Europäischer Zahlungsbefehl

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäischer Zahlungsbefehl


*muss ausgefüllt werden

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

In Estland sind die örtlichen Amtsgerichte für die Überprüfung des europäischen Mahnverfahrens zuständig.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Ein Europäischer Zahlungsbefehl kann durch Einlegen eines Rechtsbehelfs nach dem Verfahren des § 4891 der Zivilprozessordnung angefochten werden. Der Rechtsbehelf ist bei dem Amtsgericht einzureichen, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Entscheidungen über Rechtsbehelfe können beim zuständigen Landgericht angefochten werden.

Wenn ein neuer Umstand zutage tritt, kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten zur Überprüfung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung in Ausnahmefällen nach dem Verfahren in Kapitel 68 der Zivilprozessordnung die Revision beantragt werden.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Die Gerichte in Estland lassen als Kommunikationsmittel für das europäische Mahnverfahren die persönliche Abgabe, Postversendung, Fax und elektronische Übermittlungswege nach den Formvorschriften und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu. Genauere Vorschriften für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht und Formatanforderungen wurden durch Verordnung des Justizministers festgelegt.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung gilt ein europäischer Zahlungsbefehl in Estland als vollstreckbar, wenn er in estnischer oder englischer Sprache verfasst ist oder wenn dem Zahlungsbefehl eine estnische oder englische Übersetzung beigefügt ist.

Letzte Aktualisierung: 17/03/2022

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