Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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VYHĽADÁVANIE PRÍSLUŠNÝCH SÚDOV/ORGÁNOV

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Európske cezhraničné konania vo veciach s nízkou hodnotou sporu


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Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Für das europäische Verfahren über geringwertige Forderungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind in den Bundesländern sämtliche Gerichte zuständig, die nach den geltenden Regeln der internationalen, örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (https://e-justice.europa.eu/content_jurisdiction-85-de-de.do?member=1) angerufen werden können. In der Regel wird die Streitigkeit den Amtsgerichten sachlich zugewiesen sein.

Die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben die Zuständigkeit für solche Verfahren wie folgt konzentriert:

In Baden-Württemberg:

Für die Verfahren vor den Amtsgerichten

1. das Amtsgericht Heidelberg

für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe,

2. das Amtsgericht Heilbronn

für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart.

In Hessen:

1. das Amtsgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Amtsgerichte in Hessen

2. das Landgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Landgerichte in Hessen.

In Nordrhein-Westfalen:

das Amtsgericht Essen für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen.

In Sachsen-Anhalt:

das Amtsgericht Halle (Saale).

In Schleswig-Holstein:

Für die Verfahren, soweit sie in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen

1. im Landgerichtsbezirk Flensburg das Amtsgericht Flensburg (Amtsgerichtsbezirke Flensburg, Husum, Niebüll und Schleswig),

2. im Landgerichtsbezirk Itzehoe das Amtsgericht Itzehoe (Amtsgerichtsbezirke Elmshorn, Itzehoe, Meldorf und Pinneberg),

3. im Landgerichtsbezirk Kiel das Amtsgericht Kiel (Amtsgerichtsbezirke Bad Segeberg, Eckernförde, Kiel, Neumünster, Norderstedt, Plön und Rendsburg) und

4. im Landgerichtsbezirk Lübeck das Amtsgericht Lübeck (Amtsgerichtsbezirke Ahrensburg, Eutin, Lübeck, Oldenburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Flächendeckend stehen folgende Möglichkeiten der Kommunikation zur Verfügung: Post einschließlich privater Zustelldienste, Telefax, persönliche Einreichung, Antragstellung bei der Rechtsantragstelle der Amtsgerichte.

Darüber hinaus bestehen in allen Ländern bei bestimmten Gerichten sowie bei den Bundesgerichten Möglichkeiten, Schriftsätze in elektronischer Form einzureichen. Dazu versieht die das elektronische Dokument verantwortende Person dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Das Signaturverfahren erfordert die Verwendung einer Signatursoftware und die Verwendung einer Signaturkarte bzw. des entsprechenden Kartenlesegeräts. Die angeschlossenen Gerichte sind über die Schnittstelle e-CODEX auch aus anderen Mitgliedstaaten adressierbar. Welche Gerichte einen elektronischen Zugang eröffnet haben, ist unter http://www.justiz.de und http://www.egvp.de sowie auf den Internetseiten der jeweiligen Gerichte ersichtlich.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 können elektronische Dokumente gemäß § 130a der Zivilprozessordnung (ZPO) neuer Fassung bei allen Gerichten der Länder und des Bundes unter folgenden einheitlichen Voraussetzungen eingereicht werden: Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person signiert sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind ab dem 1. Januar 2018: T. die absenderbestätigte De-Mail; 2. das besondere elektronische Anwaltspostfach; 3. das besondere elektronische Behördenpostfach. Die technischen Rahmenbedingungen der Übermittlung des elektronischen Dokuments sollen in einer zum 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Verordnung der Bundesregierung geregelt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Für die Gewährung praktischer Hilfe nach Artikel 11 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind die Amtsgerichte zuständig. Praktische Hilfe wird von den nach Maßgabe des jeweiligen Geschäftsverteilungsplans zuständigen Bediensteten geleistet, überwiegend durch Bedienstete in den Rechtsantragstellen oder Infotheken. Die Informationen über die zuständigen Amtsgerichte einschließlich der Kommunikationswege sind dem europäischen Gerichtsatlas zu entnehmen. Auf die Antwort zu Frage (a) wird insoweit Bezug genommen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Nach § 174 Absatz 1 und 2 ZPO kann ein Schriftstück an einen Rechtsanwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis durch Telekopie (Fax) zugestellt werden.

An die Genannten kann gemäß § 174 Absatz 3 ZPO auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Für die Übermittlung ist das elektronische Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die Übermittlung kann auch über De-Mail-Dienste erfolgen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 kann ein elektronisches Dokument statt mit einer elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a ZPO zugestellt werden. Die oben Genannten haben dann einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustel¬lung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Die elektronische Zustellung wird in diesem Fall durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das in strukturierter, maschinenlesbarer Form zu übermitteln ist. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter Datensatz zu nutzen.

