Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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ТЪРСЕНЕ НА КОМПЕТЕНТНИ СЪДИЛИЩА/ОРГАНИ

Инструментът за търсене по-долу ще ви помогне да намерите съдилища или органи, компетентни за даден европейски правен инструмент. Моля, имайте предвид, че въпреки че са положени всички усилия да се провери точността на резултатите, може да има изключения при определянето на компетентност, които не са обхванати.

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Европейски трансгранични процедури — искове с малък материален интерес


*задължително поле

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Gemäß Artikel 26 des Gesetzes werden Streitsachen im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen gemäß den in der litauischen Zivilprozessordnung festgelegten Regeln für die örtliche Zuständigkeit von Amtsgerichten behandelt. Aktuelle Informationen über die litauischen Gerichte samt Kontaktangaben sind dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu entnehmen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Verfahrensschriftstücke können direkt bei Gericht eingereicht bzw. auf dem Postweg oder in Dateiform über elektronische Kommunikationsmittel übermittelt werden (Artikel 1751 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Das Verfahren für die Übermittlung von Verfahrensschriftstücken an das Gericht und ihre Zustellung an Personen anhand elektronischer Kommunikationsmittel wurde durch Verfügung Nr. 1R-332 des litauischen Justizministers vom 13. Dezember 2012 genehmigt. Gemäß §§ 3–4 dieses Verfahrens ist für die elektronische Übermittlung von Verfahrensschriftstücken an das Gericht das Teilsystem für öffentliche elektronische Dienste (VEP) des litauischen Gerichtsinformationssystems (LITEKO) zu verwenden. Zugang zu den Benutzerkonten im Teilsystem LITEKO VEP bietet das elektronische Dienstleistungsportal der litauischen Gerichte: https://www.e.teismas.lt.

Nach § 5 des Verfahrens müssen Einzelpersonen, um auf ein Benutzerkonto im Teilsystem LITEKO VEP zugreifen zu können, ihre Identität nachweisen. Dies erfolgt:

– nach der im nationalen Informationssystem, über das Personen institutionelle öffentliche und administrative elektronische Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, vorgesehen und gesetzlich festgelegten Methode oder

– anhand der Verbindungsdaten, die das Gericht der Person zur Identifikation bereitstellt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Gemäß Artikel 271 des Gesetzes können Verfahrensbeteiligte von den Einrichtungen, die für die Bereitstellung primärer, staatlich garantierter Prozesskostenhilfe zuständig sind, praktische Hilfestellung und Informationen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung erhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe ist der Antrag auf primäre Prozesskostenhilfe beim Exekutivorgan des erklärten Wohnortes oder, falls eine Person keinen erklärten Wohnort hat, beim Exekutivorgan der Wohnortgemeinde zu stellen. Die Liste der Einrichtungen, die primäre Prozesskostenhilfe bereitstellen, ist auf der folgenden Website abrufbar: http://www.teisinepagalba.lt/en/pirmine/tm/wheretoapply/.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Gemäß Artikel 1751 Absatz 9 der Zivilprozessordnung verwenden Gerichte elektronische Kommunikationsmittel für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken an Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgehilfen, Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollziehergehilfen, Notare, staatliche und kommunale Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, Finanzinstitute, Versicherungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen, Rechtssachverständige, Insolvenzverwalter und Sanierungsverwalter. Personen, die gesetzlich oder im Rahmen einer durch den Leiter des Gerichtsinformationssystems getroffenen Vereinbarung dazu verpflichtet sind, erhalten Verfahrensschriftstücke ebenfalls auf elektronischem Weg. An sonstige Personen stellen die Gerichte Verfahrensschriftstücke nur dann elektronisch zu, wenn diese Personen im Einklang mit dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren ihr Einverständnis dazu erklärt und die nötigen Kontaktangaben hinterlassen haben.

Gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Zivilprozessordnung muss jedes Verfahrensschriftstück einer am Verfahren beteiligten Person Angaben dazu enthalten, wie Schriftstücke an sie zuzustellen sind. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung anzuwenden.

