Europäischer Zahlungsbefehl

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Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 12. Juni 2008 bestimmte Angaben übermitteln müssen, übersenden wir eine Tabelle, in der die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften den gegenwärtig geltenden italienischen Rechtsvorschriften gegenübergestellt werden.

Nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung wurden Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen berücksichtigt.

Im Hinblick auf Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b schien es notwendig, zwischen den in Artikel 20 Absatz 1 bzw. den in Artikel 20 Absatz 2 genannten Fällen zu unterscheiden, weil erstere sich auf einen Fristablauf ohne eigenes Verschulden beziehen, letztere hingegen zum Tragen kommen, wenn der Zahlungsbefehl offensichtlich zu Unrecht oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen, beispielsweise durch vorsätzliches Handeln einer Partei, erlassen worden ist.

Bei der ersten Fallkonstellation geht es demnach um die einschlägige Gesetzgebung im Hinblick auf verspätete Einsprüche gegen Zahlungsbefehle nach Artikel 650 der italienischen Zivilprozessordnung (ZPO), die bei dem gleichen Gericht einzureichen sind, von dem das Mahnschreiben stammt. Es handelt sich um einen Regelfall, der extensiv angewendet werden kann, wobei das Gericht allerdings über die Anwendbarkeit der im letzten Unterabsatz von Artikel 650 ZPO genannten Frist zu entscheiden hat, da Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung zum Tragen kommt.

Bei der zweiten Fallkonstellation besteht die gegenwärtig praktizierte Lösung in einem einfachen Antrag oder, je nach Umstand, in einem Antrag, der an das zuständige Gericht erster Instanz zu richten ist, wobei das Gericht entscheiden muss, ob italienisches Recht oder die Bestimmungen der Verordnung anzuwenden sind.

Im Hinblick auf die Kommunikationsmittel gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 5 wurde beschlossen, dass die Angaben in Papierform einzureichen sind, da bei anderen (insbesondere elektronischen) Kommunikationsmitteln die diesbezüglichen italienischen Vorschriften eingehalten werden müssen und diese Kommunikationsmittel der Verordnung zufolge außerdem den Gerichten zur Verfügung stehen müssen.


Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Folgende Gerichte sind für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zuständig:

Das Friedensgericht (Giudice di Pace) bei Streitfällen mit einem Streitwert bis:

1) 10 000,00 EUR (Regelfall);

2) 25 000,00 EUR bei Schadenersatzansprüchen für Schäden durch Kraftfahrzeuge bzw. Schiffe in Fällen, die unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 fallen.

Das Friedensgericht ist, unabhängig vom Streitwert, zuständig bei Schadenersatzansprüchen zwischen Besitzern oder Eigentümern von Wohneigentum im Zusammenhang mit unzumutbaren Rauch-, Wärme-, Lärm- und vergleichbaren Emissionen nach Artikel 7 Absatz 3 Nummer 3 der italienischen Zivilprozessordnung (ZPO), sofern Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 greift.

Der Friedensrichter ist auch zuständig für Fälle, in denen es um Zinsen oder Nebenkosten für die verspätete Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen geht.

Die ordentlichen Zivilgerichte oder die Berufungsgerichte als Gerichte erster und letzter Instanz sind in allen anderen Fällen sowie in Fällen zuständig, für die sie nach italienischem Recht ausschließlich zuständig sind.

Insbesondere in den Bereichen, die durch Artikel 2 der Verordnung nicht ausgeschlossen worden sind, sind die ordentlichen Zivilgerichte in folgenden Fällen zuständig:

1) Forderungen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Verträgen (in diesen Fällen sind die Kammern für Landwirtschaftssachen der ordentlichen Gerichte im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 29 vom 14. Februar 1990 zuständig);

2) Forderungen im Zusammenhang mit Patenten und Warenzeichen (in diesen Fällen sind die Kammern für Wirtschaftsrecht der ordentlichen Gerichte im Sinne von Artikel 1 ff. des Gesetzesdekrets Nr. 168 vom 27. Juni 2003 in der letzten Fassung zuständig);

3) Forderungen im Zusammenhang mit dem Schifffahrtsrecht, insbesondere Schäden infolge von Schiffskollisionen, Schäden, die von Schiffen bei der Verankerung und Vertäuung und sonstigen Manövern in Häfen oder an anderen Anlegeplätzen verursacht werden, Schäden, die beim Einsatz von Be- und Entladevorrichtungen und bei der Abfertigung von Waren im Hafen verursacht werden, Schäden, die von Schiffen an Netzen und anderen Fischereiausrüstungen verursacht werden, Entschädigungen und Vergütungen für Hilfe, Rettung und Wiederbeschaffung; Erstattung der Kosten und Zulagen für die Bergung von Wracks auf der Grundlage von Artikel 589 des Codice della navigazione.

4) Streitsachen und Verfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von gemeinschaftsweiter Bedeutung, an denen ein Unternehmen im Sinne des Artikels 3 des Gesetzesdekrets Nr. 168 vom 27. Juni 2003 (in der geänderten Fassung) oder ein Unternehmen beteiligt ist, das einem Konsortium oder einer befristeten Arbeitsgemeinschaft angehört, das bzw. die den Zuschlag erhalten hat, sowie Fälle, für die die ordentlichen Gerichte (u. a. die Kammer für Wirtschaftsrecht) nach Artikel 3 des Gesetzesdekrets Nr. 168 vom 27. Juni 2003) zuständig sind.

Die Berufungsgerichte sind zudem in nicht durch Artikel 2 der Verordnung ausgeschlossenen Angelegenheiten erste und letzte Instanz für Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit unzulässigen Wettbewerbsabsprachen und dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 287 vom 10. Oktober 1990).

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Für Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sowie die entsprechenden Verfahren ist das Gericht zuständig, das den Zahlungsbefehl im Sinne von Artikel 650 ZPO erlassen hat.

Für Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sowie die entsprechenden Verfahren ist das ordentliche Gericht zuständig, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, und an das die Sache entsprechend den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu übergeben ist.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Im Hinblick auf das Europäische Mahnverfahren sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 896/2006 die Postdienste als Kommunikationsmittel zulässig.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Die zugelassene Sprache ist Italienisch.

Letzte Aktualisierung: 24/03/2024

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