Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Urteile im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen werden in Estland durch das jeweils zuständige Landgericht (maakohus) erlassen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Für die Zwecke des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen stehen den Gerichten in Estland nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung die folgenden Kommunikationsmittel zur Verfügung: persönliche Übergabe, Zustellung per Post, Zustellung per Fax und elektronische Übertragung. Bei der Übermittlung von Schriftstücken sind die in §§ 334-336 der Zivilprozessordnung festgelegten Formatvorgaben zu beachten.

Nach diesen Bestimmungen müssen Anträge in deutlich lesbarer, maschinengeschriebener Form im A4-Format beim Gericht eingereicht werden. Diese Vorschrift gilt für handschriftlich unterzeichnete Schriftstücke. Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass Verfahrensbeteiligte dem Gericht zusätzlich elektronische Kopien der schriftlich eingereichten Schriftstücke übermitteln, sofern dies möglich ist. Um den Gerichten die Bearbeitung der Dokumente zu erleichtern, genügt die Übersendung per einfacher E-Mail ohne digitale Unterschrift oder eine andere Authentifizierung.

Werden Schriftstücke per Fax oder E-Mail oder in einer anderen für die Erstellung einer schriftlichen Aufzeichnung geeigneten Form an die maßgebliche Adresse geschickt, muss das Original des Schriftstückes dem Gericht schnellstmöglich, spätestens aber bei der mündlichen Verhandlung der Sache vor Gericht vorgelegt werden; bei schriftlichen Verfahren muss dies während der für die Einreichung von Schriftstücken festgesetzten Frist erfolgen. In diesem Fall gilt die Frist für die Einreichung eines schriftlichen Antrags oder Rechtsmittels als eingehalten.

Anträge und andere Schriftstücke, für die das Schriftformerfordernis gilt, können dem Gericht auch in elektronischer Form übermittelt werden, sofern das Gericht die Schriftstücke ausdrucken und Kopien davon anfertigen kann. In diesem Fall muss das Schriftstück mit der digitalen Signatur des Absenders versehen sein oder in einer ähnlich sicheren, die Identifizierung des Absenders erlaubenden Weise übermittelt worden sein. Ein elektronisches Dokument gilt als dem Gericht übermittelt, sobald es in der Datenbank für den Empfang gerichtlicher Schriftstücke erfasst worden ist. Ausführlichere Vorschriften für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte sowie die Formatvorgaben für solche Dokumente sind in einer vom Justizminister erlassenen Verordnung festgelegt.

Das Gericht kann einen Antrag oder andere Schriftstücke, die ein Verfahrensbeteiligter per E-Mail übermittelt hat, unter bestimmten Voraussetzungen auch dann für ausreichend erachten, wenn sie nicht handschriftlich unterzeichnet sind bzw. keine digitale Signatur tragen, beispielsweise wenn das Gericht keine Zweifel bezüglich der Identität des Absenders oder der tatsächlichen Übermittlung des Schriftstücks hat; dies gilt insbesondere, wenn dem Gericht zuvor von der gleichen E-Mailadresse in der gleichen Sache vom gleichen Beteiligten Schriftstücke mit einer digitalen Signatur übermittelt wurden oder wenn das Gericht der Übermittlung von Anträgen oder anderen Schriftstücken auch in dieser Form zugestimmt hat.

Die Übermittlung eines Antrags über das zu diesem Zweck geschaffene Verfahrensinformationssystem „e‑Akte“, das unter https://www.e-toimik.ee/ zugänglich ist, gilt ebenfalls als elektronische Übermittlung. Wird ein Antrag über das Verfahrensinformationssystem „e-Akte“ übermittelt, darf er nicht zusätzlich per E-Mail übermittelt werden, sofern dafür kein triftiger Grund vorliegt. Die Liste der über das Portal zu übermittelnden Schriftstücke ist in einer Verordnung des Justizministers festgelegt.

In einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen kann das Gericht von den in der Zivilprozessordnung festgelegten Bestimmungen bezüglich der Anforderungen an die Zustellung von Verfahrensschriftstücken und bezüglich der Form der von Verfahrensbeteiligten übermittelten Schriftstücke abweichen; dies gilt allerdings nicht für die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Praktische Hilfe bezüglich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen kann bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingeholt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Die in estnischen Gerichten zulässigen und technisch verfügbaren elektronischen Zustellungs- und Kommunikationsmittel sind das öffentliche Verfahrensinformationssystem „e-Akte“ (https://www.e-toimik.ee/) und die Zustellung von Schriftstücken per E-Mail oder Fax.

