In Gibraltar ist der Supreme Court of Gibraltar für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig. Das Verfahren findet vor dem Master of the Supreme Court statt, dem für Verfahren mit geringem Streitwert eingesetzten Richter.
Die zur Einleitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vor den Gerichten in Gibraltar zulässige Übermittlungsart ist ausschließlich der Postweg, da für die Verfahrenseröffnung eine Gerichtsgebühr zu entrichten ist.
Rechtsmittel sind in Gibraltar nach Maßgabe der Supreme Court Rules 2000 zulässig, in denen im Wesentlichen festgelegt ist, dass diese vor dem Ergänzungsrichter (Additional Judge) oder dem Oberrichter (Chief Justice) des Supreme Court einzulegen sind.
Weitere Bestimmungen für das Rechtsmittelverfahren sind in Part 52 der Civil Procedure Rules und den dazugehörigen Praxisanweisungen enthalten. In den Supreme Court Rules 2000 ist der zeitliche Rahmen für die Einlegung von Rechtsmitteln niedergelegt, während in Part 52.4 die Fristen für die Einreichung von Rechtsmitteln angegeben sind.
Die zulässige Amtssprache gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung ist Englisch.
Für die Vollstreckung und Anwendung des Artikels 23 der Verordnung ist der Supreme Court of Gibraltar zuständig.
Die zulässige Amtssprache gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung ist Englisch.
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