Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Spanien

Inhalt bereitgestellt von
Spanien

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Das Gericht erster Instanz (juzgado de primera instancia) und das Handelsgericht (juzgado mercantil) in den Fällen gemäß Artikel 86b Absatz 2 des spanischen Gerichtsverfassungsgesetzes (Ley Orgánica del Poder Judicial) (insbesondere in den Fällen, in denen die Forderung mit einer Forderung aus einem Beförderungsvertrag zusammenhängt).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Klagen können direkt beim zuständigen Gericht oder per Post eingereicht werden. Die spanischen Gerichte lassen aber auch die elektronische Einreichung von Klagen über die elektronischen Justizportale der zuständigen Justizverwaltung zu.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Die Parteien können in den Bürgerbüros praktische Hilfe beim Ausfüllen der Formblätter sowie Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und die hierfür zuständigen Gerichte erhalten.

Es gibt einen technischen Dienst, der bei der elektronischen Klageeinreichung Hilfestellung leistet.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Über die elektronischen Justizportale.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Im Verkehr mit den Justizbehörden sind mindestens die folgenden Personen zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verpflichtet:

a) juristische Personen

b) Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

c) Personen, die eine berufliche Tätigkeit ausüben, für die eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband vorgeschrieben ist, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit mit der Justiz in Verbindung treten

d) Notariate und Register

e) Vertreter einer Person, die im Verkehr mit der Justiz zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verpflichtet ist

f) Bedienstete der öffentlichen Verwaltung, die ihm Rahmen ihrer Tätigkeit mit der Justiz in Verbindung treten.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

In Verfahren für geringfügige Forderungen mit einem Streitwert unter 3000 EUR gibt es kein ordentliches Rechtsmittel.

Bei einem Streitwert zwischen 3000 und 5000 EUR besteht die Möglichkeit, bei dem Gericht, das über die Forderung entschieden hat, ein Rechtsmittel einzulegen. Dieses Rechtsmittel wird anschließend, wenn es vom Gericht zugelassen wird, zur Entscheidung an das Provinzgericht (Audiencia Provincial) verwiesen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 20 Arbeitstage ab dem Tag, der auf die Zustellung des Urteils folgt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Das Rechtsmittelverfahren läuft in gleicher Weise ab wie das ordentliche Verfahren, das in den spanischen Rechtsvorschriften festgelegt ist.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Spanisch und Englisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Das Gericht erster Instanz und das Handelsgericht in den Fällen gemäß Artikel 86b Absatz 2 des spanischen Gerichtsverfassungsgesetzes (Ley Orgánica del Poder Judicial) (insbesondere in den Fällen, in denen die Forderung mit einer Forderung aus einem Beförderungsvertrag zusammenhängt).

Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.