Stellt ein Gericht ein Verfahrensschriftstück über das öffentliche Verfahrensinformationssystem „e-Akte“ zu, teilt das Gericht dem Empfänger mit, dass das Schriftstück im System bereitgestellt wurde, und verwendet hierzu

  1. die dem Gericht mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Telefonnummer,
  2. falls der Empfänger ein Einzelunternehmer oder eine juristische Person ist, die in dem in Estland geführten Register eingetragene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer,
  3. die im Bevölkerungsregister eingetragene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Adressaten und dessen gesetzlichen Vertreters,
  4. die in einer anderen nationalen Datenbank, in der das Gericht die Information mittels einer elektronischen Abfrage unabhängig prüfen kann, eingetragene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Adressaten und dessen gesetzlichen Vertreters,
  5. falls der Adressat und sein gesetzlicher Vertreter über einen estnischen persönlichen Identifikationscode verfügen (§ 3111 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) deren E-Mail-Adresse personal-identification-code@eesti.ee.

Das Gericht kann die Mitteilung über die Bereitstellung des Schriftstücks auch an eine Telefonnummer oder E-Mailadresse übermitteln, die im Internet auffindbar ist, oder an das mutmaßliche Benutzerkonto eines virtuellen sozialen Netzwerks oder einer sonstigen virtuellen Kommunikationsumgebung zustellen, die der Adressat laut den im Internet verfügbaren Informationen vermutlich nutzt oder bei der davon auszugehen ist, dass dort bereitgestellte Informationen den Adressaten erreichen. Nach Möglichkeit wird das Gericht die Mitteilung an das Benutzerkonto eines virtuellen sozialen Netzwerks oder einer sonstigen virtuellen Kommunikationsumgebung so bereitstellen, dass die Mitteilung für keine anderen Personen außer dem Adressaten einsehbar ist. Ein Verfahrensschriftstück gilt als zugestellt, wenn es der Empfänger im Informationssystem öffnet oder seinen Empfang im Informationssystem bestätigt, ohne es zu öffnen; das Schriftstück gilt ebenfalls als zugestellt, wenn dies durch eine andere Person, der der Empfänger Lesezugang zu den Schriftstücken im Informationssystem gewährt hat, erfolgt. Das Informationssystem erfasst die Zustellung des Schriftstücks automatisch.

Kann von einem Empfänger nicht erwartet werden, dass er zur Nutzung des Verfahrensinformationssystems „e-Akte“ in der Lage ist, oder ist die Zustellung über das Informationssystem technisch nicht möglich, kann das Gericht dem Empfänger die Verfahrensschriftstücke auch elektronisch per E-Mail oder per Fax übermitteln. In derartigen Fällen gilt ein Schriftstück als dem Empfänger zugestellt, wenn dieser den Empfang des Schriftstücks schriftlich, per Fax oder auf elektronischem Wege bestätigt. In der Bestätigung ist das Eingangsdatum des Schriftstücks anzugeben und sie muss mit der Unterschrift des Empfängers oder dessen Vertreters versehen sein. Eine Bestätigung in elektronischer Form muss die digitale Signatur des Absenders tragen oder auf eine andere sichere Weise übermittelt werden, die die Identifizierung des Absenders und die Feststellung des Sendezeitpunkts erlaubt. Dies ist nicht erforderlich, wenn für das Gericht kein Zweifel besteht, dass die ohne digitale Signatur versandte Bestätigung vom Empfänger oder dessen Vertreter übermittelt wurde. Wenn dem Gericht die E-Mailadresse des Empfängers bekannt ist und davon ausgegangen werden kann, dass keine Unberechtigten Zugang dazu haben und wenn das Gericht darüber hinaus im Verlauf derselben Sache bereits Schriftstücke an diese E-Mailadresse gesandt hat oder wenn der Verfahrensbeteiligte dem Gericht unabhängig seine E-Mailadresse zur Verfügung gestellt hat, kann das Gericht eine Bestätigung in elektronischer Form per E-Mail akzeptieren.

Die vorherige Zustimmung zur Verwendung der elektronischen Zustellung von Schriftstücken kann über das Verfahrensinformationssystem „e-Akte“, per E-Mail oder per Fax erteilt werden. Diese Zustimmung kann dem Gericht mit dem Antrag auf Einleitung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen oder anlässlich der Reaktion darauf übermittelt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

In der Regel müssen Anwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Insolvenzverwaltern und staatlichen oder kommunalen Behörden Verfahrensschriftstücke elektronisch über das Verfahrensinformationssystem „e-Akte“ übermittelt werden. Die Zustellung von Schriftstücken auf anderem Wege ist nur zulässig, wenn wichtige Gründe vorliegen. Für sonstige Personen ist im Gesetz keine verpflichtende Methode für die Zustellung von Schriftstücken vorgesehen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Für die Beantragung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen bei einem Landgericht ist eine staatliche Gebühr zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühr wird auf der Grundlage des Streitwerts der Zivilsache bestimmt, und dieser wiederum wird anhand des Forderungsbetrags berechnet. Bei der Berechnung des Streitwerts einer Zivilsache wird dem Betrag der Hauptforderung der Betrag der Nebenforderungen hinzugerechnet. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen zum Zweck der Einziehung von noch nicht entstandenen Verzugszinsen beantragt, muss dieser Betrag außerdem um eine Summe erhöht werden, die den Verzugszinsen für ein Jahr entspricht. Der Betrag der staatlichen Gebühr wird auf der Grundlage des eingenommenen endgültigen Betrags (Wert der Zivilsache) gemäß § 59 Absatz 1 des Gesetzes über staatliche Gebühren (auf Estnisch und Englisch) nach der Tabelle in dessen Anhang 1 berechnet.

