Europäischer Zahlungsbefehl

Kroatien

Inhalt bereitgestellt von
Kroatien

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Für Anträge auf Ausstellung und Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist das Gemeindegericht (općinski sud) oder in Handelssachen das Handelsgericht (trgovački sud) am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am eingetragenen Sitz des Antragsgegners zuständig.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Über Anträge auf Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls entscheidet das Gericht. Die Entscheidung des Gerichts kann nicht angefochten werden.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Formulare, andere Anträge oder Erklärungen sind schriftlich, auch per Fax oder E-Mail, einzureichen.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Europäischen Zahlungsbefehlen muss eine Übersetzung ins Kroatische beigefügt sein, die von einer hierzu ermächtigten Person bestätigt wurde.

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.