Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Die örtliche Zuständigkeit ist in der Entscheidung über die Gerichte, ihre örtliche Zuständigkeit und ihren Standort festgelegt: „Par tiesām, to darbības teritorijām un atrašanās vietām“.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

In Lettland können Schriftstücke bei Gericht in Papierform per Post oder persönlich eingereicht werden. Sie können auch elektronisch eingereicht werden – über das Portal e-lietas portāls oder die E-Mail-Adresse des Gerichts. Elektronisch übermittelte Schriftstücke müssen mit einer in Lettland anerkannten sicheren elektronischen Signatur (einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014) versehen werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

STADTGERICHT RIGA

Anschrift: Abrenes iela 3, Riga, LV-1356

Tel.: 67077222, 67077370, 67077290, 67077259

Fax: 67077203

E-Mail: rigas.pilseta@tiesas.lv

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Die Gerichte in Lettland können Schriftstücke mit einer lettischen sicheren elektronischen Signatur versehen und elektronisch versenden, wenn die betreffende Partei ihren Wunsch, Schriftstücke elektronisch zu erhalten, eindeutig geäußert und bestätigt hat.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

In Artikel 56 der Zivilprozessordnung ist u. a. festgelegt, dass Ladungen an Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Verwalter sowie an staatliche und kommunale Behörden auf elektronischem Wege zugestellt werden müssen. Das Gericht benachrichtigt Anwälte über Dokumente (auch elektronische Dokumente) über das Online-System. Notare, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter sowie staatliche und kommunale Behörden werden über vom Gericht erstellte Dokumente und andere elektronische Dokumente per E-Mail benachrichtigt, es sei denn, sie haben dem Gericht mitgeteilt, dass sie als Nutzer im Online-System registriert sind. Erklärt eine Verfahrenspartei dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis, elektronisch zu kommunizieren und sich als Nutzer des Online-Systems zu registrieren, werden ihr Gerichtsdokumente im Online-System zugestellt. Ergeben sich bei der Zustellung von Gerichtsdokumenten über das Online-System technische Hindernisse, so sind die Dokumente auf eine andere in der Zivilprozessordnung vorgesehene Weise zuzustellen. Ladungen werden jedoch an die von der Verfahrenspartei angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Vertretern mit eingetragenem Wohnsitz oder Postanschrift außerhalb Lettlands werden Ladungen per E-Mail zugestellt; gerichtliche Schriftstücke und andere elektronische Dokumente werden allen Vertretern per E-Mail zugestellt, es sei denn, sie geben an, dass sie als Nutzer im Online-System registriert sind.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Die GERICHTSKOSTEN umfassen:

– eine staatliche Gebühr (valsts nodeva)

– Ausgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtssache

Gerichtskosten-Rechner:

https://manas.tiesas.lv/eTiesasMvc/e-pakalpojumi/nodevu_kalkulators

STAATLICHE GEBÜHR

Nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung ist für jeden Klageantrag ein bestimmter Betrag in Form einer Gebühr an den Staat zu entrichten.

Für Anträge nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind die unten aufgeführten staatlichen Gebühren zu entrichten. Für eine Klage mit einem Streitwert

a) bis 2 134 EUR beträgt die Gebühr 15 % des geforderten Betrags, mindestens aber 70 EUR;

b) von 2 135 EUR bis 7 114 EUR beträgt die Gebühr 320 EUR zuzüglich 4 % des geforderten Betrags, der 2 134 EUR übersteigt.

Einer Klage nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ist ein Nachweis für die Zahlung der staatlichen Gebühr nach dem Verfahren und in der Höhe, die in der Zivilprozessordnung festgelegt sind, beizufügen.