Für die Beantragung der Überprüfung eines Gerichtsurteils (Antrag auf Aufhebung eines Versäumnisurteils) ist eine Sicherheit zu leisten. Hierbei handelt es sich um die staatliche Gebühr für die Hälfte des Streitwerts der Klage. Die staatliche Gebühr beträgt mindestens 100 EUR und höchstens 1 500 EUR.

Für die Einlegung eines Rechtsmittels ist in Abhängigkeit von seinem Umfang die gleiche staatliche Gebühr zu entrichten, die auch für die ursprüngliche Beantragung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen beim Landgericht gezahlt wurde.

Auch für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde und die Beantragung einer Überprüfung muss eine Sicherheit geleistet werden. Dabei ist in Abhängigkeit vom Umfang des Rechtsmittels ein Prozent des Betrags der Zivilsache als Sicherheit zu zahlen, mit einem Mindestbetrag von 100 EUR und einem Höchstbetrag von 3 000 EUR.

Für die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem Bezirksgericht oder dem Staatsgerichtshof ist eine staatliche Gebühr in Höhe von 50 EUR zu entrichten.

Die staatliche Gebühr kann mittels Banküberweisung auf eines der Bankkonten des Finanzministeriums eingezahlt werden, die der Website der Gerichte zu entnehmen sind.

Die staatliche Gebühr muss stets vor der Antragstellung gezahlt werden. Mit dem Antrag muss dem Gericht ein Beleg über die Zahlung der staatlichen Gebühr vorgelegt oder es müssen Informationen übermittelt werden, anhand deren sich das Gericht von der Zahlung der staatlichen Gebühr überzeugen kann (beispielsweise das Datum, an dem die Zahlung erfolgte, der Betrag, der Zahler der Gebühr usw.).

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Gegen ein in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Gerichtsurteil können im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens Rechtsmittel eingelegt werden.

Beläuft sich die Hauptforderung der Klage auf höchstens 2 000 EUR und beträgt der Streitwert zusammen mit den Nebenforderungen nicht mehr als 4 000 EUR, kann das Landgericht im Urteil vermerken, dass Rechtsmittel zugelassen sind. Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Entscheidung eines Berufungsgerichts erforderlich ist, wird es in der Regel Rechtsmittel zulassen, um die Meinung eines Bezirksgerichts zu einer Rechtsfrage einzuholen. Sind im Urteil des Landgerichts keine Rechtsmittel zugelassen worden, besteht immer noch die Möglichkeit, bei einem Bezirksgericht Rechtsmittel einzulegen; das Bezirksgesicht wird das jeweilige Rechtsmittel jedoch nur zulassen, wenn ersichtlich ist, dass das Landgericht bei der Urteilsfindung eine materiellrechtliche Bestimmung fehlerhaft angewendet, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen oder Beweise falsch bewertet hat und dass die Entscheidung hierdurch unter Umständen maßgeblich beeinflusst wurde.

Rechtsmittel sind bei dem Bezirksgericht einzulegen, in dessen Zuständigkeitsgebiet das Landgericht, das die Entscheidung im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erlassen hat, seinen Sitz hat.

Rechtsmittel können innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Urteils beim Antragsteller, aber nicht später als innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts eingelegt werden. Wurde das Urteil eines Landgerichts ohne den Teil mit der Beschreibung und Begründung des Urteils verfasst und hat ein Verfahrensbeteiligter das Gericht ersucht, dem Urteil einen solchen Teil hinzuzufügen, beginnt die Rechtsmittelfrist ab der Zustellung des vollständigen Urteils erneut zu laufen. Rechtsmittel dürfen nicht eingelegt werden, wenn beide Verfahrensparteien in einem dem Gericht übermittelten Antrag auf ihr Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben.

Gegen ein in einem Beschwerdeverfahren ergangenes Urteil kann beim Staatsgerichtshof Kassationsbeschwerde erhoben werden (Kapitel 66 der Zivilprozessordnung). Ein Verfahrensbeteiligter kann beim Staatsgerichtshof Kassationsbeschwerde erheben, wenn ein Bezirksgericht in erheblichem Maß gegen Verfahrensvorschriften verstoßen oder eine materiellrechtliche Bestimmung fehlerhaft angewendet hat.

