Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlich zuständigen Friedensgerichten im Land.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Die Klage wird persönlich mit einem schriftlichen Antrag bei der Geschäftsstelle des zivilen Friedensgerichts erhoben. Der Antrag kann auch per E-Mail oder über eine digitale Plattform eingereicht werden, sofern diese Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Eine solche Behörde ist nicht eingerichtet worden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Elektronische Zustellungs- oder Kommunikationsmittel sind nicht zulässig.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Wer in Griechenland über das Internet Dienstleistungen anbietet oder Verkäufe tätigt, ist nach Artikel 8 Absatz 1 des Präsidialdekrets Nr. 131/2003 (Harmonisierung griechischer Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2000/31/EG) gesetzlich verpflichtet, in Streitigkeiten aus Verträgen, die von den Parteien mittels einer einfachen elektronischen Signatur (d. h. durch einfachen E-Mailverkehr oder elektronischen Nachrichtenaustausch, geschlossen wurden) auf elektronischem Wege übermittelte Mitteilungen zu akzeptieren.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Die Kosten werden auf der Grundlage der Kosten berechnet, die der in dem betreffenden Gerichtsverfahren obsiegenden Partei entstanden sind.

Die vom Kläger zu zahlenden Gerichtsgebühren beinhalten: a) die Anwaltsgebühr in Höhe von 32 EUR, sofern das maßgebliche Verfahren von einem griechischen Rechtsanwalt abgeschlossen wurde, und b) die für die gerichtliche Prüfung des Falles zu entrichtende gerichtliche Stempelsteuer in Höhe von etwa 1,14 % des insgesamt geforderten Betrags (Hauptforderung und Zinsen). Für Forderungen bis 200 EUR ist keine Stempelsteuer zu entrichten.

Übergibt der oder die Beklagte die Rechtssache einem Rechtsanwalt (der das ausgefüllte Formblatt C unterschreiben muss), ist ein Vorschuss auf die Anwaltsgebühr in Höhe von 32 EUR zu leisten.

In Ausnahmefällen ist ein zusätzlicher Vorschuss auf die Anwaltsgebühr in Höhe von 32 EUR erforderlich, wenn der Rechtsanwalt zu einer mündlichen Verhandlung hinzugezogen wird.

Die gerichtliche Stempelsteuer ist an die Staatskasse zu entrichten, während das Anwaltshonorar an die Anwaltskammer gezahlt wird, die die Gelder in Empfang nimmt und den Rechtsanwälten gegen Vorlage eines entsprechenden Belegs auszahlt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Für Urteile, die nach dem Verfahren für geringfügige Forderungen ergehen, sind keine Rechtsmittel zugelassen. Versäumnisurteile können jedoch angefochten werden, indem bei dem Gericht, das die Entscheidung erließ, ein entsprechender Antrag eingereicht wird; ferner kann ein außerordentlicher Rechtsbehelfs beim Obersten Gerichtshof (Areopag) eingelegt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Ein Antrag auf Überprüfung kann nur mittels Einreichung eines Antrags bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das die Entscheidung erließ, gestellt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Zugelassene Sprache ist Griechisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Die am Vollstreckungsort zuständigen Gerichtsvollzieher sind für die Pfändung beweglichen und unbeweglichen Vermögens verantwortlich; für Versteigerungen sind die Notare zuständig.

Die Rechtsanwälte sind für die Ausstellung des Pfändungsbeschlusses verantwortlich, während die Gerichtsvollzieher für die Zustellung dieses Schriftstücks zuständig sind.

Die Zuständigkeit nach Artikel 23 der Verordnung liegt bei dem Friedensgericht, das die Entscheidung erließ.

Letzte Aktualisierung: 19/04/2021

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