- Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
- Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
- Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
- Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
- Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
- Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
- Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Anträge auf Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen oder anderen Anordnungen, die in einem EU-Mitgliedstaat erlassen wurden, der nicht Vertragsstaat des Haager Protokolls von 2007 ist, sind bei dem Regionalgericht (okrazhen sad) zu stellen, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der ständige Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners oder der Ort der Vollstreckung fällt (Artikel 627c Absatz 1 der bulgarischen Zivilprozessordnung).
Gegen die Entscheidung kann beim Berufungsgericht Sofia ein Rechtsbehelf nach dem in Artikel 32 der Verordnung vorgesehenen Verfahren eingelegt werden (Artikel 627c Absatz 6 Unterabsatz 1 der bulgarischen Zivilprozessordnung).
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Sofia kann ein weiteres Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden (Artikel 627c Absatz 6 Unterabsatz 2 der Zivilprozessordnung).
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Die betroffene Partei kann beim Kassationsgerichtshof die Aufhebung der Entscheidung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung beantragen (Artikel 627a der Zivilprozessordnung).
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Zentrale Behörde:
Justizministerium
Direktion Internationaler Rechtsschutz für Kinder und länderübergreifende Adoptionen
Anschrift: Ul. Slavyanska 1
1040 Sofia
Bulgarien
Tel.: + 359 2 9237 333,
+359 2 9237 469,
+359 2 9237 396;
E-Mail: mpzdmo@justice.government.bg
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Über die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung im Sinne von Artikel 21 der Verordnung entscheidet das Regionalgericht (okrazhen sad) (Artikel 627b Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Die für die Zwecke der Artikel 20, 28 und 40 der Verordnung zugelassene Sprache ist Bulgarisch.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Die für die Kommunikation mit anderen Zentralen Behörden gemäß Artikel 59 der Verordnung zugelassene Sprache ist Bulgarisch.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.