Eine Kassationsbeschwerde kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Urteils beim Verfahrensbeteiligten, aber nicht später als innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des Bezirksgerichts erhoben werden. Kassationsbeschwerden dürfen nicht erhoben werden, wenn beide Verfahrensparteien in einem dem Gericht übermittelten Antrag auf ihr Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann, wenn ein Verfahrensbeteiligter dies wünscht und wenn neue Beweise bekannt geworden sind, beim Staatsgerichtshof nach dem in Kapitel 68 der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren ein Antrag auf Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils gestellt werden. Ein Antrag auf Überprüfung kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Bekanntwerden des Bestehens eines Grundes für eine solche Überprüfung gestellt werden. War ein Verfahrensbeteiligter im Verfahren nicht vertreten, kann innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung beim Verfahrensbeteiligten oder, im Fall einer Person ohne aktive Prozessfähigkeit in Zivilverfahren, beim gesetzlichen Vertreter dieses Verfahrensbeteiligten ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden. Eine Zustellung durch öffentlichen Aushang wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Ist die zu überprüfende Gerichtsentscheidung bereits seit fünf Jahren rechtskräftig, kann keine Überprüfung mehr beantragt werden. Ist die Gerichtsentscheidung seit zehn Jahren rechtskräftig, ist ein Antrag auf Überprüfung mit der Begründung, dass die Partei nicht am Verfahren teilgenommen habe oder dort nicht vertreten worden sei, bzw. in dem in § 702 Absatz 2 und 8 der Zivilprozessordnung festgelegten Fall nicht mehr möglich.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Das Verfahren für die Beantragung der Überprüfung eines Gerichtsurteils entspricht dem Verfahren zur Aufhebung eines Versäumnisurteils (§ 415 der Zivilprozessordnung). Ein Überprüfungsantrag muss bei dem Gericht gestellt werden, das das Urteil über den Antrag auf ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen erlassen hat. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss Folgendes enthalten: eine Bezugnahme auf das zu überprüfende Urteil, ein Ersuchen um Überprüfung des Urteils und eine Beschreibung der Umstände und Gründe, aus denen das Urteil überprüft werden soll. Anschließend stellt das Gericht den Antrag der Gegenpartei zu und setzt ihr eine Frist zur Stellungnahme. Das Gericht erlässt eine schriftliche Entscheidung über den Antrag. Gegebenenfalls wird ein Antrag auf Aufhebung eines Versäumnisurteils in einer mündlichen Verhandlung entschieden. Wird dem Antrag stattgegeben, wird das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wiederaufgenommen und in dem Stand weitergeführt, in dem es sich vor dem Versäumnis befand, das zu dem Versäumnisurteil geführt hat. Gegen Gerichtsentscheidungen, mit denen Anträge auf Überprüfung von Gerichtsurteilen abgewiesen werden, können beim Bezirksgericht Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen Entscheidungen eines Bezirksgerichts können nur dann Rechtsmittel beim Staatsgerichtshof eingelegt werden, wenn das Bezirksgericht das Rechtsmittel abgewiesen hat.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Zugelassene Sprachen nach Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung sind Estnisch und Englisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Entscheidungen, die in Estland im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergehen, werden von unabhängigen Gerichtsvollziehern vollstreckt. Der Antrag auf die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ist beim Gerichtsvollzieher am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners oder an dem Ort, an dem sich die Vermögenswerte befinden, zu stellen. Zugang zum Verzeichnis der Gerichtsvollzieherkanzleien bietet die Website der Estnischen Kammer der Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter.

Wird gegen eine in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, wendet das Bezirksgericht, bei dem das Rechtsmittel eingelegt wird, die in Artikel 23 der Verordnung festgelegten Maßnahmen an. Wird ein Überprüfungsantrag gestellt, ist der Antrag auf Anwendung von Maßnahmen bei dem Gericht einzureichen, das über den Überprüfungsantrag entscheidet.

Wurde noch kein Rechtsmittel eingelegt, werden die in Artikel 23 der Verordnung festgelegten Maßnahmen von dem Gericht angewendet, das die Entscheidung in der Rechtssache erlassen hat. Zuständig für die Anwendung der in Artikel 23 Buchstabe c der Verordnung festgelegten Maßnahme ist das Landgericht, in dessen Zuständigkeitsgebiet das Vollstreckungsverfahren geführt wird oder geführt werden müsste. In den in § 46 der Prozessordnung für Vollstreckungsverfahren festgelegten Fällen kann sowohl der das Vollstreckungsverfahren durchführende Gerichtsvollzieher als auch das Gericht eine Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens beschließen.

Letzte Aktualisierung: 29/03/2022

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