Otvoreni postupci u području građanskog pravosuđa koji su započeti prije isteka prijelaznog razdoblja nastavit će se na temelju prava EU-a. Na temelju uzajamnog sporazuma s Ujedinjenom Kraljevinom na portalu e-pravosuđe do kraja 2024. ostat će dostupne informacije povezane s Ujedinjenom Kraljevinom.

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Gibraltar

Sadržaj omogućio
Gibraltar

PRONALAŽENJE NADLEŽNIH SUDOVA/TIJELA

Alat za pretraživanje služi za pronalaženje suda/tijela nadležnog za određeni europski pravni instrument. Napominjemo da unatoč nastojanjima da se osigura točnost rezultata, mogu postojati iznimke u pogledu određivanja nadležnosti koje nisu nužno obuhvaćene.

Ujedinjena Kraljevina

Gibraltar

Europski prekogranični postupci – sporovi male vrijednosti


*obvezan unos

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

In Gibraltar ist der Supreme Court of Gibraltar für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig. Das Verfahren findet vor dem Master of the Supreme Court statt, dem für Verfahren mit geringem Streitwert eingesetzten Richter.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Die zur Einleitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vor den Gerichten in Gibraltar zulässige Übermittlungsart ist ausschließlich der Postweg, da für die Verfahrenseröffnung eine Gerichtsgebühr zu entrichten ist.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Rechtsmittel sind in Gibraltar nach Maßgabe der Supreme Court Rules 2000 zulässig, in denen im Wesentlichen festgelegt ist, dass diese vor dem Ergänzungsrichter (Additional Judge) oder dem Oberrichter (Chief Justice) des Supreme Court einzulegen sind.

Weitere Bestimmungen für das Rechtsmittelverfahren sind in Part 52 der Civil Procedure Rules und den dazugehörigen Praxisanweisungen enthalten. In den Supreme Court Rules 2000 ist der zeitliche Rahmen für die Einlegung von Rechtsmitteln niedergelegt, während in Part 52.4 die Fristen für die Einreichung von Rechtsmitteln angegeben sind.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Die zulässige Amtssprache gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung ist Englisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Für die Vollstreckung und Anwendung des Artikels 23 der Verordnung ist der Supreme Court of Gibraltar zuständig.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Die zulässige Amtssprache gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung ist Englisch.

Letzte Aktualisierung: 11/11/2020

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