Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen erhobene Forderungen werden je nach Zuständigkeit entweder bei den Nachbarschaftskammern (chambres de proximité) der Tribunaux judiciaires (Artikel L. 211-4-2 und L. 212-8 sowie Anhang Tabelle IV-II der Gerichtsorganisationsordnung (Code de l'organisation judiciaire)) – wenn es sich um eine zivilrechtliche Forderung handelt – oder bei den Handelsgerichten (tribunaux de commerce) – wenn die Forderung Kaufleute, Handelsgesellschaften oder Kreditgesellschaften betrifft (Artikel L. 721-3-1 des Handelsgesetzbuchs (Code de commerce)) – geltend gemacht.

Soweit die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die Gerichte eines Mitgliedstaates ohne weitere Präzisierung benennt, ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten oder eines von mehreren Beklagten örtlich zuständig.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Der Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kann bei Gericht eingereicht oder dem Gericht per Post übermittelt werden.

Die an einem Verfahren auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen beteiligten Parteien können per Post mit den Gerichten kommunizieren.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Die Prozessparteien können beim Ausfüllen der Formblätter im Anhang der Verordnung bei folgenden Stellen praktische Hilfestellung nach Artikel 11 erhalten:

  • Geschäftsstelle (greffe) der Gerichte, die für Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zuständig sind, d. h. der Tribunaux judiciaires und der Handelsgerichte; über die Verfahren informieren hauptsächlich die Bediensteten im Empfangsdienst der Geschäftsstelle des Gerichts (SAUJ – service d'accueil du justiciable);
  • Rechtsberatungsstellen (maisons de la justice et du droit) im gesamten Land;
  • Rechtsanwälte, die von den Prozessparteien in den Beratungsbereitschaftsdiensten (centres départementaux d'accès au droit) konsultiert werden können; diese Dienste werden von den Rechtsberatungsdiensten auf Ebene der Départements kostenlos bereitgestellt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Die Zustellung von Schriftstücken auf elektronischem Wege ist nicht zulässig. Es stehen daher keine technischen Kommunikationsmittel zur Verfügung.

Die Kommunikation mit den Gerichten, die für Verfahren nach der Verordnung über geringfügige Forderungen zuständig sind, erfolgt ausschließlich per Post.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Weder Privatpersonen noch Angehörige der Rechtsberufe sind verpflichtet, ein nach Artikel 13 auf elektronischem Wege zugestelltes Schriftstück anzunehmen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

  • Für ein Verfahren vor dem Tribunal judiciaire fallen keine Gerichtsgebühren an. Das Gericht kann die unterlegene Partei jedoch zur Zahlung der entstandenen Aufwendungen verurteilen; hierunter fallen auch die Kosten für die Vollstreckung der Entscheidung. Die Kosten für die Zustellung per Einschreiben trägt das Gericht. In Bezug auf Zustellungskosten, die nach Artikel 1387 der Zivilprozessordnung entstanden sind, ist ein vom Gericht ausgestellter Vollstreckungstitel erforderlich; für die Beitreibung ist die Staatskasse zuständig. Das Tribunal judiciaire kann der unterlegenen Partei ferner die Zahlung nicht erstattungsfähiger Aufwendungen, d. h. der obsiegenden Partei entstandener Aufwendungen für Vertretung und Unterstützung, auferlegen.
  • Bei einem Verfahren vor dem Handelsgericht hängt die Höhe der Gerichtsgebühren davon ab, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder nicht. Ohne mündliche Verhandlung belaufen sich die Gerichtsgebühren auf rund 12 EUR inkl. Steuern (Kosten einer anderen als einstweiligen Verfügung ohne Post- und Gerichtsvollziehergebühren); mit mündlicher Verhandlung belaufen sich die Gerichtsgebühren auf rund 60 EUR inkl. Steuern (ohne Post- und Gerichtsvollziehergebühren). In diesen Beträgen sind andere Aufwendungen, die je nach Verfahren zusätzlich anfallen können, nicht enthalten.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Nach französischem Recht können die folgenden Rechtsmittel im Sinne des Artikels 17 der Verordnung eingelegt werden:

  • Wenn die Entscheidung rechtskräftig ist, d. h. wenn sie nicht oder nicht mehr angefochten werden kann, können die Parteien beim Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) eine auf Rechtsfragen beschränkte Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation) einreichen (Artikel 605 bis 618 der Zivilprozessordnung). Die Kassationsbeschwerde kann von der betreffenden Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden (Artikel 612 der Zivilprozessordnung).
  • Einspruch (opposition) kann von einem Beklagten erhoben werden, dem Klage- und Antwortformblatt nicht wie in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehen persönlich zugestellt wurden und der nicht nach Artikel 5 Absatz 3 darauf geantwortet hat („Versäumnisurteil“). Der Einspruch wird bei dem Gericht erhoben, das die Entscheidung erlassen hat (Artikel 571 bis 578 der Zivilprozessordnung).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Liegt Rechtsmissbrauch (fraude au jugement) vor, können die Parteien bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, eine Überprüfung der Entscheidung (recours en révision) beantragen (Artikel 593 bis 603 der Zivilprozessordnung).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Zugelassen sind nach Artikel 21a Absatz 1 die folgenden Sprachen: Französisch, Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Für die Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher (commissaire de justice) zuständig; handelt es sich um eine vom Vollstreckungsrichter genehmigte Gehaltspfändung (saisie des rémunérations), ist der Geschäftsstellenleiter (directeur du greffe) des Tribunal judiciaire zuständig.

Für die Anwendung des Artikels 23 gilt Folgendes:

  • Im Falle eines Versäumnisurteils kann das Gericht, bei dem Einspruch eingelegt wird, vor der erneuten Prüfung des Sachverhalts eventuell erteilte vorläufige Vollstreckungsanordnungen aufheben und damit einen Vollstreckungsaufschub bewirken (Artikel 514-3 der Zivilprozessordnung).
  • In allen Fällen kann der Vollstreckungsrichter nach der Zustellung eines Zwangsvollstreckungsbefehls (commandement) oder einer Pfändungsanordnung (acte de saisie) die Vollstreckung aussetzen und dem Schuldner eine Nachfrist einräumen (Artikel 510 der Zivilprozessordnung).
Letzte Aktualisierung: 23/04/2024

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