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Ordentliche Zivilverfahren unterliegen in Schottland in erster Linie den Ordinary Cause Rules 1993. Dieses Regelwerk kann über die Website des Scottish Courts and Tribunals Service abgerufen werden.
Die Regeln werden auf gesetzlichem Weg erlassen und bedürfen gegebenenfalls einer Änderung, damit die Verordnung angewendet werden kann. Darüber hinaus wird auch eine eigenständige Regelung für das Europäische Mahnverfahren erforderlich sein.
Der Court of Session regelt in Form eines Act of Sederunt das Verfahren und die praktischen Modalitäten, die in allen zivilrechtlichen Verfahren im Sheriff Court anzuwenden sind.
HITTA BEHÖRIGA DOMSTOLAR/MYNDIGHETER
Med sökverktyget nedan kan du hitta de domstolar eller myndigheter som har behörighet – en roll – för ett visst europeiskt instrument. Vi har gjort allt vi kan för att se till att sökresultaten är korrekta, men i några få fall har det inte gått att fastställa vem som är behörig.
Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist in Schottland der Sheriff Court zuständig. Das Verfahren findet in allen Fällen vor einem Sheriff statt.
Ein Europäisches Mahnverfahren kann bei jedem Sheriff Court in Schottland eingeleitet werden. Die Website des Scottish Courts and Tribunals Service enthält die Anschriften aller Sheriff Courts.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Jeder Antrag ist beim Sheriff zu stellen.
Anträge auf Überprüfung im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 sind unter Verwendung des Formblatts 2 des Act of Sederunt (Sheriff Court European Order for Payment Procedure Rules) 2008 zu stellen.
Anträge auf Überprüfung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 sind unter Verwendung des Formblatts 3 des Act of Sederunt (Sheriff Court European Order for Payment Procedure Rules) 2008 zu stellen.
Die Formblätter 2 und 3 können von der Website des Scottish Courts and Tribunals Service heruntergeladen werden.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Das Europäische Mahnverfahren kann in Schottland auf dem Postweg eingeleitet werden (die Einleitung des Verfahrens ist gebührenpflichtig). Es wird derzeit geprüft, ob künftig auch die elektronische Antragstellung zulässig sein kann. Nachfolgende Unterlagen wie Einspruchsschriften können dem Gericht ebenfalls per Post übermittelt werden.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässige Amtssprache ist Englisch.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.