Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

In Kroatien sind die Amts- und Handelsgerichte für den Erlass von Urteilen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Formblätter sowie sonstige Anträge oder Erklärungen sind in Schriftform per Fax oder E-Mail zu übermitteln.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Nach dem Gesetz über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe (Narodne novine (NN – Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 143/13, 98/19 – https://narodne-novine.nn.hr/clanci/sluzbeni/2013_12_143_3064.html) leisten Ämter, Berufsverbände und Rechtsberatungsstellen primäre rechtliche Unterstützung.

Die primäre rechtliche Unterstützung umfasst:

a) allgemeine juristische Informationen;

b) Rechtsauskünfte;

c) die Erstellung von Schriftsätzen zur Einreichung bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und internationalen Organisationen im Rahmen internationaler Abkommen und der Regeln für die Arbeitsweise dieser Einrichtungen;

d) Vertretung in Verfahren bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts;

e) rechtliche Unterstützung bei einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren.

Ein Verzeichnis von primäre rechtliche Unterstützung leistenden Berufsverbänden und Rechtsberatungsstellen ist zugänglich unter: https://mpu.gov.hr/istaknute-teme/besplatna-pravna-pomoc/ovlastene-udruge-i-pravne-klinike-za-pruzanje-primarne-pravne-pomoci/6190.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Schriftstücke werden per Post oder durch einen besonderen Justizbeamten (d. h. einen Bediensteten eines Gerichts), über eine zuständige Justizbehörde, einen Notar, direkt im Gericht oder durch elektronische Mittel nach Maßgabe eines entsprechenden Gesetzes zugestellt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Entfällt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Kroatisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: EnglischFranzösisch.

Die Gerichtsgebühr beruht auf dem Streitwert des Antrags und wird erhoben:

  • für Klageschriften und Widerklagen,
  • für Klageerwiderungen,
  • für Entscheidungen über Klagen,
  • für Rechtsmittel gegen Urteile,
  • für Anträge auf Urteilsvollstreckung,
  • für Anträge auf Überprüfung von Urteilen.

Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, entsteht nach Artikel 4 des Gerichtsgebührengesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr zum Zeitpunkt der Antragseinreichung.

Gerichtsgebühren dürfen je nach Streitwert der betreffenden Sache für jeden einzelnen Vorgang nach der folgenden Tabelle berechnet werden:

Über

Bis HRK

HRK

0,00

3000,00

100,00

3000,00

6000,00

200,00

6000,00

9000,00

300,00

9000,00

12 000,00

400,00

12 000,00

15 000,00

500,00

Bei Beträgen über 15 000,00 HRK ist eine Gebühr in Höhe von 500,00 HRK zuzüglich 1 % des 15 000,00 HRK übersteigenden Betrags zu entrichten; es gilt ein Höchstbetrag von 5000,00 HRK.

Die im Gerichtsgebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren sind in kroatischen Steuerwertmarken zu entrichten; übersteigt der zu zahlende Gebührenbetrag 100,00 HRK, kann die Gebühr in bar entrichtet und unabhängig von der Höhe des Betrags, sofern dies vorgesehen ist, direkt auf ein hierzu eingerichtetes Konto eingezahlt werden.

Gebühren werden sowohl als absolute Zahlen in HRK als auch als Prozentsätze ausgedrückt.

Bei der Berechnung einer als Prozentsatz festgelegten Gebühr wird die Gebührengrundlage zum nächsten Hunderter auf- oder abgerundet; eine Gebühr bis 50,00 HRK wird also zum niedrigeren Hunderter abgerundet, während eine Gebühr von mehr als 50,00 HRK zum höheren Hunderter aufgerundet wird.

Nach Artikel 15a der Verordnung Nr. 861/2007 können Gerichtsgebühren per Banküberweisung entrichtet werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Gegen Urteile können Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel ist innerhalb von acht Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils bei dem Gericht einzulegen, das das Urteil erließ; wird das Urteil jedoch zugestellt, beginnt die Frist am Tag der Zustellung.

Über ein Rechtsmittel in einem Verfahren für geringfügige Forderungen entscheidet ein Einzelrichter bei einem Gericht der zweiten Instanz.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Macht ein Beklagter glaubhaft, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erlassenen Urteils nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 861/2007 gegeben sind, wird der Antrag auf Überprüfung in Form einer Klage beim zuständigen Amts- oder Handelsgericht eingereicht; dieses kann das Urteil für null und nichtig erklären. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dagegen wird bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht gestellt. Dieses kann unter anderem das Verfahren wieder in den Stand versetzen, in dem es sich vor dem Erlass des Urteils befand.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Es muss eine Übersetzung in die kroatische Sprache vorgelegt werden, die von einer in einem Mitgliedstaat qualifizierten Person beglaubigt wurde.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Als für die Vollstreckung zuständiges Gericht erlässt das Amtsgericht Entscheidungen über Vollstreckungsanträge. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts wird nach den Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Vollstreckungsverfahren bestimmt.

Über die Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung Nr. 861/2007 entscheidet das Amtsgericht.

Letzte Aktualisierung: 12/03/2024

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