Tsiviilõiguse valdkonnas jätkuvad ELi õiguse kohaselt need pooleliolevaid menetlused, mis on algatatud enne üleminekuperioodi lõppu. Vastastikusel kokkuleppel Ühendkuningriigiga hoiab e-õiguskeskkonna portaal Ühendkuningriigiga seotud asjakohast teavet oma portaalis kuni 2024. aasta lõpuni.

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Põhja-Iirimaa

Sisu koostaja:
Põhja-Iirimaa

PÄDEVATE KOHTUTE/ASUTUSTE OTSING

Allpool olev otsinguvahend aitab Teil leida kohtu(d)/asutuse(d), mis on pädev(ad) konkreetse Euroopa õigusliku vahendi osas. Pange tähele, et kuigi tulemuste täpsust on püütud igakülgselt tagada, võib määratud pädevuste puhul siiski esineda ebatäpsusi.

Ühendkuningriik

Põhja-Iirimaa

Euroopa piiriülesed menetlused – Väiksemad kohtuvaidlused


*kohustuslikud andmed

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

In Nordirland ist der County Court für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig. Das Verfahren findet vor einem Bezirksrichter (District Judge) statt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Die zur Einleitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vor den Gerichten in Nordirland zulässige Übermittlungsart sind Briefsendungen mit bevorzugter Zustellung und Empfangsbestätigung.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Der nordirische Gerichtsdienst (Northern Ireland Courts and Tribunals Service) gibt praktische Hilfestellung gemäß Artikel 11, bietet jedoch keine rechtliche Beratung bezüglich der Verordnung.

Die Bürgerberatungsstelle (Citizens' Advice Bureau) oder andere in Nordirland tätige Verbraucherberatungsstellen können möglicherweise ebenfalls praktische Ratschläge erteilen. Weitere Hilfe kann von einem Rechtsanwalt eingeholt werden. Die nordirische Rechtsanwaltskammer (Law Society for Northern Ireland) kann Kontaktangaben örtlich tätiger Rechtsanwälte bereitstellen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Die nordirischen Verfahrensregeln sehen keine elektronische Zustellung und elektronische Kommunikation vor, sondern ausschließlich Briefsendungen mit bevorzugter Zustellung und Empfangsbestätigung.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

In Nordirland wird niemand dazu verpflichtet, Zustellungen durch elektronische Übermittlung zu akzeptieren.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

In Nordirland werden im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen derzeit keine Gerichtsgebühren erhoben. Diese Regelung wird jedoch gegenwärtig geprüft.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

In Nordirland können keine Rechtsmittel gegen eine im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erlassene Anordnung eingelegt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Die Überprüfung ist bei dem Gericht zu beantragen, das das Urteil erlassen hat. In Nordirland ist demzufolge der County Court das für die Überprüfung zuständige Gericht.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Die zulässige Amtssprache gemäß Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung ist Englisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Für die Anwendung des Artikels 23 der Verordnung ist der Rechtspfleger für die Vollstreckung von Urteilen (Master, Enforcement of Judgments) im Amt für die Vollstreckung von Urteilen (Enforcement of Judgments Office) zuständig. Wie beim inländischen Verfahren für Bagatellklagen obliegt es im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen der obsiegenden Partei, die Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses zu veranlassen.

Letzte Aktualisierung: 31/03/2021

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