Europäischer Zahlungsbefehl

Schweden

Inhalt bereitgestellt von
Schweden

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls werden in Schweden vom Amt für Beitreibung und Vollstreckung (kronofogdemyndighet) geprüft (Artikel 2 des Gesetzes zum Europäischen Mahnverfahren).

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Anträge auf Überprüfung eines Urteils werden vom Appellationsgericht (hovrätt) geprüft (Artikel 13 des Gesetzes zum Europäischen Mahnverfahren). Wird einem Antrag stattgegeben, beschließt das Appellationsgericht (hovrätt) gleichzeitig, dass diese Überprüfung vom Amt für Beitreibung und Vollstreckung (kronofogdemyndighet) vorgenommen wird.

Weitere Informationen können beim Amt für Beitreibung und Vollstreckung (kronofogdemyndighet) eingeholt werden (https://www.kronofogden.se/du-har-ett-krav-mot-nagon/du-vill-fa-ditt-krav-faststallt/du-vill-fa-betalt-fran-nagon-i-annat-eu-land)

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls sind in der Regel als Papierfassung einzureichen. Das Amt für Beitreibung und Vollstreckung (kronofogdemyndighet) kann beschließen, dass Anträge in elektronischer Form eingereicht werden können (Artikel 4 des Gesetzes zum Europäischen Mahnverfahren).

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Bei Anträgen auf Vollstreckung Europäischer Zahlungsbefehle in Schweden, die in einem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wurden, muss der Zahlungsbefehl ins Schwedische oder Englische übersetzt werden (Artikel 10 des Gesetzes zum Europäischen Mahnverfahren).

Letzte Aktualisierung: 07/03/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.