Die Zustimmung nach Artikel 13 sowie § 174 Absatz 3 ZPO kann auf den unter (b) beschriebenen Wegen erklärt werden.

Ergänzend wird auf die Beantwortung der Frage (b) Bezug genommen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Mit Einführung des § 31a Absatz 1 Satz 1 BRAO erhielt die Bundesrechtsanwaltskammer den gesetzlichen Auftrag, für jeden Rechtsanwalt in Deutschland ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Eines der Ziele des Gesetzgebers bei Einführung des § 31a BRAO war es, die Erreichbarkeit jedes einzelnen Rechtsanwalts in Deutschland auf elektronischem Wege sicherzustellen. Die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erfolgte am 28. November 2016.

Eine Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs besteht derzeit gleichwohl nicht. § 31 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung stellt vielmehr klar, dass über das besondere elektronische Anwaltspostfach empfangene Nachrichten bis einschließlich 31. Dezember 2017 nur dann zu Kenntnis genommen werden müssen, wenn der Postfachinhaber zuvor sein Einverständnis mit dessen Nutzung erklärt hat. Diese Phase der freiwilligen Nutzung soll den Rechtsanwälten einen gleitenden Einstieg in die neue Technologie ermöglichen und sicherstellen, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach vor der Einführung einer gesetzlichen Nutzungspflicht weitgehend störungsfrei funktioniert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 soll § 31a BRAO dann um einen neuen Absatz 6 ergänzt werden, der alle Rechtsanwälte dazu verpflichtet, die auf ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingehenden Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen. Der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe sieht eine entsprechende Gesetzesänderung vor (Bundestagsdrucksache 18/9521, S. 9 und 107 ff.).

Im Übrigen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Die Gerichtskosten für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sind im "Gerichtskostengesetz" (GKG) geregelt.

Die Gerichtskosten werden durch das Gericht per Gerichtskostenrechnung angefordert. Die Gebühren werden mit Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags fällig, der Fortgang des Verfahrens ist jedoch nicht von der Zahlung der Gebühren abhängig.

Für die Kosten haftet neben dem Antragsteller auch derjenige, dem sie durch das Gericht auferlegt wurden oder der sie in einem Vergleich übernommen hat.

Die konkreten Gebühren sind in einer Anlage zum Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis-KV-GKG) bestimmt. In Nummer 1210 KV-GKG ist für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 3,0 vorgesehen. Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens ermäßigt sich diese Gebühr auf einen Gebührensatz von 1,0 (Nummer 1211 KV-GKG).

Für die Höhe der Gebühr ist der Streitwert maßgebend, der regelmäßig mit der Höhe der geltend gemachten Forderung identisch ist. Sind außer dem Hauptanspruch auch Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert dieser Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

Folgende Gebühren entstehen:

Wert bis

3,0-Gebühr

1,0-Gebühr

500,00

105,00

35,00

1.000,00

159,00

53,00

1.500,00

213,00

71,00

2.000,00

267,00

89,00

3.000,00

324,00

108,00

4.000,00

381,00

127,00

5.000,00

438,00

146,00

Neben den Gebühren sind anfallende Auslagen, zum Beispiel für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher zu zahlen.

Eine Zahlung ist per Überweisung möglich. Die Bankverbindung wird im jeweiligen Einzelfall gemeinsam mit der Zahlungsaufforderung der Justizkasse mitgeteilt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen gerichtlichen Entscheidungen sind nach Maßgabe der Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere der §§ 511 ff. ZPO, Rechtsbehelfe wie das Rechtsmittel der Berufung eröffnet. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Zur Entscheidung über die Berufung gegen die Entscheidung eines Amtsgerichts im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ist das Landgericht berufen, in dessen Bezirk sich das Amtsgericht befindet.

Gegen die im Berufungsrechtszug ergangenen gerichtlichen Entscheidungen der Landgerichte ist -nach gesonderter Zulassung - die Revision an das Oberlandesgericht eröffnet, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Nach § 1104 Absatz 1 ZPO wird im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 18 das Verfahren auf Antrag fortgesetzt und in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Ausgangsverfahren geführt wurde.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Es ist allein die deutsche Sprache zu benutzen. In den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung haben die Sorben das Recht, vor Gericht sorbisch zu sprechen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Die für die Vollstreckung zuständigen Behörden sind der Übersicht unter Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung zu entnehmen. Die für Entscheidungen nach Artikel 23 zuständige Behörde ist das Gericht der Hauptsache.

Letzte Aktualisierung: 18/01/2024

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