Europäischer Zahlungsbefehl

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Bulgarien

Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäischer Zahlungsbefehl


*muss ausgefüllt werden

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist bei dem für die Wohn- oder Meldeanschrift des Schuldners oder den Vollstreckungsort zuständigen Kreisgericht zu stellen (Artikel 625 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Wenn es möglich ist, eine Überprüfung der Sache zu beantragen, kann der Antragsgegner die örtliche Zuständigkeit spätestens bei Einlegung des Einspruchs bestreiten (Artikel 625 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Das Verfahren ist in Artikel 626a der Zivilprozessordnung geregelt:

Artikel 626а Absatz 1: Der Antragsgegner kann nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 beim zuständigen Rechtsmittelgericht eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen.

(2) Der Antrag auf Überprüfung muss innerhalb von 30 Tagen, nachdem sich der Antragsgegner mit dem Inhalt des Zahlungsbefehls vertraut machen konnte oder nachdem die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung genannten Umstände nicht mehr bestehen, gestellt werden.

(3) Das Gericht stellt der anderen Partei eine Kopie des Antrags zu mit einer Erwiderungsfrist von einer Woche nach Zustellung.

(4) Der Antrag wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit geprüft. Der Antrag kann auch in öffentlicher Sitzung geprüft werden, wenn das Gericht dies als zweckmäßig ansieht.

(5) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel möglich.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Die zulässigen Formen der Zustellung sind in der geltenden Zivilprozessordnung festgelegt.

Die Zustellungsanschrift ist in Artikel 38 geregelt:

Artikel 38. (1) Die Mitteilung wird an die in den Akten angegebene Anschrift zugestellt.

(2) Die Zustellung kann an eine von der Partei für die Zustellung gewählte E-Mail-Adresse erfolgen über:

1. das Europäische Justizportal;

2. einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne des Artikels 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) („Verordnung (EU) Nr. 910/2014“).

(3) Hat sich die Partei nicht für eine Zustellung nach Absatz 2 entschieden, aber eine E-Mail-Adresse angegeben, so erfolgt die Zustellung an die angegebene Adresse.

(4) Der Widerruf der Zustimmung zu einer Zustellung nach den Absätzen 2 und 3 ist jederzeit möglich und berührt nicht die Rechtmäßigkeit bereits vorgenommener Handlungen.

(5) Kann die Zustellung nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgen, so wird die Mitteilung an die aktuelle Anschrift der Partei, hilfsweise an ihre ständige Anschrift zugestellt.

(6) Die Partei kann eine E-Mail-Adresse für die Zustellung bei einem Sachverständigen, einem Zeugen oder einem Dritten angeben, der verpflichtet ist, ein in seinem Besitz befindliches Dokument vorzulegen.

Nach Artikel 38a muss eine Person, die eine Verfahrenshandlung in elektronischer Form vorgenommen hat, eine E-Mail-Adresse für die Bestätigung des Eingangs der elektronischen Erklärung und für das Ergebnis der technischen Überprüfung der Handlung angeben. Eine Person, die eine Verfahrenshandlung in elektronischer Form vornimmt, kann sich bereit erklären, von dem mit der Sache befassten Gericht im Verfahren in der betreffenden Instanz oder in allen Instanzen elektronische Erklärungen und elektronische Dokumente anzunehmen. Eine Person, die eine Verfahrenshandlung über das Europäische Justizportal vornimmt, erklärt sich bereit, im Verfahren in der betreffenden Instanz oder in allen Instanzen elektronische Erklärungen und elektronische Dokumente, Mitteilungen, Ladungen und Schriftstücke anzunehmen. Der Widerruf der Zustimmung ist jederzeit möglich und berührt nicht die Rechtmäßigkeit bereits vorgenommener Handlungen.

Die Zustellung bei Kredit- und Finanzinstituten, auch solchen, die Forderungen gegen Verbraucher eintreiben, bei Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, bei Unternehmen, die Energie oder Gas liefern, Post- oder elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen oder Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsdienstleistungen erbringen, oder bei Notaren und privaten Gerichtsvollziehern erfolgt nur nach dem in Artikel 38 Absatz 2 festgelegten Verfahren an eine von ihnen angegebene E-Mail-Adresse (Artikel 50 Absatz 5 der Zivilprozessordnung).

Die Zustellung bei einem Rechtsanwalt erfolgt über das Europäische Justizportal oder an einem Ort, an dem er ein Büro unterhält (Artikel 51 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Die Zustellung bei staatlichen Stellen und Gemeinden erfolgt nur nach dem in Artikel 38 Absatz 2 festgelegten Verfahren an eine von ihnen angegebene E-Mail-Adresse (Artikel 52 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Nach Artikel 42 werden Mitteilungen von einem Gerichtsbediensteten, der Post oder einem Kurierdienst per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Wenn es am Zustellungsort kein Gericht gibt, kann die Zustellung von der Gemeinde oder dem Bürgermeisteramt vorgenommen werden.

Auf Antrag der Partei kann das Gericht anordnen, dass Mitteilungen von einem privaten Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Die Kosten des privaten Gerichtsvollziehers hat die Partei zu tragen.

Wenn eine Mitteilung nicht in einer der oben genannten Formen zugestellt wird oder im Falle von Katastrophen, Unfällen oder anderen unvorhergesehenen Umständen kann das Gericht ausnahmsweise anordnen, dass die Zustellung von einem Gerichtsbediensteten per Telefon, Telex, Fax oder Telegramm oder über die für die Zustellung angegebene E-Mail-Adresse vorgenommen wird.

Die Zustellungsformen sind in Artikel 43 der Zivilprozessordnung festgelegt:

Artikel 43. (1) Mitteilungen können persönlich oder von einer anderen Person zugestellt werden.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Mitteilung durch Aufnahme in die Verfahrensakte oder durch Anbringung an der Tür oder am Briefkasten des Empfängers zugestellt wird.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird,

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Die Republik Bulgarien nimmt Europäische Zahlungsbefehle entgegen, denen eine Übersetzung ins Bulgarische beigefügt ist.

Letzte Aktualisierung: 26/09/2022

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