Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Geringfügige Forderungen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Zur Führung des erstinstanzlichen Verfahrens nach der VO (EG) Nr. 861/2007 in der Fassung VO (EG) 2421/2015 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sind in Österreich die Bezirksgerichte sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich – soweit sie sich nicht bereits aus der VO (EG) Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ergibt – nach den Bestimmungen der österreichischen Jurisdiktionsnorm.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Eingaben in Verfahren nach der VO (EG) Nr. 861/2007 in der Fassung VO (EG) 2421/2015 zur  Einführung  eines  europäischen Verfahrens  für  geringfügige Forderungen können  – neben der Papierform – auch elektronisch über den webbasierten Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebracht werden. Grundsätzlich steht der ERV allen natürlichen und juristischen Personen offen. Technische Voraussetzung dafür sind allerdings eine spezielle Software und die Zwischenschaltung einer Übermittlungsstelle. Eine jeweils aktuelle Liste der Übermittlungsstellen  kann unter

http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp05.nsf/all/erv abgerufen werden.

Außerdem können Eingaben und Beilagen in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur – siehe https://http://www.buergerkarte.at/) mit den auf der Website der Justiz „www.eingaben.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen.

Eine Eingabe per Fax oder E-Mail ist hingegen nicht möglich.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Hilfestellung und allgemeine Informationen erhalten die Parteien – soweit eine internationale Zuständigkeit Österreichs besteht – vom jeweils zuständigen Bezirksgericht.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Für die elektronische Zustellung des Gerichts an die Parteien beziehungsweise deren Vertreter steht der webbasierte Elektronische Rechtsverkehr (ERV) zur Verfügung. Dabei handelt es sich um eine technisch genau vorgegebene Übermittlungsart innerhalb eines Teilnehmerkreises, in dem die einzelnen Mitglieder identifiziert sind. Grundsätzlich steht der ERV allen natürlichen und juristischen Personen offen. Technische Voraussetzung dafür sind eine spezielle Software und die Zwischenschaltung einer Übermittlungsstelle. Eine jeweils aktuelle Liste der Übermittlungsstellen kann unter

http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp05.nsf/all/erv abgerufen werden.

Die elektronische Zustellung kann auch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes (§§ 28 ff ZustG) im Wege eines Zustelldienstes der Verwaltung erfolgen, wenn die Zustellung im ERV nicht möglich ist.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Zur Teilnahme am österreichischen ERV (nicht jedoch an anderen elektronischen Zustellungssystemen) verpflichtet sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Verteidigerinnen und Verteidiger in Strafsachen, Notarinnen und Notare, Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG), Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7 und 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Sozialversicherungsträger (§§ 23 bis 25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG, § 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972), Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1  Gehaltskassengesetz 2002),  der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13  IESG) und   die   IEF-Service   GmbH   (§ 1   IEFG),   der   Hauptverband   der österreichischen Sozialversicherungsträger  (§ 31   ASVG),   die   Finanzprokuratur  (§ 1   ProkG)   und   die Rechtsanwaltskammern.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Im österreichischen Gerichtsgebührenrecht sind für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen keine eigenständigen innerstaatlichen Regelungen vorgesehen. Für die Klage und das nachfolgende Verfahren erster Instanz kommt die Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), für die Berufung und das nachfolgende Verfahren zweiter Instanz kommt die Tarifpost 2 (TP 2) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) zum Tragen, die für alle nationalen Zivilprozesse vorgesehen sind.

Die Bemessung der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert des in der Klage sowie später durch Erweiterung der Klage geltend gemachten Anspruchs) beziehungsweise dem Berufungsinteresse und der Anzahl der Parteien. Die derzeit geltenden Gebühren sind im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar (https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/; unter „Bundesrecht konsolidiert“ bei „Titel, Abkürzung“ „GGG“ eingeben, bei „Paragraph“ „32“ eingeben).

Die Art der Gebührenentrichtung wird in § 4 GGG geregelt. Danach können die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.

Weiters können sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn das Gericht (oder ganz allgemein die österreichische Justiz) in Ansehung eines von der zahlungspflichtigen Partei bekanntzugebenden Kontos zur Einziehung der Gerichtsgebühren auf ein Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.

Wird die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingebracht, sind die Gebühren zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Die Bekanntgabe eines höchstens abzubuchenden Betrags ist in diesem Fall nicht möglich.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Gegen ein nach der VO (EG) Nr. 861/2007 in der Fassung VO (EG) 2421/2015 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen durch ein österreichisches Bezirksgericht erlassenes erstinstanzliches Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Die Berufung muss binnen 4 Wochen ab Zustellung des Urteiles bei jenem  Bezirksgericht,  welches  das  Urteil  in  erster  Instanz  erlassen  hat,  schriftlich eingebracht werden. Sie muss durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Im anschließenden Berufungsverfahren ist die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verpflichtend.

Die Bekämpfung der Entscheidung über die Prozesskosten hat – wenn das Urteil selbst unangefochten bleibt – mittels Kostenrekurs zu erfolgen. Dieser ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Urteils bei dem Gericht, welches das Urteil erlassen hat, einzubringen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Gemäß § 548 Absatz 5 der österreichischen Zivilprozessordnung ist das für das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zuständige Gericht erster Instanz auch für die Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung zuständig.

Das Überprüfungsverfahren setzt einen ausdrücklichen Antrag des Beklagten voraus. Darin hat der Beklagte die Umstände, auf die sich sein Überprüfungsantrag gründet, glaubhaft zu machen. Das Gericht ist auf die Überprüfung der Behauptungen des Beklagten beschränkt. Eine mündliche Verhandlung hat das Gericht nur dann anzuberaumen, wenn es eine solche für erforderlich hält.

Liegen nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung nicht vor, weist es den Antrag gemäß Artikel 18 Absatz 3 ab; das ursprüngliche Urteil bleibt in diesem Fall in Kraft. Dieser Beschluss kann mit Rekurs angefochten werden. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung hingegen vor, hält das Gericht die geltend gemachten Gründe also für gerechtfertigt, so erklärt es das von ihm ursprünglich erlassene Urteil für nichtig, hebt es also auf. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht zulässig. Der Rechtsstreit tritt in die Lage zurück, in der er sich vor dem zur Nichtigerklärung führenden Verfahrensschritt befunden hat. Während der Dauer des Überprüfungsverfahrens nach Artikel 18 kann der Beklagte gemäß Artikel 23 der Verordnung im Vollstreckungsstaat die Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung beantragen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache darf jedermann vor den Bezirksgerichten Oberpullendorf und Oberwart die ungarische Sprache, vor den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg die slowenische Sprache und vor den Bezirksgerichten Eisenstadt, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart die kroatische Sprache verwenden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Für  das  Vollstreckungsverfahren sind  ebenso wie  für  die  Zwecke  der  Anwendung des Artikels 23 die Bezirksgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der österreichischen Exekutionsordnung.

Letzte Aktualisierung: 11/12/2023

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