Pagos bzw. auf Griechisch Άρειος Πάγος).
Ein von einem ausländischen Gericht in einer Unterhaltssache erlassenes Abwesenheitsurteil kann gemäß Artikel 19 vom Antragsgegner angefochten werden.Zuständig ist das Gericht, das das Abwesenheitsurteil erlassen hat.
Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 49 Absatz 3 ist die Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen des Ministeriums für Justiz, Transparenz und Menschenrechte.
Mesogion 96
11527 Αthen (Griechenland)
Tel: (+30) 210 7767312
Fax: (+30) 210 7767499
E-Mail: civilunit@justice.gov.gr
Das griechische Recht sieht nicht vor, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Artikel 51 Absatz 3 von nachgeordneten öffentlichen Einrichtungen oder Stellen wahrgenommen werden.
Zuständig für Vollstreckungssachen im Sinne des Artikels 21 ist das Gericht erster Instanz (Μονομελές Πρωτοδικείο).
Griechisch.
Die Zentrale Behörde lässt für die Kommunikation mit anderen Zentralen Behörden gemäß Artikel 59 Griechisch und Englisch zu.
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