Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Malta

Inhalt bereitgestellt von
Malta

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Malta

Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Zuständig für den Erlass von Entscheidungen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind das Small Claims Tribunal (Gericht für Streitigkeiten mit geringem Streitwert) in Malta und das Small Claims Tribunal in Gozo.

Kontaktdaten der Gerichte:

Small Claims Tribunal (Malta)

Telefon: 00356 25902000

E-Mail: courts.justice@gov.mt

Anschrift: Courts of Justice, Republic Street, Valletta, VLT2000, Malta

Small Claims Tribunal (Gozo)

Telefon: 00356 22156650

E-Mail: gozocourts@mgoz@gov.mt

Anschrift: Gozo Courts and Tribunals, Cathedral Square, Victoria VCT1821, Gozo

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Schriftstücke können persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts abgegeben oder per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Ein Verbraucher, der gegen einen Gewerbetreibenden klagt, erhält praktische Hilfe beim Europäischen Verbraucherzentrum Malta (ECC Malta). Anschrift:

ECC Malta

Consumer House, 47A, South Street, Valletta VLT1101, Malta.

E-Mail: ecc.malta@gov.mt.

Ein Gewerbetreibender, der gegen einen anderen Gewerbetreibenden klagt, erhält praktische Hilfe bei Malta Enterprise. Anschrift:

Malta Enterprise Corporation

Gwardamangia Hill, Pieta', MEC0001, Malta.

E-Mail: info@maltaenterprise.com.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Das maltesische Prozessrecht sieht keine elektronische Zustellung vor. Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel sind weder verfügbar noch zulässig.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Weder Privatpersonen noch Geschäftsleute sind dazu verpflichtet.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

An Gebühren werden erhoben: 40 EUR für die Vorlage des Klageformblatts A und 7,20 EUR für jede Zustellung an den Beklagten. Bei Verwendung des Antwortformblatts C beträgt die Gebühr 25 EUR und die Zustellungsgebühr 7,20 EUR. Gemäß Artikel 15a ist die Gebühr per Banküberweisung zu zahlen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Small Claims Tribunal in Malta können beim Berufungsgericht (untere Gerichtsbarkeit) in Malta und Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Small Claims Tribunal in Gozo beim Berufungsgericht (untere Gerichtsbarkeit) in Gozo eingelegt werden.

Nach Artikel 8 in Kapitel 380 der Gesetzessammlung Laws of Malta können Rechtsmittel innerhalb von 20 Tagen ab Erlass der Entscheidung durch einen Antrag eingelegt werden. Nach Artikel 8 Absatz 2 können Rechtsmittel unabhängig vom Streitwert eingelegt werden:

a) bei allen Rechtssachen, für die ein Tribunal (Gericht) zuständig ist;

b) wenn es um Verjährung geht;

c) bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 in Kapitel 380. Danach muss das Tribunal ein Verfahren aussetzen, wenn Einwendungen gegen die Klage unter Geltendmachung eines Sachverhalts erhoben werden, der nicht in den Zuständigkeitsbereich des Tribunal fällt, und/oder wenn bei einem anderen Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang sich auf die vor dem Tribunal erhobene Klage auswirken könnte;

d) wenn das Tribunal die Regeln der Unparteilichkeit und Gleichheit verletzt und damit die Rechte des Klägers beeinträchtigt hat.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Anträge auf Überprüfung der Entscheidung nach Artikel 18 der Verordnung werden beim Small Claims Tribunal in Malta bzw. Gozo gestellt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Zulässige Sprache ist Maltesisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Für die Vollstreckung von Entscheidungen ist entweder der Court of Magistrates in Malta oder der Court of Magistrates in Gozo zuständig, abhängig vom Wohnsitz desjenigen, gegen den vollstreckt werden soll.

Letzte Aktualisierung: 25/03/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.