Nach Absatz 22 des Verfahrens werden Verfahrensschriftstücke, die einer Person durch elektronische Übermittlung zuzustellen sind, an das Benutzerkonto des Adressaten im Teilsystem LITEKO VEP übermittelt. Die am Verfahren beteiligte Person wird diesbezüglich über ihr Benutzerkonto im Teilsystem LITEKO VEP und über die hinterlassene E-Mail-Adresse elektronische benachrichtigt. Zugang zu den Benutzerkonten im Teilsystem LITEKO VEP bietet das elektronische Dienstleistungsportal der litauischen Gerichte:https://www.e.teismas.lt

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Gemäß Artikel 1751 Absatz 9 der Zivilprozessordnung verwenden Gerichte elektronische Kommunikationsmittel für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken an Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgehilfen, Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollziehergehilfen, Notare, staatliche und kommunale Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, Finanzinstitute, Versicherungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen, Rechtssachverständige, Insolvenzverwalter und Sanierungsverwalter. Personen, die gesetzlich oder im Rahmen einer durch den Leiter des Gerichtsinformationssystems getroffenen Vereinbarung dazu verpflichtet sind, erhalten Verfahrensschriftstücke ebenfalls auf elektronischem Weg. An sonstige Personen stellen die Gerichte Verfahrensschriftstücke nur dann elektronisch zu, wenn diese Personen im Einklang mit dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren ihr Einverständnis dazu erklärt und die nötigen Kontaktangaben hinterlassen haben.

Gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Zivilprozessordnung muss jedes Verfahrensschriftstück einer am Verfahren beteiligten Person Angaben dazu enthalten, wie Schriftstücke an sie zuzustellen sind. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung anzuwenden.

Nach Absatz 22 des Verfahrens werden Verfahrensschriftstücke, die einer Person durch elektronische Übermittlung zuzustellen sind, an das Benutzerkonto des Adressaten im Teilsystem LITEKO VEP übermittelt. Die am Verfahren beteiligte Person wird diesbezüglich über ihr Benutzerkonto im Teilsystem LITEKO VEP und über die hinterlassene E-Mail-Adresse elektronische benachrichtigt. Zugang zu den Benutzerkonten im Teilsystem LITEKO VEP bietet das elektronische Dienstleistungsportal der litauischen Gerichte:https://www.e.teismas.lt

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Gemäß Artikel 27 des Gesetzes unterliegen europäische Verfahren für geringfügige Forderungen den in Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Zivilprozessordnung festgelegten Gerichtsgebühren. Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Zivilprozessordnung werden die Gerichtsgebühren in finanziellen Streitsachen auf der Grundlage des Streitwerts der Forderung berechnet. Im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen wird eine Gerichtsgebühr von 3 % des Streitwerts erhoben, wobei ein Mindestbetrag von 20 EUR zu zahlen ist.

Die Gerichtsgebühren können durch Banküberweisung auf das Haushaltskonto des Finanzamts entrichtet werden. Einschlägige, aktuelle Informationen enthält die Website des Finanzamts: http://www.vmi.lt/.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Gemäß Artikel 29 des Gesetzes können im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Gerichtsurteile in einem Rechtsmittelverfahren angefochten werden. Nach Maßgabe von Artikel 301 Absatz 3 der Zivilprozessordnung werden Klagen, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bezüglich eines von einem Amtsgericht erlassenen, noch nicht rechtskräftigen Urteils erhoben werden, von Bezirksgerichten entschieden. Nach Artikel 307 Absatz 1 der Zivilprozessordnung kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem ein Urteil eines Gerichts erster Instanz ergangen ist, ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Aktuelle Informationen über die litauischen Gerichte samt Kontaktangaben sind dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu entnehmen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes wird ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Gerichtsurteil in den in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung genannten Fällen von dem Gericht überprüft, in dem das Urteil ergangen ist.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Die Bestätigung nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung wird in litauischer Sprache ausgestellt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes gilt ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes und mithilfe des Formblatts D gemäß Anhang IV der Verordnung bestätigtes Gerichtsurteil als Vollstreckungstitel. Vollstreckungstitel werden im Einklang mit dem in Teil VI der Zivilprozessordnung dargelegten Verfahren von Gerichtsvollziehern durchgesetzt. Zugang zum Verzeichnis der Gerichtsvollzieher der Republik Litauen bietet die Website der litauischen Kammer der Gerichtsvollzieher: http://www.antstoliurumai.lt/index.php/pageid/1089.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

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