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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Škótsko

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Škótsko

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

In Schottland ist der Sheriff Court für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig; das Verfahren findet grundsätzlich vor dem Sheriff statt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Die für die schottischen Gerichte zur Einleitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zulässige Übermittlungsart ist wie beim inländischen einfachen Verfahren (Simple Procedure) die gewöhnliche Briefsendung. Kläger können das Klageformblatt auch persönlich während der Geschäftszeiten beim zuständigen Sheriff Court einreichen. Informationen zu den Standorten aller Sheriff Courts in Schottland samt Geschäftszeiten und Kontaktangaben sind der Website des schottischen Gerichtsdienstes (Scottish Courts and Tribunals Service, SCTS) zu entnehmen: ScotCourts.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Die Geschäftsstelle des Sheriff Court (Sheriff Clerk‘s Office) hilft beim Ausfüllen des Formblatts A.  Die Hilfestellung der Geschäftsstelle beinhaltet allerdings keine rechtliche Beratung. Kostenlose Beratung und Unterstützung in Bezug auf das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen können von einem Rechtsanwalt oder einer der folgenden Organisationen eingeholt werden:

  • Scottish Association of Law Centres
  • Bürgerberatungsstelle (Citizens‘ Advice Bureau)
  • Verbraucherschutzzentren
  • Verbraucherschutzabteilungen
  • Gerichtliche Berater an den Sheriff Courts in Aberdeen, Airdrie, Dundee, Edinburgh, Hamilton und Kilmarnock

Die schottische Rechtsanwaltskammer (Law Society of Scotland) kann auch Kontaktangaben örtlich tätiger Rechtsanwälte bereitstellen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Im Vereinigten Königreich aufhältigen Beklagten müssen die Schriftstücke per Briefsendung mit bevorzugter Zustellung und Empfangsbestätigung zugestellt werden. Außerhalb des Vereinigten Königreichs aufhältigen Beklagten müssen die Schriftstücke per Einschreiben zugestellt werden.

Im schottischen Verfahrensrecht ist keine elektronische Zustellung vorgesehen. Die Parteien dürfen jedoch die Klage betreffend elektronisch miteinander kommunizieren, soweit die Vorschriften oder die Verfahrensordnung keine formelle Übermittlung oder Entgegennahme vorsehen. Diese Kommunikation kann über die allgemeine E-Mail-Adresse des betreffenden Sheriff Court erfolgen. Die Geschäftsstelle des Sheriff Court darf allerdings keine rechtliche Beratung erbringen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

In Schottland wird niemand dazu verpflichtet, Zustellungen durch elektronische Übermittlung zu akzeptieren.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Aktuelle Gebühren (gültig seit 1. April 2019):

  • Einreichung eines Klageformblatts im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen bei einem Streitwert von weniger als 250 EUR – 19 GBP
  • Einreichung aller anderen Klageformblätter im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen – 104 GBP
  • Ankündigung (Benachrichtigung des Gerichts über die Absicht zur Einlegung) eines Rechtsmittels – 61 GBP

Seit 1. April 2020 gültige Gebühren:

  • Einreichung eines Klageformblatts im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen bei einem Streitwert von weniger als 250 EUR – 19 GBP
  • Einreichung aller anderen Klageformblätter im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen – 106 GBP
  • Ankündigung (Benachrichtigung des Gerichts über die Absicht zur Einlegung) eines Rechtsmittels – 62 GBP

Unter bestimmten Umständen kann der Kläger von den Gerichtsgebühren befreit werden. Siehe:

Gebührenbefreiungen

Zahlungsmethoden:

  • Zahlung per Scheck: Schecks sind auf den Namen „The Scottish Courts and Tribunals Service“ auszustellen.
  • Debitkarte und Kreditkarte: Bitte prüfen Sie, welche Arten von Karten vom zuständigen Gericht akzeptiert werden.
  • Postanweisung: Postanweisungen sind auf den Namen „The Scottish Courts and Tribunals Service“ auszustellen.
  • Barzahlung: Bei Übermittlung der Zahlung auf dem Postweg wird von Barzahlung abgeraten.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Wie im inländischen einfachen Verfahren (Simple Procedure) können im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen Rechtsmittel gegen ein vom Sheriff erlassenes Urteil eingelegt werden. Rechtsmittel sind beim Sheriff Appeal Court einzulegen und dürfen nur Rechtsfragen betreffen. Die Entscheidung des Sheriff Appeal Court ist endgültig und kann keiner weiteren Überprüfung unterworfen werden.

Das Rechtsmittelverfahren ist zweistufig:

Stufe 1: In Rule 16.2 des Act of Sederunt (Simple Procedure) 2016 ist die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln im inländischen einfachen Verfahren auf 4 Wochen ab dem Datum der Übermittlung der endgültigen Entscheidung festgelegt; diese Frist gilt auch für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen. Die für Rechtsmittel geltenden Verfahren sind in Part 16 des Act of Sederunt (Simple Procedure) 2016 aufgeführt.

Stufe 2: Sobald das Rechtsmittel an den Sheriff Appeal Court übermittelt wurde, gelten die Vorschriften für Rechtsmittel im Sheriff Appeal Court des Part 16 des Act of Sederunt (Simple Procedure) 2016 und der Parts 2, 4, 5 und 6 des Act of Sederunt (Sheriff Appeal Court Rules) 2015.

Die Verfahrensordnung kann hier abgerufen werden: ScotCourts

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Gemäß Rule 5(1) der geänderten Fassung des Act of Sederunt (Sheriff Court European Small Claims Procedure Rules) 2008 ist eine Überprüfung anhand von Formular 3 (siehe Anhang der Rules) zu beantragen. Gemäß Rule 5 kann der Sheriff nach eigenem Ermessen über die Weiterverfolgung des Antrags beschließen. Ansonsten verläuft das Verfahren nach Artikel 18 der Verordnung.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Zugelassene Sprache nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung ist Englisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

In Schottland obliegt die Vollstreckung den Sheriff Officers und Messengers at Arms. Sie werden von Gläubigern mit der Vollstreckung von durch Sheriff Courts gegen Schuldner erlassenen Zahlungsbefehlen oder Anordnungen beauftragt.

Eine Aussetzung (unter außergewöhnlichen Umständen) oder Beschränkung der Vollstreckung gemäß Artikel 23 der Verordnung kann bei Gericht (als zuständige Behörde) beantragt werden. Ein Antrag an ein Gericht in Schottland erfolgt anhand von Formular 5 nach Rule 5 der geänderten Fassung des Act of Sederunt (Sheriff Court European Small Claims Procedure Rules) 2008. Gemäß Rule 5(4) der Rules 2008 kann der Sheriff (das Gericht) nach eigenem Ermessen über die Weiterverfolgung des Antrags beschließen.

Es obliegt der obsiegenden Partei, die Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses zu veranlassen. Das Gericht hat hierfür keine Handhabe. Die obsiegende Partei hat auch die Kosten für die Vollstreckungsmaßnahmen zu tragen, kann sie aber möglicherweise von der anderen Partei erstattet bekommen.

Letzte Aktualisierung: 31/03/2021

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