Staatliche Gerichtsgebühr (Artikel 34 der Zivilprozessordnung):

Gerichtsgebühr (staatliche Gebühr):

Empfänger: Staatskasse (Valsts kase)

Registrierungsnummer: 90000050138

Kontonummer: LV55TREL1060190911200

Bank des Empfängers: Staatskasse (Valsts kase)

BIC: codeTRELLV22

Verwendungszweck: Angaben zur Identifizierung der Person oder der Rechtssache: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) sowie bei natürlichen Personen Vorname, Nachname und persönlicher Code, bei juristischen Personen Name und Registrierungsnummer. Erfolgt die Zahlung der staatlichen Gebühr im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Identifizierung dieser Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) sowie bei natürlichen Personen Vorname, Nachname und persönlicher Code, bei juristischen Personen Name und Registrierungsnummer.

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PRÜFUNG DER RECHTSSACHE

Nach Artikel 39 der Zivilprozessordnung umfassen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtssache:

– Beträge, die Zeugen und Sachverständigen zu zahlen sind

– Ausgaben im Zusammenhang mit Zeugenvernehmungen und Ortsterminen

– Ausgaben im Zusammenhang mit der Suche nach einem Beklagten oder Zeugen

– Ausgaben im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Urteils

– Ausgaben im Zusammenhang mit der Erstellung, Übermittlung, Zustellung und Übersetzung von Ladungen und anderen von gerichtlichen Schriftstücken abgeleiteten Schriftstücken sowie der Rücksendung schriftlicher Beweismittel

– Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Veröffentlichung einer Bekanntmachung

– Ausgaben im Zusammenhang mit der Sicherung einer Forderung oder vorübergehendem Schutz

Ausgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtssache (Artikel 39 der Zivilprozessordnung) – Bezirks- und Stadtgerichte (rajona (pilsētas) tiesas) und Regionalgerichte (apgabaltiesas)

Empfänger: Gerichtsverwaltung (Tiesu administrācija)

Registrierungsnummer: 90001672316

Kontonummer: LV51TREL2190458019000

Bank des Empfängers: Staatskasse (Valsts kase)

BIC: codeTRELLV22

Verwendungszweck: Code „21499“ sowie Angaben zur Identifizierung der Person oder der Rechtssache: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) sowie bei natürlichen Personen Vorname, Nachname und persönlicher Code, bei juristischen Personen Name und Registrierungsnummer. Erfolgt die Zahlung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtssache im Auftrag einer anderen Person, so sind Angaben zur Identifizierung dieser Person zu machen: Nummer der Rechtssache (falls bekannt) sowie bei natürlichen Personen Vorname, Nachname und persönlicher Code, bei juristischen Personen Name und Registrierungsnummer.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen sind bei dem Gericht einzureichen, das die Entscheidung gefällt hat. Bei Entscheidungen des Bezirks- oder Stadtgerichts ist das betreffende Regionalgericht anzurufen.

REGIONALGERICHT RIGA

Anschrift: Brīvības bulvāris 34, Riga, LV-1886

Fax: 67088270

Tel.: 67088211, 67088262

E-Mail: riga.apgabals@tiesas.lv

REGIONALGERICHT KURZEME

Anschrift: Kūrmājas prospekts 2/6, Liepāja, LV- 3401

Tel.: 63420059

Fax: 63423479, 63483187

E-Mail: kurzeme.apgabals@tiesas.lv

REGIONALGERICHT LATGALE

Anschrift: Atbrīvošanas aleja 95, Rēzekne, LV-4601

Tel.: 64625581

Fax: 64624033

E-Mail: latgale.apgabals@tiesas.lv

REGIONALGERICHT VIDZEME

Anschrift: Tērbatas iela 13, Valmiera, LV-4201

Tel.: 642 32919

Fax: 642 31122

E-Mail: vidzeme.apgabals@tiesas.lv

REGIONALGERICHT VIDZEME

Gerichtsgebäude Madona

Anschrift: Poruka iela 1, Madona, LV-4801

Tel.: 648 23579

Fax: 648 60691

E-Mail: vidzeme.madona.apgabals@tiesas.lv

REGIONALGERICHT ZEMGALE

Anschrift: Akadēmijas iela 9, Jelgava, LV-3001

Tel.: 63023508

Fax: 63023911

E-Mail: zemgale.apgabals@tiesas.lv

REGIONALGERICHT ZEMGALE

Gerichtsgebäude Aizkraukle

Anschrift: Jaunceltnes iela 5, Aizkraukle, LV-5101

Tel.: 65128197

Fax: 65128119

E-Mail: zemgale.aizkraukle.apgabals@tiesas.lv

Gegen ein Urteil im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen können Rechtsmittel eingelegt werden, wenn

