Unterhaltspflichten

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Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Anträge auf Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen oder anderen Anordnungen, die in einem EU-Mitgliedstaat erlassen wurden, der nicht Vertragsstaat des Haager Protokolls von 2007 ist, sind bei dem Regionalgericht (okrazhen sad) zu stellen, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der ständige Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners oder der Ort der Vollstreckung fällt (Artikel 627c Absatz 1 der bulgarischen Zivilprozessordnung).

Gegen die Entscheidung kann beim Berufungsgericht Sofia ein Rechtsbehelf nach dem in Artikel 32 der Verordnung vorgesehenen Verfahren eingelegt werden (Artikel 627c Absatz 6 Unterabsatz 1 der bulgarischen Zivilprozessordnung).

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Sofia kann ein weiteres Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden (Artikel 627c Absatz 6 Unterabsatz 2 der Zivilprozessordnung).

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Die betroffene Partei kann beim Kassationsgerichtshof die Aufhebung der Entscheidung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung beantragen (Artikel 627a der Zivilprozessordnung).

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Zentrale Behörde:

Justizministerium

Direktion Internationaler Rechtsschutz für Kinder und länderübergreifende Adoptionen

Anschrift: Ul. Slavyanska 1

1040 Sofia

Bulgarien

Tel.: + 359 2 9237 333,

+359 2 9237 469,

+359 2 9237 396;

E-Mail: mpzdmo@justice.government.bg

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Über die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung im Sinne von Artikel 21 der Verordnung entscheidet das Regionalgericht (okrazhen sad) (Artikel 627b Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Die für die Zwecke der Artikel 20, 28 und 40 der Verordnung zugelassene Sprache ist Bulgarisch.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Die für die Kommunikation mit anderen Zentralen Behörden gemäß Artikel 59 der Verordnung zugelassene Sprache ist Bulgarisch.

Letzte Aktualisierung: 26/11/2021

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