Europäischer Zahlungsbefehl

Slowenien

Inhalt bereitgestellt von
Slowenien

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Zuständig sind die Bezirksgerichte (okrajna sodišča) und die Kreisgerichte (okrožna sodišča).

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Für das Überprüfungsverfahren und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 20 der Verordnung sind die Bezirksgerichte und die Kreisgerichte zuständig.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Die Kommunikation mit den Gerichten erfolgt auf dem normalen Postweg, per E-Mail oder unter Nutzung sonstiger Kommunikationstechnologien, per Direktzustellung oder durch eine Person, die von Berufs wegen zur Übermittlung der Anträge befugt ist (Dienstleister) (Artikel l05 Buchstabe b der Zivilprozessordnung ZPP), Uradni List RS (UL RS; Amtsblatt der Republik Slowenien), Nrn. 73/07 – amtliche konsolidierte Fassung, 45/08 – Gesetz über Schiedsverfahren (ZArbit), 45/08, 111/08 – Entscheidung des Verfassungsgerichts (odl. US, im Folgenden „VerfGE“), 57/09 – VerfGE, 12/10 – VerfGE, 50/10 – VerfGE, 107/10 – VerfGE, 75/12 – VerfGE, 40/13 – VerfGE, 92/13 – VerfGE, 10/14 – VerfGE und 48/15 – VerfGE, 13.8.2007, S. 10425).

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Amtssprachen sind Slowenisch sowie die beiden Sprachen der nationalen Minderheiten, die bei den Gerichten im Gebiet der zwei nationalen Minderheiten im amtlichen Gebrauch sind (Artikel 6 und 104 der Zivilprozessordnung). Die Sprachen der nationalen Minderheiten sind Italienisch und Ungarisch.

Gebiete gemischter Nationalität werden im Gesetz zur Festlegung von Gemeinden und Gemeindegrenzen (UL RS, Nrn. 108/06 – amtliche konsolidierte Fassung und 9/11; im Folgenden „ZUODNO“) definiert. Nach Artikel 5 ZUODNO sind Gebiete gemischter Nationalität im Sinne dieses Gesetzes die in den aktuellen Gemeindestatuten von Lendava, Hodoš‑Šalovci, Moravske Toplice, Koper, Izola und Piran entsprechend definierten Gebiete.

Letzte Aktualisierung: 27/03/2017

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.