Europäischer Zahlungsbefehl

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Vorbemerkung

Die Einzelheiten zur Durchführung der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in Deutschland werden durch ein Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung festgelegt.


ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäischer Zahlungsbefehl


*muss ausgefüllt werden

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Für ganz Deutschland ist das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Die Kontaktdaten des Gerichts lauten:

Amtsgericht Wedding
13343 Berlin
Tel: +49 (0)30 90156 - 0
Fax: +49 (0)30 90156 - 203

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Zuständiges Gericht für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht Wedding.

Ein nachfolgendes Streitverfahren wird vor dem Gericht durchgeführt, das der Antragsteller als international zuständig angegeben hat. Dieses Gericht kann im Fall seiner Unzuständigkeit das international zuständige deutsche Gericht mit dem Streitfall befassen. Die internationale Zuständigkeit richtet sich regelmäßig nach dem einschlägigen EU Rechtsakt, z.B. der Verordnung Nr. 1215/2012.

Umfang und Ablauf des Überprüfungsverfahrens sind in Artikel 20 der Verordnung bereits weitgehend festgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass der Antragsteller die Tatsachen, die nach seiner Auffassung die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft machen muss. Das international zuständige deutsche Gericht (s.o) entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss. Erklärt es den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, so endet das Verfahren nach der Verordnung.

Abweichend hiervon ist in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten nach §§ 2, 46b Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes das international zuständige Arbeitsgericht zuständig, das für eine im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Der Antrag auf einen Europäischen Zahlungsbefehl kann neben der Papierform auch in elektronischer Form gestellt werden, wenn das zuständige Gericht diese Form der Antragstellung zulässt. Beim Amtsgericht Wedding ist die elektronische Antragstellung möglich. Technische Voraussetzung für eine elektronische Antragstellung beim Amtsgericht Wedding ist eine spezielle Software. Nähere Informationen hierzu können Sie unter https://service.berlin.de/dienstleistung/327380/ erhalten.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Es ist nur die deutsche Sprache zugelassen.

Letzte Aktualisierung: 18/01/2024

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