Unterhaltspflichten

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Unterhaltspflichten


*muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Das für Rechtssachen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung zuständige Gericht ist das Amtsgericht (käräjäoikeus/tingsrätt). Das für Rechtsbehelfe gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung zuständige Gericht ist das Berufungsgericht (hovioikeus/hovrätt).

Die Kontaktdaten dieser Gerichte finden sich auf der Website des Justizministeriums unter: http://www.oikeus.fi/tuomioistuimet/fi/index/yhteystiedot.html

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Zu den in Artikel 33 der Verordnung genannten Rechtsbehelfen zählt auch die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Obersten Gericht (korkein oikeus/högsta domstolen), sofern dies für zulässig erklärt wird (in diesem Fall gilt Kapitel 30 §§ 1-5 der Prozessordnung).

Rechtsbehelfe gegen Urteile oder Entscheidungen des Berufungsgerichts sind beim Obersten Gericht einzulegen.

Möchte jemand einen solchen Rechtsbehelf einlegen, so muss er dessen Zulassung beim Obersten Gericht beantragen.

Ein Rechtsbehelf wird nur dann zugelassen, wenn es wichtig ist, dass das Oberste Gericht die Sache im Hinblick auf die Rechtsanwendung in anderen, ähnlich gelagerten Fällen oder auf die Einheitlichkeit der Rechtspraxis verhandelt. Ein Rechtsbehelf kann außerdem zugelassen werden, wenn bei der Verhandlung der Sache ein Verfahrensfehler oder ein sonstiger Fehler gemacht wurde, aufgrund dessen das Urteil revidiert oder annulliert werden muss, oder wenn andere triftige Gründe für die Zulassung des Rechtsbehelfs vorliegen.

Hinweise dazu, in welchen Fällen Rechtsbehelfe zulässig sind und wie der Antrag auf Zulassung eines Rechtsbehelfs beim Obersten Gericht zu stellen ist, sind dem Urteil des Berufungsgerichts als Anlage beigefügt. Die Frist für den Antrag auf Zulassung des Rechtsbehelfs und für das Einlegen des Rechtsbehelfs beträgt 60 Tage ab dem Datum der Bekanntmachung des Urteils des Berufungsgerichts an die Parteien.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Anträge auf eine Nachprüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung sind bei dem Gericht zu stellen, welches das rechtskräftige Urteil in der Rechtssache erlassen hat. Das entsprechend anzuwendende Verfahren ist in Kapitel 31 §§ 3–5 und 14a der Prozessordnung festgelegt. Die Kontaktdaten dieser Gerichte finden sich auf der Website des Justizministeriums unter: http://www.oikeus.fi/tuomioistuimet/fi/index/yhteystiedot.html

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Die Zentrale Behörde in Finnland ist das Justizministerium (oikeusministeriö/justitieministeriet).

Die Kontaktdaten dieses Ministeriums sind wie folgt:

Oikeusministeriö

Kansainvälisen oikeudenhoidon yksikkö

PL 25

FIN-00023 Valtioneuvosto

Tel: +358-9-1606 7628

Fax: +358-9-1606 7524

E-Mail: maintenance.ca.om@gov.fi

Bitte beachten Sie, dass die finnische Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten – (KELA)) einige der Aufgaben, die der Zentralen Behörde zugewiesen sind, wahrnehmen kann (siehe Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e – Öffentliche oder sonstige Stellen). Alle in Finnland eingehenden Anträge müssen jedoch dem Justizministerium übermittelt werden.

Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen

Die Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten) ist die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung über Unterhaltspflichten.
Wenn die Sozialversicherungsanstalt einer anspruchsberechtigten Person Unterhalt gewährt hat, kann sie folgende Funktionen der Zentralen Behörde wahrnehmen:

  • einen Antrag auf Anerkennung oder auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung stellen;
  • einen Antrag auf Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung stellen;
  • um Durchführung besonderer Maßnahmen gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung ersuchen.

Die Kontaktdaten der Sozialversicherungsanstalt sind wie folgt:

Kansaneläkelaitos
Perintäkeskus
PL 450

FI – 00056 Kela

Finnland

Tel.: +358-20 634 4940 (Einzelpersonen)

+358-20 634 4942 (Behörden)


E-Mail: maintenance@kela.fi

Website: http://www.kela.fi/

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Die für die Zwecke des Artikels 21 der Verordnung zuständige Behörde ist der Gerichtsvollzieher (ulosottomies/utmätningsman) am Aufenthaltsort oder Wohnsitz des Beklagten. Ein Antrag nach dem genannten Artikel kann bei jeder örtlichen Vollstreckungsbehörde gestellt werden.

Die Kontaktdaten der Vollstreckungsbehörden finden sich auf der Website des Justizministeriums unter https://oikeus.fi/ulosotto/fi/index/yhteystiedot.html

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Die von Finnland zugelassenen Sprachen für Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 genannten Schriftstücke sind Finnisch, Schwedisch und Englisch.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Die von Finnland für die Kommunikation zugelassenen Sprachen sind Finnisch, Schwedisch und Englisch.

Letzte Aktualisierung: 22/03/2024

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