Informationen nach Regionen suchen
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
[1] Veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt Teil I, Nr. 247 vom 10. April 2015.
(6) Ladungen und andere Verfahrensschriftstücke können vom Gerichtsbediensteten und per Fax, per E-Mail oder in anderer Form zugestellt werden, bei der der Inhalt des Dokuments gegen eine Empfangsbestätigung übermittelt wird, sofern die betreffende Partei dem Gericht ihre Kontaktdaten für diesen Zweck angegeben hat. Wenn das Gericht ein Verfahrensdokument übermittelt, sendet es zur Bestätigung auch ein Formblatt, in dem die Bezeichnung des Gerichts, das Datum, der Name des Gerichtsbediensteten und die übermittelten Dokumente angegeben sind. Dieses Formblatt ist vom Empfänger mit dem Eingangsdatum und seinem Namen in Druckbuchstaben auszufüllen und von demjenigen zu unterzeichnen, der für die eingehende Korrespondenz zuständig ist. Das Formblatt wird per Fax, per E-Mail oder in anderer Form an das Gericht zurückgeschickt.
Die Erwiderung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname(n), Personenidentifikationsnummer, Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten bzw. Namen und Geschäftssitz juristischer Personen und gegebenenfalls Registrierungscode oder Steueridentifikationsnummer, Eintragungsnummer im Handelsregister oder im Register juristischer Personen, sowie die Kontonummer, wenn sie nicht bereits in der Klageschrift angegeben wurde. Die Bestimmungen des Artikels 148 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Wenn der Beklagte im Ausland lebt, wird in der Erwiderung auch eine Anschrift in Rumänien angegeben, an die sämtliche die Sache betreffende Korrespondenz geschickt werden soll.
Die Klageschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Vor- und Nachname(n), Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Parteien bzw. Geschäftssitz juristischer Personen; außerdem die Personenidentifikationsnummer oder gegebenenfalls den Registrierungscode oder die Steueridentifikationsnummer, die Eintragungsnummer im Handelsregister oder im Register juristischer Personen sowie die Kontonummern des Klägers und des Beklagten, soweit die Parteien diese Identifikationsmerkmale gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben oder erhalten haben und sie dem Kläger bekannt sind. Die Bestimmungen des Artikels 148 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Wenn der Beklagte im Ausland lebt, wird in der Erwiderung auch eine Anschrift in Rumänien angegeben, an die sämtliche die Sache betreffende Korrespondenz geschickt werden soll.
(1) Anträge an das Gericht sind schriftlich einzureichen. Jeder Antrag muss die Bezeichnung des Gerichts enthalten, an das er adressiert ist, sowie Vor- und Nachnamen, Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Parteien bzw. Namen und Anschrift ihres Unternehmens und gegebenenfalls Vor- und Nachnamen, Wohnsitz oder Aufenthaltsort ihrer Vertreter sowie Streitgegenstand und Streitwert, die Gründe für die Forderung und die Unterschrift. Der Antrag muss gegebenenfalls auch eine E-Mail-Adresse oder andere Kontaktdaten der Parteien für diesen Zweck sowie eine Telefonnummer, Fax-Nummer usw. enthalten.
(2) Persönlich oder von einem Bevollmächtigten eingereichte Anträge können in einem elektronischen Format abgefasst sein, sofern es den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen Vorlagen, Argumente oder Schlussfolgerungen der Parteien und andere Verfahrensdokumente dem Gericht nach Maßgabe der Zivilprozessordnung schriftlich vorgelegt werden müssen.
Sobald eine Sache bei Gericht anhängig ist, können Anträge, Erwiderungen und andere Schriftstücke von dem gegebenenfalls die Parteien vertretenden Anwalt oder Rechtsberater direkt an das Gericht übermittelt werden. In dem Fall bestätigt der Empfänger des Antrags den Erhalt der beim Gericht eingegangenen Abschrift oder teilt gegebenenfalls in anderer Form mit, dass der Vorgang abgeschlossen ist.
