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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Für den Erlass von Urteilen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ist der District Court zuständig, und alle Anträge auf Einleitung eines solchen Verfahrens ist an den Registrar (Geschäftsstellenleiter) des zuständigen District Court zu richten. Die Anschriften und Kontaktdaten der District Courts finden Sie unter:
http://www.courts.ie/offices.nsf/WebCOByJurisdiction?OpenView&Start=1&Count=30&Expand=5#5
Die Kommunikation erfolgt in der Regel per Post oder per E-Mail.
Praktische Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter und allgemeine Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sowie allgemeine Informationen darüber, welches Gericht in Irland für den Erlass eines Urteils im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig ist, erhalten die Parteien in den Geschäftsstellen der Gerichte.
Hierzu sehen die Rules of Court (Verfahrensordnung) Folgendes vor:
Keine
Für ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen wird ebenso wie für ein irisches Verfahren für geringfügige Forderungen eine Antragsgebühr in Höhe von 25 EUR erhoben. Auch für eine Widerklage beträgt die Gebühr 25 EUR. Wie oben zu Buchstabe a angegeben, ist der Antrag auf Einleitung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen an den Registrar des zuständigen District Court zu richten, der dem Kläger mitteilt, wie diese Zahlung zu leisten ist. Die Kontaktdaten sind oben zu Buchstabe a angegeben.
Rechtsmittel können, soweit es sich nicht um Rechtsmittel gegen eine Zurück- oder Abweisung nach Artikel 4 Absatz 4 handelt, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim zuständigen Circuit Court eingelegt werden. Die Anschriften und Kontaktdaten der Circuit Courts finden Sie unter:
http://www.courts.ie/offices.nsf/WebCOByJurisdiction?OpenView&Start=1&Count=30&Expand=4#4
Hierzu sehen die einschlägigen Rules of Court Folgendes vor:
„(1) Ein Beklagter, gegen den in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ein Versäumnisurteil ergangen ist, kann im Einklang mit dieser Order bei dem Gericht des Gerichtsbezirks, in dem der Beschluss auf Aufhebung oder Änderung des betreffenden Beschlusses ergangen ist, aus den in Artikel 18 Absatz 1 der EU-Verordnung genannten Gründen eine Überprüfung des Urteils beantragen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zehn vollen Tagen ab dem Tag, an dem der Beklagte von dem Versäumnisurteil Kenntnis erlangt hat, dem Kläger oder gegebenenfalls dessen Anwalt zuzustellen.
(3) Die Zustellung des Antrags bewirkt keine Aussetzung des Verfahrens.
(4) Das Gericht kann die tatsächliche Zustellung des Antrags für ausreichend erklären.
(5) Im Antrag ist kurz und klar darzulegen, auf welchen der in Artikel 18 Absatz 1 der EU-Verordnung genannten Gründe sich die Partei stützt.
(6) Das Gericht kann dem Antrag in der Verhandlung auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 1 der EU-Verordnung stattgeben oder ihn ablehnen.
(7) Wenn das Gericht den Antrag auf Überprüfung mit der Begründung ablehnt, dass keiner der in Artikel 18 Absatz 1 der EU-Verordnung genannten Gründe vorliegt, bleibt das Urteil in Kraft.
(8) Stellt das Gericht fest, dass die Überprüfung aus einem der in Artikel 18 Absatz 1 der EU-Verordnung genannten Gründe gerechtfertigt ist, wird das im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil aufgehoben und ist nichtig.“
Englisch und Irisch
Der Gläubiger richtet seinen Antrag auf Vollstreckung über den betreffenden Circuit Court an den zuständigen County Registrar/Sheriff. Für die Prüfung von Anträgen auf Ablehnung, Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung ist der betreffende District Court zuständig.
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