Otvoreni postupci u području građanskog pravosuđa koji su započeti prije isteka prijelaznog razdoblja nastavit će se na temelju prava EU-a. Na temelju uzajamnog sporazuma s Ujedinjenom Kraljevinom na portalu e-pravosuđe do kraja 2024. ostat će dostupne informacije povezane s Ujedinjenom Kraljevinom.

Europäischer Zahlungsbefehl

Škotska

Sadržaj omogućio
Škotska

Ordentliche Zivilverfahren unterliegen in Schottland in erster Linie den Ordinary Cause Rules 1993. Dieses Regelwerk kann über die Website des Scottish Courts and Tribunals Service abgerufen werden.

Die Regeln werden auf gesetzlichem Weg erlassen und bedürfen gegebenenfalls einer Änderung, damit die Verordnung angewendet werden kann. Darüber hinaus wird auch eine eigenständige Regelung für das Europäische Mahnverfahren erforderlich sein.

Der Court of Session regelt in Form eines Act of Sederunt das Verfahren und die praktischen Modalitäten, die in allen zivilrechtlichen Verfahren im Sheriff Court anzuwenden sind.


PRONALAŽENJE NADLEŽNIH SUDOVA/TIJELA

Alat za pretraživanje služi za pronalaženje suda/tijela nadležnog za određeni europski pravni instrument. Napominjemo da unatoč nastojanjima da se osigura točnost rezultata, mogu postojati iznimke u pogledu određivanja nadležnosti koje nisu nužno obuhvaćene.

Ujedinjena Kraljevina

Škotska

Europski prekogranični postupci – europski platni nalog


*obvezan unos

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist in Schottland der Sheriff Court zuständig. Das Verfahren findet in allen Fällen vor einem Sheriff statt.

Ein Europäisches Mahnverfahren kann bei jedem Sheriff Court in Schottland eingeleitet werden. Die Website des Scottish Courts and Tribunals Service enthält die Anschriften aller Sheriff Courts.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Jeder Antrag ist beim Sheriff zu stellen.

Anträge auf Überprüfung im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 sind unter Verwendung des Formblatts 2 des Act of Sederunt (Sheriff Court European Order for Payment Procedure Rules) 2008 zu stellen.

Anträge auf Überprüfung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 sind unter Verwendung des Formblatts 3 des Act of Sederunt (Sheriff Court European Order for Payment Procedure Rules) 2008 zu stellen.

Die Formblätter 2 und 3 können von der Website des Scottish Courts and Tribunals Service heruntergeladen werden.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Das Europäische Mahnverfahren kann in Schottland auf dem Postweg eingeleitet werden (die Einleitung des Verfahrens ist gebührenpflichtig). Es wird derzeit geprüft, ob künftig auch die elektronische Antragstellung zulässig sein kann. Nachfolgende Unterlagen wie Einspruchsschriften können dem Gericht ebenfalls per Post übermittelt werden.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässige Amtssprache ist Englisch.

Letzte Aktualisierung: 30/03/2021

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