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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Anschrift: Charalambou Mouskou, 1405 Nikosia, Zypern
Telefon: (+357) 22865518
Fax: (+357) 22304212/22805330
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
Anschrift: Leoforos Lordou Byronos 8, P.O. Box 54619, 3726 Limassol, Zypern
Telefon: (+357) 25806100/25806128
Fax: (+357) 25305311
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
Anschrift: Leoforos Artemidos, 6301 Larnaka P.O. Box 40107, Zypern
Telefon: (+357) 24802721
Fax: (+357) 24802800
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
Anschrift: Corner of Neophytou & Nikou Nikolaidi, 8100, Paphos, P.O. Box 60007, Zypern
Telefon: (+357) 26802601
Fax: (+357) 26306395
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
Anschrift: Sotiras 2, Megaro Tzivani, 5286 Paralimni, Zypern
Telefon: (+357) 23730950/23742075
Fax: (+357) 23741904
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
Folgende Kommunikationsmittel stehen zur Verfügung und sind für die Zwecke des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zulässig: persönliche Einreichung eines Antrags in der Geschäftsstelle oder Übermittlung des Antrags per Post oder einem anderen Kommunikationsmittel wie Fax oder E-Mail.
Die Geschäftsstellen („πρωτοκολλητεία“) der Bezirksgerichte.
Schriftstücke werden per Post oder Einschreibesendung mit Empfangsbestätigung, die auch das Eingangsdatum enthält, zugestellt. Ist diese Form der Zustellung nicht möglich, kann die Zustellung durch eine der in Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 aufgeführten Formen erfolgen.
Nicht umgesetzt.
Für das Ausfüllen des Formblatts werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Gegen Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts in geringfügige Forderungen betreffenden Rechtssachen können beim Obersten Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Erlass der Entscheidung in der ersten Instanz eingelegt werden.
Nicht umgesetzt.
Anträge, Antworten, Widerklagen und Antworten auf Widerklagen sowie jegliche Beschreibungen zugehöriger Belege müssen auf Griechisch abgefasst sein.
Bezirksgerichte
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