Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Französisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen erhobene Forderungen werden je nach Zuständigkeit entweder bei den Nachbarschaftskammern (chambres de proximité) der Tribunaux judiciaires (Artikel L. 211-4-2 Gerichtsorganisationsordnung (code de l'organisation judiciaire)) oder bei den Handelsgerichten (tribunaux de commerce) geltend gemacht. Handelsgerichte sind zuständig, wenn die Forderung Kaufleute, Handelsgesellschaften oder Kreditgesellschaften betrifft (Artikel L. 721-3-1 Handelsgesetzbuch (code de commerce)).

Soweit die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die Gerichte eines Mitgliedstaates ohne weitere Präzisierung benennt, gilt das Gericht am Wohnsitz des Beklagten oder eines von mehreren Beklagten als das örtlich zuständige Gericht.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

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Der Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kann dem Gericht per Post übermittelt werden.

Die an einem Verfahren auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen beteiligten Parteien können per Post mit den Gerichten kommunizieren.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

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Die Prozessparteien können beim Ausfüllen der Formblätter im Anhang der Verordnung bei folgenden Stellen praktische Hilfestellung nach Artikel 11 erhalten:

  • Geschäftsstellen der Gerichte, die für Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zuständig sind, d. h. der erstinstanzlichen ordentlichen Gerichte und der Handelsgerichte; über die Verfahren informieren hauptsächlich die Bediensteten im Empfangsdienst der Geschäftsstelle des Gerichts (SAUJ – service d'accueil du justiciable);
  • Rechtsberatungsstellen (maisons de la justice et du droit) im gesamten Land;
  • Rechtsanwälten, die von den Prozessparteien in den Beratungsbereitschaftsdiensten (centres départementaux d'accès au droit) konsultiert werden können. Diese Dienste werden von den Rechtsberatungsdiensten auf Ebene der Départements kostenlos bereitgestellt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

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Die Zustellung von Schriftstücken auf elektronischem Weg ist nicht zulässig. Es stehen daher keine technischen Kommunikationsmittel zur Verfügung.

Die Kommunikation mit den Gerichten, die für Verfahren nach der Verordnung über geringfügige Forderungen zuständig sind, erfolgt ausschließlich per Post.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

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Weder Privatpersonen noch Angehörige der Rechtsberufe sind verpflichtet, ein nach Artikel 13 auf elektronischem Weg zugestelltes Schriftstück anzunehmen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

  • Für ein Verfahren beim Tribunal judiciaire fallen keine Gerichtsgebühren an. Das Gericht kann die unterlegene Partei jedoch zur Zahlung der entstandenen Aufwendungen verurteilen; hierunter fallen auch die Kosten für die Vollstreckung der Entscheidung. Die Kosten für die Zustellung per Einschreiben trägt das Gericht. In Bezug auf Zustellungskosten, die nach Artikel 1387 Zivilprozessordnung entstanden sind, ist ein vom Gericht ausgestellter Vollstreckungstitel erforderlich; für die Beitreibung ist die Staatskasse zuständig. Das Tribunal judiciaire kann der unterlegenen Partei ferner die Zahlung nicht erstattungsfähiger Aufwendungen, d. h. der obsiegenden Partei entstandener Aufwendungen für Vertretung und Unterstützung, auferlegen.
  • Bei einem Verfahren vor einem Handelsgericht hängt die Höhe der Gerichtsgebühren davon ab, ob eine mündliche Verhandlung stattfand oder nicht. Ohne mündliche Verhandlung belaufen sich die Gerichtskosten auf rund 12 EUR incl. Steuern (Kosten einer anderen als einstweiligen Verfügung ohne Postgebühren und Gerichtsvollzieher); mit mündlicher Verhandlung belaufen sich die Gerichtskosten auf rund 60 EUR incl. Steuern (ohne Postgebühren und Gerichtsvollzieher). In diesen Beträgen sind andere Aufwendungen, die je nach Verfahren zusätzlich anfallen können, nicht enthalten.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

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Nach französischem Recht können folgende Rechtsmittel nach Artikel 17 der Verordnung eingelegt werden:

  • Berufung (appel) kann eingelegt werden, wenn das Urteil in erster Instanz ergeht, d. h. wenn die Forderung 5000 EUR übersteigt. Berufung kann von jeder Prozesspartei innerhalb eines Monats nach dem Tag der Zustellung des Urteils eingelegt werden (Artikel 528 und 538 Zivilprozessordnung).
  • Einspruch (opposition) kann von einem Beklagten erhoben werden, dem Klage- und Antwortformblatt nicht wie in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehen persönlich zugestellt wurde und der nicht gemäß Artikel 5 Absatz 3 darauf geantwortet hat („Versäumnisurteil“). Der Einspruch wird vor dem Gericht erhoben, das die Entscheidung erlassen hat (Artikel 571 bis 578 Zivilprozessordnung).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

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Ist die Entscheidung rechtskräftig, d. h. wenn sie nicht oder nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, können die Parteien beim Kassationsgerichtshof eine auf Rechtsfragen beschränkte Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation) einreichen (Artikel 605 bis 618-1 Zivilprozessordnung).

Liegt Rechtsmissbrauch (fraude au jugement) vor, können die Parteien bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Überprüfung der Entscheidung (recours en révision) beantragen (Artikel 593 bis 603 Zivilprozessordnung).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Zugelassen sind nach Artikel 21a Absatz 1 folgende Sprachen: Französisch, Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

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Für die Vollstreckung sind die Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) zuständig; handelt es sich um eine gerichtlich genehmigte Gehaltspfändung (saisie des rémunérations), ist der Geschäftsstellenleiter des Gerichts (directeur du greffe) zuständig.

Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 23 gilt Folgendes:

  • Im Fall eines Versäumnisurteils kann das Gericht, bei dem Einspruch eingelegt wird, vor der erneuten Prüfung des Sachverhalts eventuell erteilte vorläufige Vollstreckungsanordnungen aufheben und damit einen Vollstreckungsaufschub bewirken (Artikel 514-3 Zivilprozessordnung).
  • In allen Fällen kann der Vollstreckungsrichter nach der Zustellung eines Zwangsvollstreckungsbefehls (commandement) oder einer Pfändungsanordnung (acte de saisie) die Vollstreckung aussetzen und dem Schuldner eine Nachfrist einräumen (Artikel 510 Zivilprozessordnung).
Letzte Aktualisierung: 13/09/2021

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.