Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Schweden

Inhalt bereitgestellt von
Schweden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Für die Prüfung von Anträgen auf Einleitung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist das Amtsgericht (tingsrätt) zuständig.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Anträge auf Einleitung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sind direkt oder per Post beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Ein Antrag kann ferner elektronisch über einen Online-Dienst auf der Website der schwedischen Gerichte gestellt werden: Schriftstücke elektronisch unterzeichnen und übermitteln –Schwedische Gerichte.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Zuständig ist das Amtsgericht oder, sofern ein Rechtsmittel gegen das Urteil in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen eingelegt wurde, das Berufungsgericht (hovrätt) oder der Oberste Gerichtshof (Högsta domstolen). Weitere Informationen stehen auf der Website der schwedischen Gerichte zur Verfügung: https://www.domstol.se.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Behörden dürfen Schriftstücke elektronisch (z. B. per E-Mail) zustellen. Auf welchem Weg die Zustellung erfolgt, hängt von Inhalt und Umfang des Schriftstücks ab. Sie sollte zudem die geringstmöglichen Kosten und den geringstmöglichen Aufwand verursachen. Die Zustellung von Schriftstücken muss in einer der Sache angemessenen Form erfolgen.

Sonstige schriftliche Mitteilungen können per Post oder elektronisch (z. B. per E-Mail) übermittelt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Eine Verpflichtung zur Annahme elektronisch zugestellter Schriftstücke besteht nicht.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Die Antragsgebühr in Höhe von 900 SEK kann per Kreditkarte (Mastercard/Visa) oder per Banküberweisung über die Website der schwedischen Gerichte unter https://betala.etjanst.domstol.se/betala/start entrichtet werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Gegen das Urteil eines Amtsgerichts können Rechtsmittel beim Berufungsgericht eingelegt werden. Rechtsmittel müssen dem Amtsgericht innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Urteils zugehen. Rechtsmittel sind an das zuständige Berufungsgericht zu richten.

Hat eine Partei ein Rechtsmittel gegen das Urteil eines Amtsgerichts eingelegt, gilt für die andere Partei über die obigen Ausführungen hinaus, dass sie binnen einer Woche nach Ablauf der für die erste Partei geltenden Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen kann. Dieses Rechtsmittel verfällt jedoch, falls das erste Rechtsmittel zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen verfällt.

Gegen das Urteil eines Berufungsgerichts können Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden. Rechtsmittel müssen dem Berufungsgericht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Urteils zugehen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Anträge auf Überprüfung sind beim zuständigen Berufungsgericht zu stellen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Die Bestätigung eines Urteils in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen muss auf Schwedisch oder Englisch verfasst sein oder in schwedischer oder englischer Übersetzung vorliegen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Das schwedische Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten) ist für die Vollstreckung in Schweden zuständig, und es entscheidet in Fragen nach Artikel 23.

Letzte Aktualisierung: 13/04/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.