(1) Eine Klageschrift, die persönlich oder von einem Bevollmächtigten per Post, per Kurier, per Fax, als gescanntes Dokument per E-Mail oder als elektronisches Dokument übermittelt wird, wird registriert und mit einem Eingangsstempel versehen.
(4) Wenn der Antrag den gesetzlichen Vorschriften entsprechend per Fax oder per E-Mail übermittelt wurde, bedeutet das automatisch, dass der Gerichtsbedienstete Abschriften auf Kosten der Partei anfertigt, die dazu verpflichtet ist. Die Bestimmungen des Artikels 154 Absatz 6 gelten weiterhin.
(1) Für die nachfolgend aufgeführten Anträge im Zusammenhang mit einer Vollstreckung fallen folgende Gebühren an:
(…)
b) Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung einschließlich vorläufiger Vollstreckbarkeit – 50 RON.
(2) Wenn die Vollstreckung angefochten wird, berechnet sich die Gebühr anhand des Gegenstandswertes oder, falls die Forderung geringer ist als der Gegenstandswert, anhand des Forderungsbetrags. Unabhängig vom Streitwert darf die Gebühr nicht mehr als 1000 RON betragen. Wenn der Vollstreckungsgegenstand nicht in Geld bemessen werden kann, wird für den Widerspruch gegen das Vollstreckungsverfahren eine Gebühr von 100 RON erhoben.
(3) Wenn sich der Widerspruch gegen das Vollstreckungsverfahren nach Artikel 712 Absatz 2 der Zivilprozessordnung auch auf sachliche oder rechtliche Gründe stützt, berechnet sich die Stempelgebühr nach Artikel 3 Absatz 1.
Gerichtsstempelgebühren sind im Voraus zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
Wer eine Gerichtsstempelgebühr zahlen muss und weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort bzw. einen Geschäftssitz in Rumänien hat, zahlt die Gebühr bar, per Überweisung oder online auf das örtliche Konto der Verwaltungseinheit ein, in der das mit der Klage oder dem Antrag befasste Gericht seinen Sitz hat. Es handelt sich um ein separates Konto für die Einnahmen aus Gerichts- und anderen Stempelgebühren bei der örtlichen Verwaltungseinheit, bei der die natürliche Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt bzw. die juristische Person ihren Geschäftssitz hat.
- Ein Antrag auf Aufhebung des endgültigen Urteils (contestație în anulare) kann gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht ordnungsgemäß geladen wurde und folglich in der Verhandlung nicht anwesend war. Der Antrag auf Aufhebung wird bei dem Gericht gestellt, dessen Urteil angefochten wird (Artikel 503 Absatz 1 und Artikel 505 Absatz 1 ZPO).
- Möglicherweise muss aus (nicht) materiell-rechtlichen Gründen Revision (revizuire) gegen ein Urteil eingelegt werden, wenn die Partei durch von ihr nicht beeinflussbare Umstände daran gehindert war, vor Gericht zu erscheinen und das Gericht darüber zu informieren. Der Revisionsantrag muss bei dem Gericht gestellt werden, das die Entscheidung erlassen hat, deren Revision beantragt wird (Artikel 509 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 sowie Artikel 50 Absatz 1 ZPO).
- Wer eine Frist versäumt hat, kann nur dann mit einer neuen Fristsetzung rechnen, wenn er stichhaltige Gründe für sein Versäumnis anführen kann. Dazu muss die Partei innerhalb von 15 Tagen, nachdem der Hinderungsgrund entfallen ist, dem Verfahrensdokument entsprechend handeln und gleichzeitig eine neue Frist beantragen. Es gilt die gleiche Frist wie im Rechtsmittelverfahren. Den Antrag auf eine neue Fristsetzung prüft das Gericht, das für den Antrag bezüglich des fristgerecht geltend gemachten Rechts zuständig ist (Artikel 186 ZPO).
Rumänisch.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.