Informationen nach Regionen suchen
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von Gerichten erster Instanz über derartige Anträge müssen bei einem Gemeindegericht eingereicht bzw. eingelegt werden.
Rechtsbehelfe gegen Vollstreckbarerklärungen müssen über das Gemeindegericht, d. h. das Gericht erster Instanz, das die Erklärung ausgestellt hat, bei einem Gespanschaftsgericht (Gericht zweiter Instanz) eingelegt werden.
Sobald das Verfahren in Bezug auf einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen ist, bestätigt das Gemeindegericht (Gericht erster Instanz), dass die Vollstreckbarerklärung vollstreckbar ist.
Zuständig sind die folgenden Gerichte:
a) Gemeindegerichte (općinski sudovi, Sing.: općinski sud) nach der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (NN (Narodne novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14) und im Einklang mit dem Gesetz über die Gerichtsbezirke und ‑sitze (Zakon o područjima i sjedištima sudova) (NN Nr. 128/14)
b) Gespanschaftsgerichte (županijski sudovi, Sing.: županijski sud) nach der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (NN Nrn. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14) und im Einklang mit dem Gesetz über die Gerichtsbezirke und ‑sitze (Zakon o područjima i sjedištima sudova) (NN Nr. 128/14)
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Eine Entscheidung über den Rechtsbehelf kann nach Artikel 33 der Verordnung nur im Wege des Antrags einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens (nach den Artikeln 421-428 der Zivilprozessordnung) angefochten werden.
Der Wiederaufnahmeantrag ist stets bei dem Gericht zu stellen, das die erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat.
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Nach der Zivilprozessordnung muss das Nachprüfungsverfahren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 19 der Verordnung auf Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens (nach den Artikeln 421-428 der Zivilprozessordnung) eingeleitet werden. Der Wiederaufnahmeantrag ist stets bei dem Gericht zu stellen, das die erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat.
Nach Artikel 117 der Zivilprozessordnung kann eine Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, der bei dem Gericht einzureichen ist, das die unterlassene Handlung hätte vornehmen müssen.
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Zentrale Behörde der Republik Kroatien für Unterhaltspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates ist das
Ministerium für Demografie, Familie, Jugend und Sozialpolitik
(Ministarstvo za demografiju, obitelj, mlade i socijalnu politiku)
Trg Nevenke Topalušić 1
10000 Zagreb
Website: https://mdomsp.gov.hr/
E-Mail: ministarstvo@mdomsp.hr
Tel.: +385 1 555 7111
Fax: +385 1 555 7222
Für Vollstreckungssachen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung sind in Kroatien nach der Zivilprozessordnung (NN Nrn. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14) und dem Gesetz über die Gerichtsbezirke und ‑sitze (NN Nr. 128/14) die Gemeindegerichte zuständig.
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Nach Artikel 6 der Zivilprozessordnung akzeptiert die Republik Kroatien Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 der Verordnung genannten Schriftstücke ins Kroatische in lateinischer Schrift.
Die Zentrale Behörde akzeptiert folgende Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden nach Artikel 59 der Verordnung:
a) Formblatt für das Ersuchen oder den Antrag: Kroatisch
b) sonstige Kommunikation: Kroatisch oder auf Ersuchen Englisch
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.