1) das Gericht der ersten Instanz eine materiellrechtliche Bestimmung fehlerhaft angewandt oder ausgelegt hat und dies zu einer unrichtigen Entscheidung in der Rechtssache geführt hat,

2) das Gericht der ersten Instanz eine Verfahrensvorschrift verletzt hat und dies zu einer fehlerhaften Beurteilung in der Rechtssache geführt hat,

3) das Gericht der ersten Instanz falsche Tatsachenfeststellungen getroffen oder Beweismittel falsch gewürdigt oder eine mangelhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen hat und dies zu einer unrichtigen Entscheidung geführt hat.

Ein Rechtsmittel, mit dem geltend gemacht wird, dass ein Urteil fehlerhaft ist, muss außerdem Angaben dazu enthalten,

1) welche materiellrechtliche Bestimmung vom Gericht der ersten Instanz fehlerhaft angewandt oder ausgelegt wurde oder gegen welche Verfahrensvorschrift es verstoßen hat und wie sich dies auf die Entscheidung in der Rechtssache ausgewirkt hat;

2) welche der vom Gericht der ersten Instanz getroffenen Tatsachenfeststellungen falsch sind, welche Beweismittel falsch gewürdigt worden sind, woran zu erkennen ist, dass die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts mangelhaft ist, und wie sich dies auf die Entscheidung in der Rechtssache ausgewirkt hat.

Gegen ein Urteil eines Gerichts der ersten Instanz können innerhalb von 20 Tagen nach der Urteilsverkündung Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn ein abgekürztes Urteil erlassen wurde, beginnt die Frist ab dem Datum, das das Gericht für den Erlass des vollständigen Urteils festgesetzt hat. Ergeht das Urteil erst nach dem festgesetzten Termin, beginnt die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil ab dem Datum, an dem das Urteil tatsächlich erlassen wurde. Wird ein Urteil in den oben genannten Fällen einer im Ausland ansässigen Verfahrenspartei zugestellt, können innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung einer Abschrift des Urteils Rechtsmittel eingelegt werden. Wurde der Fall im schriftlichen Verfahren entschieden, läuft die Rechtsmittelfrist zusätzlich zu den oben genannten Fällen ab dem Tag, an dem das Urteil erlassen wurde.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Eine erneute Prüfung der Rechtssache im Zusammenhang mit einer Überprüfung der Entscheidung kann vom Beklagten auf der Grundlage des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeleitet werden, indem er einen Antrag stellt:

1)      im Falle der Überprüfung des Urteils oder Beschlusses eines Bezirks- oder Stadtgerichts bei dem zuständigen Regionalgericht;

2)      im Falle der Überprüfung des Urteils oder Beschlusses eines Regionalgerichts beim Obersten Gerichtshof.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Lettisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Für die Urteilsvollstreckung zuständige Behörden:

Vereidigte Gerichtsvollzieher

Die Liste der vereidigten Gerichtsvollzieher ist abrufbar unter: http://www.lzti.lv/zverinati-tiesu-izpilditaji/

Für die Anwendung des Artikels 23 zuständige Behörden:

Bezirks- oder Stadtgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Entscheidung eines ausländischen Gerichts auf Antrag des Schuldners vollstreckbar ist

Der Zuständigkeitsbereich des Stadtgerichts Riga entspricht dem Verwaltungsgebiet der Stadt Riga.

Die Zuständigkeitsbereiche der Bezirks- und Stadtgerichte sind in Anhang 1 des Gesetzes über die Gerichte, ihre örtliche Zuständigkeit und ihren Standort [Likuma „Par tiesām, to darbības teritorijām un atrašanās vietām“] festgelegt.

Letzte Aktualisierung: 24/03/2024

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