Europäischer Zahlungsbefehl

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäischer Zahlungsbefehl


*muss ausgefüllt werden

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

In Ungarn werden Mahnungen von Notaren ausgestellt. Alle Notare sind zu Forderungseintreibungen in ganz Ungarn befugt.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

In Ungarn das Gericht, welches den Europäischen Zahlungsbefehl in der gegebenen Sache erlassen hat.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

In Ungarn wird der Bescheid per Post oder persönlich den Notaren zugestellt. (In Ungarn fällt das Mahnverfahren in den Zuständigkeitsbereich von Notaren).

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

In Ungarn muss der für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehl in jedem Fall mit einer Übersetzung in die ungarische Sprache vorgelegt werden.

Letzte Aktualisierung: 02/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.